Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Bemessungsgrundlage nach Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs bedeutet in zivilrechtlicher Hinsicht, dass der Entgeltanspruch des leistenden Unternehmers in vollem Umfang erhalten bleibt, diesem jedoch der Schadenersatzanspruch des Leistungsempfängers aufrechenbar gegenüber steht.

2) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise führt die Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen V R 72/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Beklagte zu Recht im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG in Höhe von 96.000,00 DM vorgenommen hat.

Die Klägerin bestellte Ende 1993 für das von ihr betriebene Sägewerk im Wege des Mietkaufs bei der Firma A (Beigeladene) eine holzverarbeitende Sägewerksmaschine, bestehend aus Säumerlinie, Ergänzung der Gatterlinie, Nachschnittlinie sowie Zubehör zum Preise von 770.000,00 DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer = insgesamt 885.500,00 DM. Als Zahlungsweise war vereinbart die Zahlung eines Betrages in Höhe von 130.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer bei Auftragsvergabe sowie die Zahlung des Restbetrages in Höhe von 640.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer nach Inbetriebnahme. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin die Anzahlung in Höhe von 130.000,00 DM zzgl. MwSt mithin in Höhe von insgesamt 149.500,00 DM und machte die gezahlte Vorsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1993 geltend.

Die Lieferung und Montage der Anlage erfolgte zwischen Frühjahr 1994 und Frühjahr 1995.

Die Vorsteuern aus dem Restkaufpreis in Höhe von 640.000,00 DM, mithin in Höhe von 96.000,00 DM machte die Klägerin nach Inbetriebnahme der Anlage im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für April 1995 geltend.

Nachdem sich bereits während der Montage der Anlage verschiedene Mängel gezeigt hatten, traten nach deren Inbetriebnahme mehrere derart schwerwiegende Mängel auf, daß sich die Klägerin veranlaßt sah, am 8. August 1995 ein Beweissicherungsverfahren beim Landgericht B zu beantragen, um die vorhandenen Mängel sowie den Kostenaufwand zur Beseitigung dieser Mängel festzustellen. Das Verfahren wurde beim Landgericht B zum Aktenzeichen … geführt.

In dem im Rahmen dieses Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten wurde hinsichtlich der Beweisfrage, welcher Kostenaufwand zur Mängelbeseitigung erforderlich sei, festgestellt, daß es anstelle einer Instandsetzung der gelieferten Maschine „kostengünstiger sei die Maschine durch eine erprobte Serienmaschine zu ersetzen”. Insgesamt wurde insoweit seitens des Sachverständigen ein Kostenaufwand für den Ersatz der mangelbehafteten Teile der Maschine durch Markenfabrikatteile in Höhe von insgesamt 1.080.000,00 DM zzgl. MwSt ermittelt.

Insoweit wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des C vom 23.1.1996 im Verfahren vor dem Landgericht B zum Aktenzeichen ….

Mit Schreiben vom 13. Februar 1996 machte die Klägerin sodann über ihren Bevollmächigten Herrn Rechtsanwalt D den Betrag in Höhe von 1.080.000,00 DM geltend. Von diesem Betrag setzte die Klägerin den Preis für eine mangelfreie Lieferung in Höhe von 770.000,00 DM ab. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags in Höhe von 310.000,00 DM addierte die Klägerin den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 130.000,00 DM hinzu, und machte insgesamt 440.000,00 DM geltend. Die Bezifferung und Geltendmachung eines weitergehenden Schadens in Form eines entgangenen Gewinns behielt sich die Klägerin dabei ausdrücklich vor.

Im Rahmen dieses Schreibens erläuterte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, daß sie den Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB wähle, d. h. daß sie sich dazu entschlossen habe, das mangelhafte Werk zu behalten und von der Beigeladenen Ersatz des entstandenen Schadens in Geld verlange.

Die Beigeladene ließ demgegenüber über ihre Anwälte mit Schreiben vom 4. März 1996 mitteilen, daß sich in dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag ein Passus befinde, in dem es heiße, daß die Haftung für Schäden an den einzelnen Liefergegenständen nur bis zur Höhe des Wertes bestehe, nicht jedoch für Folgeschäden, Wartungsfehler und indirekte Schäden und Verschleißteile.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurde sodann am 15. März 1996 ein Vergleich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen des Inhalts geschlossen, daß alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vertrag über die Lieferung der Sägewerksmaschine erledigt seien. Es bestehe Einigkeit, daß die Sägewerksmaschine in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei.

Die außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Beweissicherungsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Aufgrund einer für den Zeitraum Januar bis Mai 1996 bei der Klägerin durc...

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