Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsaufwendungen für fremdfinanzierten Beteiligungserwerb eines Gesellschaftergeschäftsführers Werbungskosten bei § 19 EStG?

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Schuldzinsen für Kredite, die der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft für die Finanzierung von Anschaffungskosten einer Beteiligung an dieser Gesellschaft aufwendet, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

2) Das gilt auch dann, wenn sich der Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft nicht nur in Erwartung der Ausschüttung von Gewinnen beteiligt, sondern auch, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Kapitalgesellschaft und damit zugleich seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten, „Kaffeekassen-Dotationen” und Zinsaufwendungen.

Der Kläger ist seit 1989 bei der ME nichtselbständig tätig. Die ME gehört zur W-Gruppe (A-Holding AG + Co – A – sowie Unternehmen, an denen die Gesellschafter der A unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind). Zunächst war er als Vertriebsleiter angestellt. Seine Aufgabe bestand vor allem darin, regelmäßig die Kunden der ME in Frankreich, in der Schweiz und in der BRD aufzusuchen, also in einer umfangreichen Reisetätigkeit. Der Inhalt seiner Tätigkeit blieb im Wesentlichen unverändert, als er im Jahr 1993 zum Geschäftsführer bestellt wurde.

Von den 228 Arbeitstagen im Streitjahr war der Kläger ausweislich einer von ihm selbst unterzeichneten Arbeitgeber-Bescheinigung vom 17. November 1995 an 46 Tagen über 12 Stunden in der Schweiz unterwegs, an 93 Tagen über 12 Stunden in Frankreich und an 89 Tagen über 12 Stunden in der BRD.

Im August 1993 hatte der Kläger mit der A einen Beteiligungsvertrag geschlossen. Danach sollte der Kläger im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der ME um 30 Mio. Französischen Francs (Fr) einen Geschäftsanteil von nominal 3 Mio. Fr übernehmen. Die Beteiligung sollte „im Zusammenhang mit” der Tätigkeit als Geschäftsführer gehalten werden. So verpflichtete sich der Kläger, die Beteiligung bei Beendigung des Dienstvertrages und im Todesfall auf ein Unternehmen der W-Gruppe zurückzuübertragen. Die Beteiligung wurde vom Kläger durch ein Darlehen der A finanziert.

Der Kläger machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit seiner Ehefrau folgende Aufwendungen geltend:

  1. Steuerberatungskosten in Höhe von 1.000 DM.
  2. Repräsentations-Aufwendungen („Kaffeekassen-Dotationen”) anlässlich von Kundenbesuchen in Höhe von 22.100 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei diesen Zahlungen handelte es sich nach Angaben des Klägers z.B. um Zahlungen an die Lagermeister/-verwalter der Kundenunternehmen oder um Aufwendungen für Blumensträuße/Konfektschachteln für die Vorzimmerdamen der Einkaufsleiter der Kundenunternehmen. Zum Beleg dieser Aufwendungen hatte der Kläger dem Beklagten eine über 204 Seiten umfassende Kundenliste vorgelegt, auf denen der Kläger hinter den einzelnen Kunden seinen Aufwand (jeweils glatte DM-Beträge) notiert hat, ohne dass allerdings Angaben zum Besuchszeitpunkt gemacht wurden. Auch Einkaufsbelege für Blumensträuße/Konfektschachteln wurden nicht vorgelegt.
  3. Zinsaufwendungen betreffend den Kredit für die Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe von 13.955 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

In der Einspruchsentscheidung erkannte der Beklagte die Steuerberatungskosten in Höhe von 624 DM mangels Nachweises nicht an; 376 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit blieben anerkannt. Die Repräsentations-Aufwendungen seien nicht hinreichend erläutert; insoweit werde zur weiteren Begründung auf die Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1991 vom 2. November 1993 verwiesen. Die Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurde wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht abgelehnt, weil seit dem Erwerb im Jahr 1993 keine Erträge erzielt worden seien und die Möglichkeit der Überschusserzielung auch nicht ersichtlich sei. Insoweit werde auf die Einspruchsentscheidung vom 8. November 1995 betreffend die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 1995 Bezug genommen.

Der Kläger macht geltend, seine Arbeit bestehe zu einem wesentlichen Teil aus einer Reise- und Besuchstätigkeit. Da er (incl. der erfolgsabhängigen Lohnbestandteile) immerhin knapp 350.000 DM verdiene, habe er die Repräsentations-Aufwendungen durch die Listen hinreichend nachgewiesen. Weitere Belege könne der Kläger nicht vorlegen, da die unmittelbaren Empfänger solche nicht ausstellen dürften und er die Einkaufsleiter nicht mit solchen Lappalien habe belästigen wollen. Bei den Zahlungen an die Lagerverwalter handle es sich um Barzahlungen, für die ebenfalls keine Belege vorgelegt werden könnten. Der Arbeitgeber würde ohne die Kundenbesuche des Klägers keine Aufträge erhalten. Die Sekretariate seien entscheidende Stellen, auch wenn diese nicht unmittelbar über ...

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