Entscheidungsstichwort (Thema)

Beauftragung einer Eventagentur als steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Ermittlung des Arbeitslohns einer Betriebsveranstaltung gehören auch die Kosten für die Beauftragung einer Eventagentur (Agenturleistungen).

 

Normenkette

EStG §§ 37b, 40 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.2020; Aktenzeichen VI R 13/18)

 

Tatbestand

Bei der Klägerin fand von April 2011 bis Oktober 2014 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 statt.

Hinsichtlich der umfangreichen Feststellungen der Prüfung wird auf den Prüfungsbericht vom 15.12.2014 (Lohnsteuerakte) verwiesen.

Hiervon sind die nachfolgenden beiden Sachverhaltskomplexe zwischen den Beteiligten streitig geblieben.

1. W. (Agenturleistungen H. GmbH)

Die Klägerin war im Streitzeitraum Hauptsponsor der W. (W.), ….

Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Klägerin und der H. GmbH (H.) organisierte diese während der Wochenenden für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin so genannte „Business Veranstaltungen”. Dabei hatten die Teilnehmer unter anderem Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten und die Möglichkeit hatten, ….

Nach dem Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der H. vom 05.05.2010 (Bl. 54-68 Gerichtsakte -GA-) und der Anl. 1d zu diesem Vertrag (Bl. 69 f. GA) übernahm H als Lead-Agentur im Rahmen einer Gesamtbetreuung des W. Seriensponsoring und der Businessplattform W Business Lounge folgende organisatorische Tätigkeiten:

  • • Briefing, Steuerung und Supervising von Agenturen und Dienstleistern, die mit der Organisation der W. Business Lounge betraut sind.
  • • Organisatorische Vorbereitung, Vor-Ort-Organisationssteuerung und organisatorische Nachbereitung für die W. Business Lounge.
  • • Organisation von Emotionalisierungs-Tools, Sonderaktivitäten und Sonderveranstaltungen für Besucher der W. Business Lounge (z.B. …).
  • • Organisation und Supervising des Shuttle Service der W. Business Lounge.
  • • Ticketverwaltung für Permanent Tickets in Zusammenhang mit dem W. Seriensponsoring der M.
  • • Betreuung der Projektleitung „W. Seriensponsoring und W. Business Lounge” an den Wochenenden.
  • • Allgemeine Unterstützung der Projektleitung „W. Seriensponsoring und W. Business Lounge” in allen organisatorischen Fragen.
  • • Unterstützung der Projektleitung „W. Seriensponsoring und W. Business Lounge” bei der Koordination der Werbeaktivitäten, die die M. als Teil ihrer Markenstrategie an den W. Wochenenden durchführt (z.B. …).
  • • Briefing und Supervising von Agenturen und Dienstleistern, die mit der Umsetzung der M. Markenwelt als Verbraucher-Promotion-Stand im Rahmen des W. Seriensponsorings betraut sind.
  • • Durchführung von Abstimmungstätigkeiten und Abstimmungsgesprächen mit der W. Veranstalterorganisation Q. unter Berücksichtigung der Vertriebs- und Networking-Anforderung der M.
  • • Durchführung von organisatorischen und planerischen Tätigkeiten im Rahmen der W. Saisonvorbereitung und W. Saisonnachbereitung, ausgerichtet auf das Business Plattform Konzept der M.
  • • Durchführung von Abstimmungsterminen mit der M., organisatorisches Reporting und Entwicklung organisatorischer Optimierungen, ausgerichtet auf das Business Plattform Konzept der M.

Diese Veranstaltungen wurden bezogen auf die Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin bisher nicht vollständig als Zuwendungen bzw. Arbeitslohn versteuert. Für den gesamten Prüfungszeitraum ermittelte die Prüfung einer Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung i.H.v. 562.899,43 €. Hierin enthalten sind Zahlungen an die H für Agenturleistungen aufgrund einer Rechnung vom 23.10.2010 i.H.v. brutto 71.400 € (Bl. 71 GA). Die vorgenannte Bemessungsgrundlage teilte die Prüfung im Wege der Schätzung auf Kunden im Verhältnis von 70 % und auf Arbeitnehmer im Verhältnis von 30 % auf.

Bemessungsgrundlage

2008

2009

2010

SUMME

Anteil Kunden (70 %)

(darin enthaltene Aufwendungen für Agenturleistungen)

131.343,19 €

(16.660,00 €)

131.343,19 €

(16.660,00 €)

131.343,19 €

(16.660,00 €)

394.029,57 €

(49.980,00 €)

Anteil Arbeitnehmer (30 %)

(darin enthaltene Aufwendungen für Agenturleistungen)

56.290,25 €

(7.140,00 €)

56.290,25 €

(7.140,00 €)

56.290,25 €

(7.140,00 €)

168.870,75 €

(21.420,00 €)

Gesamtbemessungsgrundlage

(darin enthaltene Aufwendungen für Agenturleistungen)

187.633,44 €

(23.800,00 €)

187.633,44 €

(23.800,00 €)

187.633,44 €

(23.800,00 €)

562.900,32 €

(71.400,00 €)

Die Agenturleistungen versteuerte die Prüfung hinsichtlich der Kunden nach § 37 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem Steuersatz i.H.v. 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und hinsichtlich der Arbeitnehmer auf Basis des nach § 40 Absatz 1 S. 1 EStG zu bestimmenden Nettosteuersatz, der im Prüfungszeitraum mit 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ermittelt wurde.

2. Fanclub M.

Der Fanclub M. ist eine Motivationsplattform für Arbeitnehmer der Klägerin. Seine Aktivitäten stehen unter dem Motto „…”.

D...

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