Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übersetzung von Nachrichten in die Gebärdensprache unterfällt als Leistung dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, da diese Leistung der redaktionellen Bearbeitung und Verbreitung von Nachrichten vergleichbar ist.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2, 2 Nrn. 7, 7 c, § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen V R 42/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Umsätze des Klägers gegenüber B und C im Rahmen der Ausstrahlung der … und des … auf dem Kanal Q dem vollen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger stellt aufgrund eines Vertrages vom 9. Juni 1997 B und C Gebärdensprachdolmetscher für den Fernsehkanal Q. Dabei sind folgende Leistungen vertraglich vereinbart:

Gestellung von Gebärdensprach-Dolmetschern für Simultan-Gebärdensprache-Dolmetschen der Sendungen „…” und „…” während der Ausstrahlungen der Sendungen im Kanal Q,

Verpflichtung der Bildung eines Pools geeigneter Dolmetscher,

Disposition der Einsätze der Dolmetscher einschließlich Standby,

Einweisung und Betreuung der Dolmetscher vor Ort inklusive Abwicklung administrativer Vorgänge,

Organisation eines Informationsflusses (Texte und Inhaltsangaben der zu dolmetschenden Sendung) zur Vorbereitung der Dolmetscher,

Übermittlung der Daten bezüglich der personellen Besetzung der jeweiligen Sendung an die Q-Produktionsleistung.

Jede gedolmetschte Sendeminute wurde dem Kläger mit einem festen Satz vergütet, der die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Nr. … zwischen dem C und dem Kläger sowie den dazu gehörenden Anhängen (Allgemeine Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag und Vertragsbedingungen zur Rechtübertragung an das C) Bezug genommen.

Die vertraglichen Beziehungen des Klägers mit den einzelnen Dolmetscherinnen sehen folgenden Leistungsumfang vor:

Simultandolmetschen „…” und „…” während der Ausstrahlung im Kanal Q,

Gestellung eines Standby-Dolmetschers in Rufbereitschaft zu den Sendungen,

Anfahrten zum Q-Sendestudio,

Erstellen von Einsatzplänen in Absprache mit allen Beteiligten einschließlich Auftraggeber,

Information des Auftraggebers über Einsatzplan-Änderungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird beispielhaft auf die Vereinbarung zwischen dem Kläger und Frau N/K vom 1. Juni 1997 Bezug genommen.

Die Nachrichtensendungen werden simultan übersetzt. Dabei kann aufgrund der Besonderheiten der Gebärdensprache keine wortwörtliche Übersetzung erfolgen, es werden vielmehr Sachzusammenhänge in eine für Gehörlose verständliche Gebärdensprache übersetzt.

Der Kläger unterwarf die vereinnahmten Honorare dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG.

Der Beklagte vertrat im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung die Auffassung, dass der volle Steuersatz anzuwenden sei und erließ entsprechende geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 6. November 2001. Die Mehrsteuern betrugen DM 26.642,30 bzw. 26.762,72.

Die gegen die Umsatzsteuerbescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor:

Werke im urheberrechtlichen Sinne sei nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Bei Nachrichten und Tagesneuigkeiten, die durch Presse und Funk verbreitet würden, lägen regelmäßig keine Werke im Sinne des Urheberrechts vor. Sofern ausnahmsweise der Werkcharakter einzelner Beiträge angenommen werden könne, entfalle für derartige Werke gemäß § 49 UrhG der urheberrechtliche Schutz.

Umsatzsteuerliche Hauptleistung sei die Übersetzungstätigkeit. Dies zeige sich auch in der Vergütung nach gedolmetschten Sendeminuten. Sei das übersetzte oder sonst bearbeitete Werk – wie im Streitfall die Nachrichten – selbst nicht urheberrechtlich geschützt, so genieße auch die Übersetzung oder anderweitige Bearbeitung keinen urheberrechtlichen Schutz nach § 3 UrhG.

Mit der Klage trägt der Kläger vor:

Er verschaffe Senderechte an Leistungen. Die … sei ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk. Sie werde nicht in der üblichen Form ausgestrahlt, sondern mit einem eingeblendeten Bild der Gebärdensprachdolmetscherin, die silmutan die Moderation, Nachricht oder Korrespondenten-Schaltungen und Diskussion übersetze. Die Dolmetscherin sei demnach Teil des ausgestrahlten „Werks”. Das eingeblendete Bild umfasse etwa 1/5 bis 1/4 des gesamten Fernsehbildes. Da die Sendung selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, treffe dies auch auf seine Leistung zu.

Der Kläger beantragt,

die strittige Umsatzsteuer 1999 und 2000 in der Weise herabzusetzen, dass sämtliche Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % berechnet würden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hat während des Klageverfahrens für 2000 am 26. Mai 2003 einen Umsatzsteueränderungsbescheid erlassen. Dieser ist gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

 

Entscheidungsg...

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