Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungsaufwendungen für beabsichtigte Vermögensanlage keine Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Begutachtung von Unternehmenswerten und ihren Potentialen, die nach dem Gesamtbild der Umstände ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Anschaffung der Unternehmen oder ihrer Anteile veranlasst sind, stellen Anschaffungskosten der Vermögensanlage dar und keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG §§ 20, 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen VIII R 62/05)

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr als angestellter Diplom-Ingenieur tätig. Er plante, seine nichtselbständige Tätigkeit aufzugeben. Statt dessen wollte er entweder ein Ingenieurbüro eröffnen, oder einen Personengesellschafts- bzw. Kapitalgesellschaftsanteil erwerben. Er zog auch in Betracht, gemeinsam mit Herrn Dr. … eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, bzw. einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, zu erwerben.

Im Streitjahr beauftragte der Kläger zunächst den Steuerberater Diplom-Kaufmann …mit der Prüfung einer Beteiligungsmöglichkeit bzw. der Übernahme der Anteile der … Technology GmbH.

Im Juli 1999 entschloss sich der Kläger, die Anteile an der … Technology GmbH nicht zu erwerben und interessierte sich nunmehr für den Erwerb der sog. „…-Gruppe”, bestehend aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Im August 1999 ergab sich ein erster Kontakt mit Herrn … Herr … lehnte die Herausgabe detaillierter Informationen an den Kläger, sowie die Durchführung weitergehender Vertragsverhandlungen ab, bis die Frage der Finanzierung geklärt sei.

Am 30.8.1999 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn Dr. … und einem Mitarbeiter der …bank statt. Gegenstand war die Finanzierung eines möglichen Erwerbs der … Gruppe. Die …bank machte eine Begutachtung der … Gruppe durch die Unternehmensberatungs-GmbH … und Partner (B-GmbH) zur Bedingung einer abschließenden Finanzierungsentscheidung.

Der Kläger beauftragte die B-GmbH mit der Begutachtung der …-Gruppe. Die B-GmbH übersandte am 24.11.1999 die „Endversion” der Unternehmensanalyse/Unternehmensbewertung bezüglich der … Gruppe. Aus dem Begleitschreiben der GmbH hierzu ergibt sich, dass zuvor eine „Vorabversion” für Bankgespräche zur Verfügung gestellt worden war und dass die B-GmbH zur Verfügung stünde, falls „die Kaufabsichten einem anderen Unternehmen” zugewandt würden. Zweck der Unternehmensanalyse war ausweislich des Gutachtens aufzuzeigen, welchen Wert das Unternehmen hat und welche Potentiale zu erwarten sind. Die Verhandlungen zuwischen den potentiellen Käufern (Kläger und Herr Dr. …) einerseits und Herrn … gestalten sich danach schwierig aufgrund der zurückhaltenden Informationspolitik des Herrn … Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 24.11.1999 verwiesen.

Am 30.11.1999 stellte die B-GmbH eine Rechnung über Unternehmensanalyse und Unternehmensbewertung über DM 21.600,01.

Nachdem die Finanzierung durch die …bank gescheitert war, erfolgte im Jahr 2000 die Finanzierungszusage durch eine andere Bank.

Im Frühjahr 2000 stimmte Herr … einer sogenannten „due diligence” hinsichtlich der …gruppe zu. Diese wurde durchgeführt, um den Wert des Unternehmens als Grundlage für die weiteren Kaufpreisverhandlungen zu ermitteln.

Der Kläger begehrte im Rahmen der Steuererklärung 1999 (eingereicht im ‚Mai 2000) zunächst die Anerkennung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb i.H.v. DM 59.374,–. Neben anderen, hier nicht mehr streitigen Beträgen, machte er die Beratungskosten, sowie Fahrtkosten i.H.v. DM 6.130,40 (6020 Kilometer a 0,52 DM) und Bewirtungskosten i.H.v. DM 236,50 als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend. Die Prozessbevollmächtigte trug vor, zur Zeit werde noch der Erwerb der …-Gruppe erwogen, wenn die Bank der Finanzierung zustimme. Es sei noch nicht klar, ob ein Unternehmenskauf oder ein Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter mit anschließender Einbringung in eine GmbH und Co KG erfolgen werde.

Mit Vertrag vom 16.12.2000 erwarb der Kläger schließlich gemeinsam mit Dr. … die …-Gruppe.

Der Beklagte versagte den Abzug der Aufwendungen für das Streitjahr und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 10.8.2001 entsprechend fest. Den eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6.9.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beratungskosten … stünden vorwiegend mit der Anschaffung des Kapitalstamms der …-Gruppe in Verbindung und seien deshalb als Anschaffungsnebenkosten anzusehen. Die Fahrt- und Bewirtungskosten teilten das Schicksal der Beratungskosten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Klage. Er trägt vor, die Beratung durch die B-GmbH sei ausschließlich erfolgt, um eine Finanzierung durch die Bank zu gewährleisten. Nur deshalb sei die Werthaltigkeit der … Gruppe überprüft worden. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe sei die Kaufentscheidung bereits gefallen gewesen. Es habe jedoch noch die Möglichkeit bestanden, dass für ihn ein anderes Angebot attraktiver gewese...

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