Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass bei unrichtiger Erstattung des FA

 

Leitsatz (redaktionell)

Steuerzinsen für eine an den Steuerpflichtigen zu Unrecht überwiesene Erstattung sind nur dann zu erlassen, wenn die Erstattung ausschließlich auf einem Fehler des Finanzamts beruht, der Steuerpflichtige das Finanzamt unverzüglich auf diesen Fehler hinweist und der Betrag zur sofortigen Rückzahlung bereit gehalten wird.

 

Normenkette

AO §§ 233a, 227

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht den Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2000 abgelehnt hat.

Der Kläger gab am 16.11.2001 beim Beklagten seine Einkommensteuererklärung für 2000 ab, in der er u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Beteiligungen erklärte. Für die hier relevante Beteiligung erklärte er Anteile an Einkünften in Höhe von 1.887 DM mit dem Zusatz: „FA A Steuer-Nr. …”. Bei seinen zahlreichen Anlagen legte der Kläger ein Schreiben der „Immobilien-Vermietungsgesellschaft B-KG” – im Folgenden: KG – vom 10.08.2001 vor, das an den Kläger adressiert ist. Darin wird diesem mitgeteilt, auf seine Beteiligung entfielen für 2000 anzusetzende Einkünfte von 1.887,28 DM. Dieses Ergebnis werde dem Betriebsstättenfinanzamt A zur Steuernummer … und zur Weiterleitung an das Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt.

Der Bearbeiter des Beklagten vermerkte in der oben beschriebenen Rubrik in der Steuererklärung des Klägers mit schwarzem Stift hinter der dort erklärten Steuernummer „o.M.” (= ohne Mitteilung) und hakte den dort erklärten Betrag ab. Im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 12.12.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer fest, indem er u. a. den Betrag von 1.887 DM berücksichtigte und als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” „aus Beteiligungen” auswies.

Mit Datum vom 10.04.2002 teilte das FA A dem Beklagten mit, dass für den Kläger durch Feststellungsbescheid mit Datum desselben Tages für 1996 Anteile an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 50.000 DM bei der Veranlagung anzusetzen seien. Nach Freigabe durch einen Sachgebietsleiter erging sodann am 03.05.2002 ein auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützter Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2000. Darin setzte der Beklagte zum einen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Beteiligungen nunmehr ./. 50.000 DM an, zum anderen änderte er den Ansatz für Einkünfte aus Gewerbebetrieb infolge einer entsprechenden Mitteilung über derartige Beteiligungseinkünfte im Ergebnis um 29 DM niedriger an. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 12.12.2001.”

In der Abrechnungsverfügung des Bescheides wird ein Betrag von 8.737,98 EUR als zuviel gezahlt ausgewiesen. Dieser Betrag ist dem Kläger erstattet worden.

In einem weiteren Änderungsbescheid vom 26.06.2006 wertete der Beklagte andere Mitteilungen über gewerbliche Beteiligungseinkünfte des Klägers aus, durch die sich die Steuerfestsetzung jedoch nicht änderte. Der Bescheid enthält den Satz: „Ihr Konto ist ausgeglichen.”

Ausweislich einer auf den 06.11.2009 lautenden Mitteilung des FA A waren beim Kläger laut Feststellungsbescheid der KG für 2000 anteilige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.643,64 DM anzusetzen. Der Bearbeiter des Beklagten setze handschriftlich hinzu: „bisher – 50.000”. Der Beklagte erließ sodann am 03.11.2009 einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2000, in dem er statt des Verlustes von 50.000 DM den anteiligen Überschuss von 1.643 DM ansetzte und aufgrund der Festsetzung eine Forderung an Einkommensteuer von 8.689,41 EUR auswies. In den Erläuterungen wies der Beklagte darauf hin, dass die Änderung aufgrund einer Mitteilung betreffend die KG ergehe.

In demselben Bescheid setzte der Beklagte Zinsen zur Einkommensteuer 2000 in Höhe von 3.891 EUR fest und forderte den Kläger zuzüglich der bereits erstatteten Zinsen von 44 EUR zur Zahlung von insgesamt 3.935 EUR auf.

Auf ein Schreibens des Klägers vom 01.12.2009 hin erläuterte der Beklagte mit Antwortschreiben vom 23.12.2009, irrtümlich sei im Einkommensteuerbescheid vom 03.05.2002 eine Mitteilung für 1996 ausgewertet worden.

Mit Schreiben vom 08.02.2010 beantragte der Kläger sodann den Erlass der Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 3.935 EUR aus Billigkeitsgründen. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid vom 26.06.2006 habe Beteiligungsverluste aus der KG von 50.000 DM beinhaltet. Die Änderungen im Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2009 seien notwendig geworden aufgrund einer fehlerhaften Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren durch das FA A. Dass der Fehler / Irrtum bei der Finanzverwaltung zu suchen sei, habe der Beklagte selbst eingeräumt. Sachlich sei die Erhebung von Nachforderungszinsen unbillig, wenn diese durch eine allein von der Finanzbehörde zu vertretende rechtswidrige Veranlagung entstanden seien.

Mit Verfügung vom 16.02.2010 lehnt der Beklagte den Erlass ab, da die Tatsache, dass...

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