rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Aufhebung des Sonderausgabenabzuges für Zinsen auf Steuernachforderungen ab dem Vz 1999 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2) Die Tatsache, dass Erstattungszinsen nach wie vor als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden können, rechtfertigt sich aus den entsprechenden Regelungen zur Versteuerung bzw. fehlenden Abziehbarkeit privater Zinsen.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 3; AO §§ 233a, 234, 237; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F. (vor 1999)

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Jahr 1999 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr mit einer Gesamteinlage in Höhe von DM 60 000 an der Schifffahrts-Gesellschaft AB- mbH & Co KG beteiligt. Für die Jahre 1992 bis 1994 lag bei der jeweiligen Veranlagung der Kläger keine Mitteilung des Betriebsstätten-Finanzamts über die Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der vorgenannten Beteiligung vor. Für 1993 hatte vielmehr das Betriebsstätten-Finanzamt die Verlustquote bezogen auf die Gesamtbeteiligung auf 48,98 vH geschätzt, während es für 1992 und 1994 die von den Klägern erklärten Einkünfte ansetzte.

Im Streitjahr ergingen nach erfolgter Außenprüfung Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der vorgenannten Gesellschaft für 1992 bis 1994. Dabei handelte es sich um Erstveranlagungen. Auf Grund der Auswertung der Mitteilungen im Rahmen geänderter Einkommensteuerbescheide kam es zu einer Nachzahlung von Einkommensteuer für 1992 und zu Erstattungen für 1993 und 1994. Entsprechend wurden in einem geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom 29. November 1999 Nachzahlungszinsen in Höhe von DM 768 und in geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1993 und 1994 vom 7. April bzw. 25. Oktober 1999 Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt DM 1 352 ausgewiesen. Die Zahlung der Nachzahlungszinsen erfolgte im November 1999.

In ihrer am 3. November 2000 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger die angefallenen Erstattungszinsen in Höhe von DM 1 352 als Einnahme aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und beantragten parallel, die Nachzahlungszinsen in Höhe von DM 768 als Sonderausgaben abzuziehen. Dies lehnte der Beklagte jedoch im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 3. April 2001 ab.

Den gegen den Bescheid vom 3. April 2001 eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2002 (irrtümlich mit 3.1.2001 bezeichnet) als unbegründet zurück. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) sei § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F., wonach Zinsen auf Steuernachforderungen steuermindernd hätten abgezogen werden können, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden. Zwar unterlägen Erstattungszinsen nach wie vor der Besteuerung, die unterschiedliche Behandlung führe aber regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, weil der Gesetzgeber konsequent daran angeknüpft habe, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig seien. Ausnahmsweise könne allerdings im Billigkeitswege abgeholfen werden, wenn sowohl die Erstattungs- als auch die Nachzahlungszinsen auf ein- und demselben Ereignis beruhten. Derartige Gründe hätten die Kläger aber nicht geltend gemacht.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 3. April 2001, zuletzt geändert am 10. Januar 2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung haben die Kläger am 28. Januar 2002 Klage erhoben, die sie wie folgt begründen: Die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die vom Beklagten angeführte Gesetzesänderung führe zu einer sachlichen Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Tatbestände. So habe ein Steuerpflichtiger bis in das Jahr 1998 wegen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen diese aus seinen entsprechenden Zinserträgen zahlen können. Dies sei ab 1999 nicht mehr möglich, weil nunmehr eine steuerliche Berücksichtigung der Nachzahlungszinsen nicht mehr gegeben sei und deshalb ein entsprechend höherer, allerdings am Markt nicht zu realisierender Zinsertrag zur Abdeckung der Nachzahlungszinsen nötig sei. Daraus lasse sich ableiten, dass ein Steuerpflichtiger, für den Vorauszahlungen zu niedrig festgesetzt worden seien und der Nachzahlungszinsen zu entrichten habe, anders behandelt werde als ein Steuerpflichtiger, dessen Vorauszahlungen die spätere Steuerschuld abdeckten. Ähnlich verhalte es sich bei einem Steuerpflichtigen, der auf Grund zu hoch festgesetzter Vorauszahlungen später Erstattungszinsen bekomme. Die Finanzverwaltung räume die darin liegende Härte letztlich selbst ein, wenn sie in Ausnahmefällen eine Abhilfe im Billigkeitswege zulasse. Es sei aber nicht ausreichend, diesen Ausweg nur für Fälle v...

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