Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine rechtliche Gestaltung ist missbräuchlich, wenn sie gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

2) Die Rechtsprechung des BFH zur missbräuchlichen Vorschaltung von Angehörigen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs kann auf die Einkommensteuer übertragen werden. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt daher auch vor, wenn ein Ehegatte aus der Vermietung einer Wohnung an den anderen Ehegatten Verluste erzielt, die dieser bei einer gedachten eigenen Anschaffung steuerlich nicht hätte geltend machen können.

 

Normenkette

AO 1977 § 21 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2003; Aktenzeichen IX R 55/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellt.

Die Kläger sind Eheleute und bewohnen in ……… in dem ihnen zu je ½ gehörenden Zweifamilienhaus G……… 1 die Erdgeschoßwohnung. Seit 1. Juni 1992 ist der Kläger Geschäftsführer der … Verpackungssysteme GmbH in dem etwa 100 km entfernten Ort L……… Dort bezog er als Zweitunterkunft zunächst eine 1 km von seiner Arbeitsstätte gelegene Wohnung, die ihm die GmbH zur Verfügung gestellt hatte und kehrte an den Wochenenden wieder in die Familienwohnung zurück. Die Klägerin war dort mit der Führung des Haushaltes beschäftigt und sonst nicht berufstätig. Ferner erzielen die Kläger gemeinsam Einkünfte aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung ihres Hauses in ……… sowie aus der Vermietung des Zweifamilienhauses …… 4 in R………, das ihnen ebenfalls zu je ½ gehört. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der beiden Kläger betrug im Jahre 1992 180.969 DM und im Jahre 1993 204.380 DM. Sie werden mindestens seit Anfang 1994 durch den Prozeßbevollmächtigten steuerlich beraten.

Mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 1994 erwarb die Klägerin die Eigentumswohnung Nr. 11 in dem Mitte der 80er Jahre errichteten Mehrfamilienhaus in ……-R……, … … … das 14 km von der Arbeitsstätte des Klägers in L…… entfernt liegt. Sie hat eine Wohnfläche von 63,31 m² und besteht aus zwei Zimmern, Bad mit WC, Balkon sowie einem Kellerraum. Der Kaufpreis betrug …… DM, die Nebenkosten …… DM. Zur Finanzierung nahm die Klägerin Mitte März 1994 bei der Kreissparkasse in …… zwei Darlehen über zusammen ……. DM auf. Die Zinssätze waren jeweils auf fünf Jahre mit 4,95% p.a. nominal sowie einem einmaligen Disagio von 5% der Darlehenssumme (=…… DM) festgeschrieben, die Tilgung sollte 8% p.a. zuzüglich ersparter Zinsen betragen. Die für die Darlehen vierteljährlich fällige Zins- und Tilgungsrate belief sich auf 7.835 DM. Die Darlehen wurden durch eine Grundschuld über 150.000 DM an der Eigentumswohnung sowie eine Bürgschaft des Klägers über 290.400 DM gesichert.

Aufgrund schriftlichen Vertrages vom 31. März 1994/2. April 1994 vermietete die Klägerin die Eigentumswohnung ab dem 1. April 1994 an den Kläger. Die monatliche Kaltmiete war mit …… DM (= 12 DM pro m²) vereinbart und auf das Konto Nr. 12007399 bei der Kreissparkasse ……. zu überweisen, das die Klägerin auf ihren Namen zur Abwicklung aller Zahlungsvorgänge für die Eigentumswohnung eingerichtet hatte. Der Kläger übernahm im Mietvertrag sämtliche Betriebskosten und verpflichtete sich, diese gemäß der Ermittlung durch die Hausverwaltung direkt an diese monatlich im voraus zu entrichten. Schönheitsreparaturen und kleine Instandhaltungen während der Mietdauer waren von der Klägerin zu tragen.

In der Folgezeit zahlte der Kläger die Mieten jeweils vereinbarungsgemäß auf das vorgenannte Objektkonto der Klägerin, von dem diese die Zins- und Tilgungsleistungen für die beiden Darlehen zahlte. Den sich dadurch abzeichnenden Sollsaldo glich die Klägerin aus, indem sie im Einverständnis mit dem Kläger von dem gemeinsamen Girokonto beider Eheleute – das im Wesentlichen aus dem Geschäftsführergehalt des Klägers gespeist wurde – in der Regel bei Fälligkeit der Zins- und Tilgungsleistung jeweils 6.000 DM auf ihr Objektkonto überwies. Wegen der Entwicklung des Kontos Nr. 12007399 während der Streitjahre im einzelnen wird auf die Kontoauszüge der Kreissparkasse ………(Bl. 74-84 und Bl. 87 FG-Akte) Bezug genommen.

Die vom Kläger gemäß dem Mietvertrag unmittelbar an die Hausverwaltung zu zahlenden Nebenkosten sowie seine Aufwendungen für Energie betrugen in 1994 …… DM und in 1995 ……… DM, also bezogen auf 1995 4 DM pro m².

Erstmals im Vorauszahlungsverfahren für 1994 machten die Kläger durch den Prozeßbevollmächtigten einen Verlust der Klägerin aus der Vermietung der Eigentumswohnung in ……-R……. geltend. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre – in denen die Kläger die Zusammenveranlagung beantragten – deklarierte die Klägerin die vom Kläger erhaltenen Mieten als Einnahmen, wovon sie im wesentlichen die Schuldzinsen, die AfA und ...

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