Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten; Bewirtungsaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer, ihm unterstellter Arbeitnehmer keine beruflich veranlassten Werbungskosten. Etwas anderes ist es jedoch, wenn ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhält, die der Höhe nach vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig sind. Leistet ein solcher Steuerpflichtiger Aufwendungen an ihm Unterstellte, um diese zu möglichst hohen Leistungen zu motivieren, so können beruflich veranlasste Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis gegeben sein.

2. Der Werbungskostenabzug scheitert im vorliegenden Fall nicht an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, da dieser nicht auf die Bewirtung von Arbeitnehmern durch einen Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers anwendbar ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen VI R 12/07)

BFH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen VI R 12/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen, die anlässlich der Bewirtung von Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers durch den Kläger entstanden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist als angestellter Abteilungsleiter tätig. Hierfür erhält er ein festes Bruttogehalt. Daneben erhält er eine variable Vergütung (incentive), deren Einzelheiten jeweils für ein Geschäftsjahr von der Arbeitgeberin festgelegt werden. Die variable Vergütung gelangt nur bei entsprechender Erfolgswirksamkeit der vom Kläger geleiteten Abteilung zur Auszahlung. Sie verändert sich mit dem Grad der Erfolgswirksamkeit der Abteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag des Klägers Bezug genommen.

Für das Jahr 2002 war ein Betrag von ca. 20.000,– EUR im Fall 100 %iger Zielerreichung ausgelobt. Die variablen Bezüge in den Jahren 2003 bis 2005 stellten sich wie folgt dar:

Jahr

Brutto-Arbeitslohn lt. LSt-Bescheinigung

davon feste Bezüge lt.Vertrag

mithin variable Bezüge

Anteil variabler Bezüge

2003

105.519,00 EUR

79.761,48 EUR

25.757,52 EUR

24,41 %

2004

108.456,00 EUR

79.761,48 EUR

28.694,52 EUR

26,46 %

2005

106.310,00 EUR

79.761,48 EUR

26.548,52 EUR

24,97 %

Der Kläger richtete am 9. Dezember 2004 in der Gaststätte C in der Stadt L eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Abteilung aus. An der Veranstaltung nahmen neben dem Kläger selbst ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vom Kläger geleiteten Abteilung teil, die bei demselben Arbeitgeber wie der Kläger angestellt sind. Hierbei handelte es sich insgesamt um 21 Personen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Kläger vom 24. August 2006 Bezug genommen.

Der Kläger wendete für die Bewirtung einen Betrag von 468,35 EUR auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bewirtungsrechnung (Anlage 2 zum vorgenannten Schriftsatz) Bezug genommen. Die Bewirtungsrechnung enthält den Hinweis „Rechnung für Weihnachtsfeier 2004”, den Namen und die Anschrift des Klägers, die Anzahl und Benennung der verzehrten Speisen und Getränke, die Steuernummer des Gastwirten und die Unterschrift des Klägers.

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 2004 die Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG dürften Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus beruflichem Anlass die Einnahmen nicht mindern, soweit sie 70 v.H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und berufliche Veranlassung nachgewiesen seien. Bewirte ein Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers und sind die Aufwendungen im Grunde nach Werbungskosten, so seien die Kosten auch der Höhe nach voll abziehbar. Die Einschränkung des § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG greife dann nicht. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall unerheblich, da bereits die formellen Voraussetzungen für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten nicht erfüllt seien. Der Nachweis der Höhe und der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen sei gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssten zeitnah gemacht werden. Die erst mit Schreiben des Klägers vom 19. Juni 2006 eingereichte Teilnehmerliste des Weihnachtsessens sei somit unbeachtlich.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Der Beklagte verkenne, dass es des detaillierten Nachwei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge