Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der alleinigen Darlehensaufnahme des Nichteigentümers

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wurden Darlehen für eine vermietete Immobilie eines Ehegatten im eigenen Namen vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen, sind die von ihm geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar, als die auf das Hauskonto eingehenden Mittel diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher laufender Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich abdecken.

2) Das gilt selbst dann, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld übernommen hat.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen IX R 29/11)

BFH (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen IX R 29/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsen aus einem vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenen Darlehen bei einer Feststellungsgemeinschaft als Werbungskosten abziehbar sind, an welcher der Eigentümer-Ehegatte hälftig beteiligt ist.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die Vermietungseinkünfte aus den Doppelhaushälften Straße 1 und Straße 2 in C bezieht. Jedenfalls die Doppelhaushälfte Straße 1 wurde im Dezember 2003 fertiggestellt (GA 10 K 397/07 Bl. 34); hinsichtlich der Doppelhaushälfte Straße 2 ist der Zeitpunkt der Fertigstellung streitig. Beteiligt waren jeweils zur Hälfte Frau A und Frau B. Seit der Fertigstellung im Jahr 2003 wird die Doppelhaushälfte Straße 1 von Frau B mit ihrem Ehemann bewohnt.

Ausweislich eines auf den 15. Dezember 2003 datierten Mietvertrags hat die Gemeinschaft in dem Objekt Straße 2 an den Ehemann von Frau B (Firma B Vermögensverwaltung) zur Benutzung als Büroräume 2 Zimmer, ein Bad und einen Kellerraum für monatlich 950 EUR zuzüglich 152 EUR Umsatzsteuer vermietet.

Da für die Klägerin trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben worden war, schätzte der Beklagte mit Bescheiden vom 18. Juli 2006 die Besteuerungsgrundlagen. Für das Jahr 2003 wurden die Einkünfte aus dem Objekt Straße 1 und 2 mit 0 EUR und für das Jahr 2004 mit 5.000 EUR geschätzt und Frau A und B jeweils zur Hälfte zugerechnet.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2007) erhobenen Klage machte die Klägerin zunächst geltend, sie habe die Steuererklärungen wegen nicht auffindbarer Unterlagen (bedingt durch Umzug) nicht fristgemäß einreichen können. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens gingen am 2. April 2007 die ausstehenden Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 beim Beklagten ein, denen der Beklagte wegen einer Reihe von offenen Fragen zunächst nicht folgte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Beklagten vom 13. April 2007 (GA Bl. 22), 19. Juli 2007 (GA Bl. 31) und 21. August 2007 (GA Bl. 69) Bezug genommen.

Im Dezember 2007 wurden für die Klägerin geänderte Feststellungserklärungen eingereicht. Darin wurden die Einkünfte für die Straßen 1 und 2 getrennt ermittelt. Für die Straße 1, welches von der Familie B bewohnt wurde, wurden lediglich Frau A die hälftigen Mieteinnahmen und die hälftigen Werbungskosten zugeordnet. Die Einkünfte für die Straße 2 wurden gemeinschaftlich ermittelt. Ende 2003 sei lediglich die Straße 1 bewohnbar gewesen. Der Bauträger sei zu diesem Zeitpunkt schon im Konkurs gewesen.

In den anschließend geänderten Feststellungsbescheiden vom 14. Januar 2008 erfolgte die Verteilung der Einkünfte antragsgemäß (GA Bl. 87 ff.). Von der Erklärung abgewichen wurde hinsichtlich der Punkte „Fahrten zum Objekt”, „AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG” und „Zinsen”. Nachdem der Beklagte sich in der Folgezeit mit Schreiben vom 12. März 2008 bereit erklärt hatte, pro Woche 2 Fahrten zur Baustelle C als Herstellungskosten anzuerkennen, so dass die AfA für das Jahr 2003 noch um 95 EUR und für das Jahr 2004 um 190 EUR zu erhöhen seien (GA Bl. 99), und die Klägerin ihr Einverständnis dahin erklärt hatte, die angesetzten Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG für das Objekt Straße 2 nicht bereits in den Streitjahren zu gewähren, da das Objekt nach den Angaben der Klägerin erst im Jahr 2005 bezugsfertig geworden sei (GA Bl. 91), ist zwischen den Beteiligten jetzt noch die Berücksichtigung von knapp 35.000 EUR Zinsen streitig, die sich aus der Übersicht der Anlage II zum Schreiben des Beklagten vom 12. März 2008 ergeben (GA Bl. 101).

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zinsbeträge für die Streitjahre:

2003

2004

Darlehenskonto …

13.100,88 EUR

13.100,88 EUR

Darlehenskonto …

9.049,92 EUR

9.049,92 EUR

Darlehenskonto …

6.033,24 EUR

6.033,24 EUR

Darlehenskonto …

2.887,64 EUR

2.938,86 EUR

Darlehenskonto …

1.607,01 EUR

1.895,52 EUR

Die Abweichungen zu den Angaben in den Erklärungen erklärten sich dadurch, dass die Erklärungswerte zusätzlich die Haftungsvergütungen für Herrn A (1.697,91 EUR für 2003 und 1.786,58 EUR für 2004) sowie die zunächst vernachlässigten Bankgebühren von jeweils 7...

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