Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdwährung-Edelmetall-Pensionsgeschäfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden Edelmetallbestände für einen bestimmten Zeitraum auf Banken übertragen und zu einem von vornherein festgelegten Zeitpunkt und Rückkaufpreis auf den Steuerpflichtigen zurückübertragen, liegen sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor.

Wurden Veräußerungspreis und Rückkaufpreis in US-Dollar vereinbart, ist die - positive - Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Rückkaufpreis allein zum Zeitpunkt der Veräußerung der Edelmetallbestände zu ermitteln und in Euro umzurechnen.

 

Normenkette

HGB § 340b; EStG §§ 23, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2021; Aktenzeichen IX R 20/19)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die ertragsteuerliche Behandlung von Edelmetall-Pensionsgeschäften streitig.

Bei den Klägerinnen handelt es sich um die Töchter und alleinigen Rechtsnachfolgerinnen von A (A, zugleich Pensionsgeber), verstorben am ….03.2016, nach Erlass der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2016. Die vorliegende Klage wurde von den Töchtern am 18.03.2016 fristgerecht erhoben.

A verfügte bereits einige Zeit vor dem Streitjahr in seinem steuerlichen Privatvermögen über Edelmetallbestände, vor allem Platin und Gold, die auf sogenannten Metallkonten bei den Schweizer Banken Z AG (Z-Bank) und Y AG (Y-Bank) ausgewiesen wurden. Bei der Z-Bank unterhielt A zwei solcher Konten mit den Nummern 1 und 2 und bei der Y-Bank das Konto mit der Nummer 3. Die Konten wurden – wie banküblich – auf US-Dollar lautend geführt, da Edelmetalle im internationalen Handel in US-Dollar gehandelt werden.

Nach Aktenlage nahm A in den Jahren 2003 bis 2005, und dabei insbesondere im Streitjahr 2004, eine Reihe von Geschäften mit zumeist unterschiedlichen Teilmengen seiner Edelmetallbeständen vor, die im Einzelnen wie folgt abgewickelt wurden: So übertrug A im Rahmen dieser Geschäfte bestimmte Teilmengen seines Edelmetallbestandes an die Z-Bank und die Y-Bank gegen Zahlung eines festen Verkaufspreises (Kassageschäft). Zeitgleich wurde vereinbart, dass A die gleiche Teilmenge dieser Edelmetalle zu einem festvereinbarten Zeitpunkt wenige Monate später zu einem festgelegten Rückkaufpreis zurückerwarb (Termingeschäft). Diese Verkäufe mit fest vereinbartem Rückkauf (nachfolgend „Edelmetallgeschäfte”) wurden buchungstechnisch auf den Metallkonten bei der Z-Bank und der Y-Bank abgewickelt, weshalb der Verkaufspreis sowie der Rückkaufspreis bei diesen Geschäften jeweils in US-Dollar ausgewiesen wurden.

Zur näheren Darstellung dieser Geschäfte haben die Klägerinnen beispielhaft für die mit den Edelmetallbeständen auf dem Konto bei der Z-Bank mit der Nummer 1 vorgenommenen Edelmetallgeschäfte die Abrechnungen über die Kassa- und Termingeschäfte (Anlagen 1 bis 3 zur Klageschrift, Bl. 181 bis 197 der Akte), die Kontoauszüge für dieses Konto (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 198 bis 203 der Akte) sowie die diesen Geschäften zugrundeliegenden Rahmenverträge (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 204 bis 216 der Akte) vorgelegt. Auf diese Dokumente wird Bezug genommen.

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass A eine – oftmals, aber nicht immer – unterschiedliche Teilmenge an Platinbarren an die Z-Bank verkaufte, die ihm dafür US-Dollar auf dem Fremdwährungsskonto gutschrieb. Unter dem gleichen Datum stellte die Z-Bank eine Bescheinigung aus, wonach diese A die jeweils gleiche Menge Platin zu einem 3 bis 6 Monate in der Zukunft liegenden Termin zu einem festgelegten Preis zurückverkaufte. Dabei entsprach der vereinbarte Rückkaufpreis bei der ganz überwiegenden Anzahl der Geschäfte nicht dem Verkaufspreis, sondern lag unter diesem. In den Abrechnungen der Z-Bank wurde der Verkauf/Kauf mit dem Begriff „Swap” bezeichnet.

War somit der Rückkaufspreis – wie im Streitjahr ganz überwiegend – geringer als der Verkaufspreis, erzielte A hierdurch im Ergebnis einen Ertrag (sogenannter „positiver Spread”). War der Rückkaufspreis höher als der Verkaufspreis ergab sich – isoliert betrachtet – ein Verlust (sogenannter „negativer Spread”). Die aus den Verkäufen stammenden US-Dollar verblieben nicht auf dem Fremdwährungsskonto, sondern wurden – ganz überwiegend – zumeist taggleich für den Erwerb von Wertpapieren, insbesondere festverzinslichen Anleihen, verwendet, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt wurden. Aufgrund der Verzinsung der Anleihen ergab sich für A jeweils auch dann – in US-Dollar gerechnet – ein Gewinn, wenn aus dem jeweiligen Verkauf und späterem Rückkauf ein Verlust „negativer Spread”) erzielt wurde.

Die Geschäfte wurden im Streitjahr überwiegend dergestalt wiederholt, dass mit der Wirkung des Tages des Rückkaufs zugleich ein neuerlicher Verkauf der zurückgekauften Platinbarren erfolgte und zugleich ein weiterer Rückkauf vereinbart wurde.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist wurden in gleicher Art und Weise die Edelmetallgeschäfte mit den Edelmetallbeständen auf dem weiteren Konto bei de...

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