Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Wertpapiergeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein im Umlaufvermögen einer Freiberuflerpraxis ausgewiesenes Wertpapierdepot ist auch dann nicht als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn es in die Finanzierung der Praxis eingebunden und an den Kreditgeber verpfändet ist.

2) Trotz buchhalterischer Zuordnung zum Betriebsvermögen stellen derartige Wertpapiere auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn es durch die Art und Weise des Umgangs mit den Wertpapieren an dem erforderlichen objektiven Förderzusammenhang zur freiberuflichen Tätigkeit fehlt.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1, § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.02.2011; Aktenzeichen VIII R 18/09)

BFH (Urteil vom 08.02.2011; Aktenzeichen VIII R 18/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften im Rahmen der Arztpraxis der Klägerin.

Die Kläger sind von Beruf Ärzte. Im Streitjahr betrieb die Klägerin eine im Herbst 1998 gegründete orthopädische Facharztpraxis als Einzelunternehmen, aus der sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Zur Finanzierung der Praxis nahm sie am 30.09.1998 ein Darlehn bei der Bank E mit einer Darlehnssumme in Höhe von 170.000 DM (Nr. 410-1012541 02) auf (Bl. 87 d. A.). Darüber hinaus räumte ihr die Bank eine Kreditlinie von 150.000 DM ein. Die Tilgung des Darlehns sollte vereinbarungsgemäß durch Tilgungsersatzleistungen in ein Wertpapierdepot (Nr. 4118170 00) bei der Bank E durch vierteljährliche Raten in Höhe von 3.000 DM und einer Anfangsrate von 50.000 DM erfolgen (s. Vereinbarung vom 27.10.1998 Anlage I und II, Bl. 88 f. d.A.). Danach war die Klägerin verpflichtet, zu vereinbarten Stichtagen Mittel in das Depot nachzuschießen, sollte der Kurswert der Wertpapiere des Depots unter den vereinbarten Werten liegen. Als Sicherheiten für das Darlehn verpfändete die Klägerin das o.g. Depot (s. Bl. 99 d.A.) und trat ihre Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen ab (Bl. 111 und 113 d.A.). Weiterhin verbürgte sich der Kläger selbstschuldnerisch (Bl. 102 d.A.). Mit Schreiben vom 10.04.2000 teilte die Bank E mit, dass das o.g. Depot aus der Verpfändung entlassen wurde.

Am 27.01.2000 nahm die Klägerin ein weiteres betriebliches Darlehn in Höhe von 66.700 DM zur Finanzierung eines Pkws (Nr. 410-1012541 05) bei der Bank E auf und erhöhte die bisher bestehende Betriebs-Kreditlinie um 70.000 DM (Nr. 410-1012541 01). Als Sicherheit für die Erhöhung der Kreditlinie und das Darlehn vom 30.09.1998 (Nr. 410-1012541 02) verpfändete die Klägerin ihr zweites Wertpapierdepot mit der Nummer 1012541 00 an die Bank E (s. Vereinbarung vom 27.01.2000; Bl. 121 d.A.). Das Darlehn über 170.000 DM tilgte die Klägerin vorzeitig am 14.01.2004 durch Überweisung aus dem Depot 1012541 00.

Die Verluste aus den Wertpapiergeschäften beider Depots erklärte die Klägerin in 1999 als private Veräußerungsgeschäfte, die vom Beklagten entsprechend berücksichtigt wurden. Den mit der Einkommensteuererklärung 1999 eingereichten Wertpapierabrechnungen der Bank E war für das Depot 1012541 00 folgender Zusatz zu entnehmen: „Tilgungsersatz PBD”, wobei die Abkürzung PBD für Praxis- und Betriebsmitteldarlehn steht. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 erkannte der Beklagte die Verluste aus den Wertpapiergeschäfte aus dem Depot 1012541 00 in Höhe von 98.425,33 DM antragsgemäß als Betriebsausgaben im Rahmen der Facharztpraxis der Klägerin an.

Für das Streitjahr gaben die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung ab, so dass der Beklagte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Klägerin auf 300.000 DM und für den Kläger auf 100.000 DM mit Bescheid vom 22.12.2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung schätzte und mit gleichem Datum den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.2001 in Höhe von 10.458 DM (5.347 EUR) ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung feststellte. Auch während des Einspruchsverfahrens reichten die Kläger – auch nach Fristsetzung durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.01.2004 nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) – die Einkommensteuererklärung nicht ein. Mit Bescheid vom 20.01.2004 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung auf. Auch hiergegen legten die Kläger am 23.01.2004 Einspruch ein.

Mit Datum vom 26.02.2004 reichten sie die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein und erklärten darin unter anderem folgende Einkünfte:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Kläger:

13.028 DM

Klägerin:

212.759 DM

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften:

Kläger:

./. 40.882 DM

Klägerin:

./. 267.603 DM

Daneben erklärten sie jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen.

In den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit enthalten waren Verluste aus Wertpapiergeschäfte in Höhe von 174.014 DM aus dem Depot mit der Nummer 1012541 00. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Verlust aus Wertpapierverkäufen in Höhe von 152.113,20 DM, Zinsen und Dividenden in Hö...

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