Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Dienstwagennutzung als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Überlässt eine GmbH einen Dienstwagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Fahrten ohne eine Regelung dazu im Anstellungsvertrag, so ist der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach der 1%-Regelung zu versteuern. Eine vGA liegt nicht vor.

2) Die Belastung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos steht einer Zuzahlung nicht gleich, solange keine tatsächliche Belastung des Geschäftsführers eintritt.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.05.2009; Aktenzeichen VI R 19/08)

BFH (Beschluss vom 05.05.2009; Aktenzeichen VI R 19/08)

 

Tatbestand

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre 2003 und 2004 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die private Nutzung eines Dienstwagens als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der …. GmbH (im Folgenden: GmbH) und seit ….2002 auch deren alleiniger Geschäftsführer. In den Streitjahren wurde er mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte in den Streitjahren ein Personenkraftwagen Typ Porsche 911 Turbo.

Der Beklagte führte bei der GmbH eine am ….2005 begonnene und mit Prüfungsbericht vom …2005 abgeschlossene Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Hierbei stellte die Prüferin u.a. fest, dass dem Kläger der betriebliche Personenkraftwagen Porsche 911 Turbo auch für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hat, was von dem Kläger auch eingeräumt wurde. Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Geschäftsführervertrag enthielten eine Vereinbarung über die private Kfz.-Nutzung. Ein Fahrtenbuch war nicht geführt worden. Die von dem Arbeitgeber errechneten Privatanteile der Kfz.-Nutzung waren dem im ganzen Zeitraum negativen Gesellschafter-Verrechnungskonto belastet worden (2003 = – 228.900,– EUR; 2004 = – 254.862,– EUR).

Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Belastung des Gesellschafter-Verrechnungskontos nicht die Annahme einer Zuzahlung des Klägers rechtfertige. Hiervon könne erst dann ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter wirtschaftlich tatsächlich belastet werde. Bei einer Buchung auf einem Verrechnungskonto mit vorhandenem negativem Saldo sei dies nicht der Fall. Sie ermittelte den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Fahrzeuges und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 1% – und 0,03%-Regelung und teilte diese als Arbeitslohn zu versteuernden Beträge in Höhe von 19.269,– EUR für das Jahr 2003 und in Höhe von 12.846,– EUR für das Jahr 2004 dem für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständigen Steuerbezirk mit.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüferin an und erließ jeweils mit Datum vom ….2006 die hier streitigen, nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004.

Hiergegen legte der steuerlich vertretene Kläger fristgerecht Einsprüche ein. Zur Begründung führte er aus, die Qualifizierung des privaten Kfz.-Nutzungsanteils als Arbeitslohn sei zu Unrecht erfolgt, weil die private Kfz.-Nutzung im Dienstvertrag nicht vereinbart worden sei. Es liege auch keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an den Kläger vor, da es an der erforderlichen Vermögensminderung auf Seiten der GmbH fehle. Die Belastung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto schließe sowohl die Annahme von Arbeitslohn als auch von Kapitaleinkünften infolge vGA aus. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob das Verrechnungskonto des Gesellschafters auf der Aktivseite oder der Passivseite der Bilanz belastet werde. Es mache wirtschaftlich keinen Sinn, den Ausweis einer Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter anders zu behandeln als die Minderung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter. In beiden Fällen verbessere sich das Eigenkapital der Gesellschaft. Es handele sich um den Ausweis einer Forderung der Gesellschaft an den Gesellschafter, für die der Gesellschafter einzustehen habe.

Der Beklagte folgte dem nicht und wies mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom ….2007 die Einsprüche als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird hierauf Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage des Klägers, mit der dieser sein Begehren weiter verfolgt. Der geldwerte Vorteil sei von dem Beklagten zu Unrecht als Arbeitslohn erfasst worden, da die Grundlage für die private Kfz.-Nutzung nicht in den Bereich Arbeitgeber – Arbeitnehmer falle, sondern sich im Bereich der Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vollziehe. Auch das Niedersächsische Finanzgericht habe dies in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 9.12.2003, 6 K 138/02, so entschieden.

In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass die GmbH zwischenzeitlich im Jahre 2007 ...

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