Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktien; geldwerter Vorteil; Zuflusszeitpunkt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms wird im Zeitpunkt der Wandlung von Schuldverschreibungen in Aktien der Arbeitnehmer Eigentümer der Aktien.

2. Ein, in einem Aufhebungsvertrag vereinbarter Verzicht auf Rückübertragung führt nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.

 

Normenkette

EStG §§ 19a, 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2008; Aktenzeichen VI R 67/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht eines aufgrund eines Aktienoptionsprogramms erlangten Wertzuwachses von Aktien als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus § 19 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG).

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Anstellungsvertrag vom …1999 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis mit der … Aktiengesellschaft (… AG) ein. In der Folge nahm der Kläger am für Mitarbeiter aufgelegten sog. „Aktienoptionsprogramm 2000 (AOP 2000)” seines Arbeitgebers teil.

Dieses sah die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen mit einer Sperr- bzw. Haltefrist von 3 Jahren ab Zeichnung vor. Die Wandelschuldverschreibungen gewährten das Recht, Aktien der … AG zu erwerben. Bestandteil der Vereinbarungen zum Aktienoptionsprogramm war zudem eine Verfallklausel, wonach eine Wandlung in Aktien nicht mehr möglich sein sollte, wenn das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zur … AG innerhalb der Sperrfrist endete. Bereits gewandelte Aktien mussten in diesem Fall auf die … AG zurückübertragen werden. Dies sollte jedenfalls dann gelten, wenn der Mitarbeiter kündigte bzw. die Gesellschaft ihm aus wichtigem Grund kündigte. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen innerhalb der Sperrfrist konnte für einen Teil der Rechte aus der Wandelschuldverschreibung von einem Verfall bzw. von einer Rückübertragung bereits gewandelter Aktien nach dem Ermessen des Vorstandes abgesehen werden (vgl. … Dokument „Einführung in das AOP 2000”, Seite 9, Bl. 59 GA).

Der Kläger zeichnete in 1999 Wandelschuldverschreibungen. Die Wandlung der Anleihe in Aktien erfolgte im Jahre 1999. Im Zuge dieser Wandlung erhielt der Kläger 73.008 Aktien zu einem Stückpreis von 1,45 DM.

Mit Aufhebungsvertrag vom …2000 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zur … AG mit Wirkung zum …2000 einvernehmlich auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet. In der Aufhebungsvereinbarung wurde unter anderem geregelt, dass der Kläger von den gewandelten 73.008 Aktien 48.008 Aktien gegen Zahlung des im Zuge der Wandlung an die … AG gezahlten Betrages in Höhe von 69.439,58 DM und Zahlung eines weiteren Betrages von 10.000,– DM als Ersatz für die aufgrund der Aufnahme eines Kredites bei der … Bank eG angefallenen Zinsen unverzüglich an die … AG zurückübertragen musste. Hinsichtlich der verbliebenden 25.000 Aktien verzichtete die … AG auf ihr Rückübertragungsrecht. Die unter den Bedingungen des Aktienoptionsprogrammes vereinbarte Haltefrist sollte unverändert weitergelten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Aufhebungsvertrages wird auf dessen Kopie in den Gerichtsakten (Bl. 32, 33 GA) verwiesen.

Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers hatten die Aktien einen Wert von 17,99 DM je Aktie.

Der vorgenannte Sachverhalt wurde dem Beklagten anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung bei der … AG bekannt. Die Lohnsteueraußenprüfung kam dabei zu dem Ergebnis, dass in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Ausscheidens (17,99 DM) und dem ursprünglichen Wert bei Wandlung (1,45 DM) eine steuerpflichtige Abfindung vorliege, da die … AG auf eine ihr zustehende Forderung verzichtet habe. Dem folgend änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres (2000) vom …2001 gemäß § 164 AO und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 413.500,– DM (25.000 × (17,99 DM ./. 1,45 DM)).

Im hiergegen eingelegten Einspruch vom …2002 vertraten die Kläger die Auffassung, dass eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils im Streitjahr nicht in Frage komme. Der Vorteil aus der Überlassung der Aktien könne frühestens im Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung, spätestens mit der Wandlung in Aktien steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Beide Zeitpunkte lägen vor dem Streitjahr.

Selbst wenn man wie der Beklagte davon ausginge, dass das Behaltendürfen eines Teils des Aktienpaketes trotz Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einen neuen Rechtsgrund für die Annahme eines geldwerten Vorteils darstelle, fließe dieser keinesfalls im Streitjahr zu. Der Kläger sei an der Verwertung dieser Aktien wegen der 3-jährigen Sperrfrist im Streitjahr gehindert gewesen, so dass der für die Annahme von Arbeitslohn notwendige Zufluss im Streitjahr nicht erfolgt sein könne. Diesbezüglich werde auch auf das diese Auffassung stützende Urteil des BFH vom 24.01.2001 (I R 119/98, BStBl II 2001, 512) verwiesen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom …2003 als unbegründet zurück.

Er begr...

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