Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Diente ein Darlehen zur Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ist im Rahmen der Veräußerung des Grundstücks gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 24 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 24 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen IX R 20/02)

 

Tatbestand

Die Kläger erwarben am 6. Oktober 1997 das Grundstück … in … im Wege der Erbfolge.

Die Erblasserin selbst erwarb das Objekt 1974 als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes. Die Erblasserin hatte zur Finanzierung von Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen und Ablösung eines Hypothekendarlehens über 25.758,26 DM an dem Grundstück … am 17. Januar 1997 ein Darlehen bei der … Bank aufgenommen, das zunächst mit 275.000,– DM valutierte.

Im Kreditvertrag lautet es:

„1. Kreditgewährung

Die Bank gewährt dem Kreditnehmer – mehreren Kreditnehmern als Gesamtschuldner – einen Tilgungskredit in Höhe von

DM 275.000,–

(in Worten: Deutsche Mark zweihundertfünfundsiebzigtausend)

zur Finanzierung von Modernisierungs-/Umbaumaßnahmen am Objekt … und Ablösung der Hypothekendarlehen über DM 25.758,26 bei der … in … .”

Die Auszahlung des Darlehens erfolgte mit Wertstellung zum 1. Oktober 1996 in voller Höhe. Bei der Kreditaufnahme sollten alle geplanten Einzelmaßnahmen in einem Einmalkreditbetrag finanziert werden. In Höhe von 249.241,74 DM sollte das Darlehen zur Finanzierung von laufendem Modernisierungsaufwand dienen. 105.000,– DM wurden in den Jahren 1996 bis 1999 für die Bezahlung von Modernisierungsarbeiten aufgewandt. Des weiteren war die Renovierung des Daches zu einem Betrag von 53.529,43 DM sowie die Erneuerung der Fernwärmehausstation zu einem Betrag zwischen 5.520,00 und maximal 13.800,00 DM und die Renovierung der sich in dem Gebäude befindlichen Badezimmer in Höhe eines Kostenvolumens von 80.000,– bis 90.000,– DM geplant. Hinsichtlich der Dacherneuerung und der Erneuerung der Fernwärmestation haben die Kläger Kostenvoranschläge beigebracht. Aufgrund der Veräußerung des Grundstück … am 22. März 1999 durch die Kläger, kam es nicht mehr zu den geplanten Renovierungen. Für das Angebot bezüglich der Dachdeckerarbeiten wurden daraufhin 519,22 DM in Rechnung gestellt, wobei dieser Betrag bereits in den aufgewendeten Erhaltungsaufwendungen enthalten ist.

Die Mieteinnahmen flossen den Klägern noch bis zum 21. März 1999 zu. Die Kläger führten das Darlehen bei der … Bank zu Beginn des Jahres 1999 in voller Höhe zurück, wofür die Kläger am 25. März 1999 an die … Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.500,– DM entrichten mußten.

Im Rahmen der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für die Einkommensbesteuerung 1999 machten die Kläger einen Betrag in Höhe von 15.782,50 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Kläger ermittelten den Betrag als die Summe der Vorfälligkeitsentschädigung, die dem Anteil der auf die Finanzierung des Modernisierungsaufwandes entfallenden Vorfälligkeitsentschädigung gemessen am Gesamtdarlehen entspricht, wie folgt:

  • 249,74 DM/275.000,00 DM × 100 = 90,70 %;
  • 90,70 % von 17.500,00 DM = 15.872,50 DM.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für das Jahr 1999 vom 19. Juni 2000 versagte der Beklagte unter anderem den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, daß Vorfälligkeitsentschädigungen an Darlehensgläubiger für die vorzeitige Darlehensrückzahlung in Zusammenhang mit dem lastenfreien Verkauf eines Grundstücks nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger beim Beklagten am 12. Juli 2000 Einspruch eingelegt. Zur Begründung führten die Kläger aus, daß Vorfälligkeitsentschädigungen als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen seien, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden seien, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.

Das Einspruchverfahren verlief hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2001 aus, es fehle an einem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Kläger. Bei dem Verkauf des zum Privatvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks handele es sich grundsätzlich um einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre. Die Vorfälligkeitsentschädigung stünde in engem Zusammenhang mit der Veräußerung und könne daher keine Berücksichtigung finden. Es fehle insbesondere an einem Zusammenhang mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Wird eine Schuld vorläufig abgelöst, um ein Grundstück lastenfrei zu übereignen, so sei die Vorfällig...

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