Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsempfänger und Vorsteuerabzug bei Leistungen bezogen auf ein Grundstück im Miteigentum von Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem dem Leistungsaustausch zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (Außenverhältnis) berechtigt oder verpflichtet wird. Leistungsempfänger ist somit regelmäßig, wer zivilrechtlich als Auftraggeber oder Besteller einer Leistung anzusehen ist.

2) Wird auf einem Grundstück, an dem Ehegatten gemeinschaftlich Miteigentümer sind, ein Bauwerk errichtet, kann statt der Ehegatten-Gemeinschaft auch einer der Ehegatten allein Leistungsempfänger sein.

3) Wird der Bauleistungsvertrag von Eheleuten gemeinsam abgeschlossen, ist zumindest dann von den Eigentumsverhältnissen am Grundstück auf den Leistungsberechtigten zu schließen, wenn im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsverpflichteten keine weiteren Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, zu welchen Teilen die Eheleute aus dem gemeinsam geschlossenen Vertrag berechtigt oder verpflichtet sein sollen.

4) Die Nennung beider Ehegatten in einer Rechnung steht dem - entsprechend dem Leistungsbezug - anteiligen Vorsteuerabzug durch den Unternehmer-Ehegatten nicht entgegen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen V R 40/01)

BFH (Beschluss vom 29.08.2002; Aktenzeichen V R 40/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger anteilige Vorsteuer für ein von ihm unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer aus einer an beide Ehegatten gerichteten Rechnung abziehen kann.

Der Kläger ist nebenberuflich schriftstellerisch tätig. Er erzielt aus dieser Tätigkeit steuerpflichtige Umsätze und wird zur Umsatzsteuer veranlagt. Ende 1990 erwarben der Kläger zu ¼ und seine Ehefrau zu ¾ Miteigentum am Grundstück A. in …. Die Eheleute beauftragten – unstreitig gemeinsam – die „… GmbH” (GmbH) als General-Unternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses für einen Festpreis. Es ist allerdings nicht mehr feststellbar, ob die Eheleute aus diesem Vertagsverhältnis zu gleichen Anteilen oder entsprechend der Eigentumsanteilen gegenüber der GmbH Mitberechtigte auf Erhalt der Bauleistungen werden sollten. Die Eheleute wendeten … DM für Bauvorauszahlungen auf. Noch vor Fertigstellung des Objekts ging die GmbH in Konkurs. Mit den bereits begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Leistungen haben die Eheleute andere Handwerker beauftragt. Ein häusliches Arbeitszimmer des so errichteten Einfamilienhauses wird vom Kläger für unternehmerische Zwecke genutzt. Die Rechnungen waren an die „Eheleute … und …” gerichtet.

In den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre machte der Kläger die den Eheleuten in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend, die er dadurch ermittelte, dass er die Fläche des Arbeitszimmers ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche setzte (12 v.H.). Im einzelnen belaufen sich die das Arbeitszimmer betreffenden Vorsteuerbeträge für 1991 auf … DM (… DM der als Vorsteuer geltend gemachten … DM wurden wegen Geringfügigkeit ohne weitere Prüfung anerkannt), für 1992 auf … DM (… DM der als Vorsteuer geltend gemachten … DM wurden anerkannt) und für 1993 auf … DM (… DM der als Vorsteuer geltend gemachten … DM wurden anerkannt). Der Beklagte versagte den Vorsteuerabzug betreffend die anteiligen Gebäude-Herstellungskosten mit der Begründung, die Grundstücksgemeinschaft sei Bauherr gewesen.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der EuGH habe mit Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs C-291/92, BStBl 1996 II S. 392 entschieden, der Unternehmer könne dem Unternehmen einen Gegenstand auch nur teilweise zuordnen. Er habe das von ihm und seiner Frau errichtete Einfamilienhaus seinem Unternehmen mit einem Anteil von 12 v.H. zugeordnet. Die vom Beklagten geforderte Aufteilung der Gesamtrechnungen in solche für die nichtunternehmerisch tätige Gemeinschaft der Eheleute einerseits und für den Kläger betreffend seinen unternehmerischen Bereich andererseits sei angesichts der damaligen Verwaltungsauffassung nicht zumutbar gewesen, die von der Einheitlichkeit der Gebäudelieferung ausgegangen sei. Eine Berichtigung der Rechnungen sei wegen des Konkurses der GmbH nicht möglich.

Im Zuge des Einspruchsverfahrens wegen Umsatzsteuer erging im März 1996 auch der Einkommensteuerbescheid 1994, der ebenfalls angefochten wurde. Mit Schreiben vom 22. April 1996 wegen „ESt-/KiSt-Bescheid 1994” erklärte der Kläger, er habe seine ihm zustehende Umsatzsteuer-Erstattung gegen die Einkommensteuer-Forderung des Beklagten aufgerechnet. Er beantragte daher den Erlass eines Abrechnungsbescheides und bat „zur Förderung des Verfahrens um einen Termin mit einem Entscheidungsbefugten”.

Der Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei nicht Leistungsempfänger gewesen; außerdem fehle es an einer auf ihn lautenden Rechnung.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, di...

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