Entscheidungsstichwort (Thema)

Privatnutzung des Dienstwagens eines Behördenleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die steuerrechtliche Beurteilung der Fahrten eines Behördenleiters mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrt ist ohne Bedeutung, dass der Behördenleiter während dieser Fahrten bereits arbeitet.

2) Eine nach Dienstrecht vorliegende Dienstreise entfaltet keine Tatbestandswirkung für die steuerliche Beurteilung dieser Fahrt.

3) Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es ferner ohne Bedeutung, dass sich aus Regelungen der Kfz-Richtlinien des Landes NRW ergibt, dass das grundsätzliche Verbot der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann nicht gilt, wenn diese "im Zusammenhang mit Dienstreisen durchgeführt werden, die von der Wohnung aus angetreten werden und dort enden", denn aus der Bestimmung ergibt sich die in diesen Fällen gestattete Nutzung des Wagens auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2-4

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren 2002 bis 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitzeitraum als angestellter Leiter einer Behörde beschäftigt.

§ 5 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 25.6.1999 (gültig bis 31.3.2002) und § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 8.10.2002 (gültig ab 1.4.2002 bis 30.6.2005) lauten :„Herrn T (Kläger) wird ein Fahrer und ein Dienstkraftwagen durch den Arbeitgeber entsprechend den Kraftfahrzeugrichtlinien des Landes NRW für Dienstfahrten gestellt. Der Dienstwagen steht Herrn T auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.” § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 12.5.2005 (gültig seit 1.7.2005) lautet :„Herrn T wird vom Arbeitgeber ein Fahrer und ein Dienstkraftwagen entsprechend den Kraftfahrzeugrichtlinien des Landes NRW für Dienstfahrten gestellt. Der Dienstwagen steht Herrn T auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.”

In einer „ab sofort” geltenden Dienstanweisung des Klägers vom 23.5.2003 hat der Kläger u. a. verfügt, dass der Dienstwagen des Behördenleiters ausschließlich diesem zur Verfügung steht. Auf den weiteren Inhalt der genannten Verträge bzw. der Dienstanweisung (Bl. 104 bis 108, 142 bis 145 GA) wird Bezug genommen.

Der Arbeitgeber versteuerte in den Gehaltsabrechnungen des Klägers monatlich 178,95 EUR als geldwerten Vorteil und behielt einen Eigenanteil i.H.v. 7,94 EUR ein.

Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber für jedes Jahr eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, die die verursachten Kosten, die Gesamtkilometerleistung, sowie die Kilometer laut Fahrtenbuch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Höhe des geldwerten Vorteil enthielt. Die Miet- und Leasingkosten der Kraftfahrzeuge waren darin nicht berücksichtigt.

Die Fahrtenbücher der Streitjahre enthalten durchgehende lediglich Angaben zum Datum, in der Rubrik „Reiseroute und Ziel” Angaben von Städtenamen, seltener von allgemeinen Bezeichnungen wie „Flughafen” oder „Landtag”. Die Rubrik „Zweck der Fahrt” ist niemals ausgefüllt, ebenso wenig die Rubrik „Besuchte Personen, firmen, Behörden”.

Unstreitig sind die Fahrten zwischen L und E, die der Kläger als am Wohnort beginnende bzw. dort endende Dienstreise ansah, nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetragen.

Ab März 2006 fand bei dem Arbeitgeber eine Lohnsteueraußenprüfung betreffend die Jahre 2002 bis 2005 statt. Zur Ermittlung der Lohnsteuer wurden die Fahrtenbücher des Dienstwagens überprüft. Nach den Feststelllungen der Lohnsteueraußenprüfung waren die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt. Aus den Feststellungen des Prüfers (Leitzordner Band I) ergibt sich folgendes:

„Die von der Berichtsfirma vorgelegten Fahrtenbücher wurden sämtlich nicht laufend geführt. Es bestand eine lose Blattsammlung, deren Daten zu einem späteren Zeitpunkt in ein Fahrtenbuch übertragen wurden. Die Aufzeichnungen in der losen Blattsammlung als auch in den Fahrtenbüchern enthielten weder Angaben zu dem Reisezweck und aufgesuchten Gesprächspartnern, noch eine genaue Angabe zum Reiseziel bzw. Reiseroute. Eine Erklärung zu den unterschiedlichen Kilometerangaben bei einzelnen Dienstreisen zum gleichen Reiseziel (z.B. L – T – L, 8.6.2005 = 169 km; 13.06.2005 = 121 km) wurden von der Berichtsfirma im Prüfungsverlauf nicht abgegeben. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen ist auch eine Unterscheidung der Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht immer ersichtlich. So wurde zum Beispiel am 22.1., 18.3.2002 mit der Angabe L – E – L mit 129 km bzw. 126 km ohne Angaben von Gründen als dienstlich gefahrene km angegeben. Auch wenn eine Dienstreise von der Arbeitsstätte E, A-Straße angetreten wurde, ist eine Unterscheidung von Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte und Dienstreise nicht vorgenommen worden. Die Schreiben des Arbeitgebers vom 29.11.2006 und des pers. Beraters des Arbeitnehmers vom 10.7.2006 zum Vorgang der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit...

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