Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten für ein betrieblich wie auch privat genutztes Leasingfahrzeug

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Wirtschaftsgut weder notwendiges BV noch notwendiges Privatvermögen, so kann es gewillkürtes BV sein, wenn es objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt ist den Betrieb zu fördern. Auch Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können gewillkürtes BV bilden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2012; Aktenzeichen VIII R 31/09)

BFH (Urteil vom 20.11.2012; Aktenzeichen VIII R 31/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Leasingfahrzeug (PKW) der private Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt und abgegolten werden kann.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als selbständig praktizierender Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Er ermittelt den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. In den Streitjahren nutzte er geleaste PKW …, die ihm gemäß den Leasingbedingungen der … Leasing GmbH über eine Laufzeit von 36 Monaten zur Nutzung überlassen waren. Nach Ablauf der Vertragsdauer sollte dem Gebrauchtwagenerlös ein im Vertrag festgehaltener bestimmter Gebrauchtwagenwert gegenübergestellt werden. Ein Mehrerlös sollte dem Kläger zu 75 v.H. zufallen; 25 v.H. dieses Mehrerlöses sollten auf die Leasingraten eines bis zu 3 Monate nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet werden. Einen Mindererlös hatte der Kläger zu erstatten. Der Kläger leaste jeweils einen … am 14.1.1999 (Bl. 53 der FG-Akte), am 8.12.2001 (Bl. 55 der FG-Akte) und ab März 2002 (Bl. 57 der FG-Akte). Der Kläger nutzte das jeweilige Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke. Er verbuchte die laufenden Leasingraten und Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand und setzte diese in den Einnahme-Überschussrechnungen für die Streitjahre unter Gegenrechnung des nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten privaten Nutzungsanteils an.

Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung gelangte der Beklagte zu dem Ergebnis, dass das Kfz nicht als betrieblich anzusehen sei und deshalb lediglich die anteiligen betrieblichen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Der betriebliche Nutzungsanteil betrug – unstreitig – 30 % (BP-Bericht vom 24. April 2004 Tz. 2.3). Die hieraus resultierenden Gewinnkorrekturen sowie die von den Klägern geltend gemachten Kfz-Kosten ergeben sich aus der Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 24. April 2004. Aufgrund der Prüfung ergingen geänderte Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002.

Der Beklagte wies den gegen diese Bescheide eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2006 führte er unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 36/04, BFH/NV 2006, 1277, aus, die Ein-Prozent-Regelung sei für Leasingfahrzeuge, die zu weniger als 50 % betrieblich genutzt werden, nicht anwendbar. Überdies sei das Nutzungsrecht nicht in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden.

Mit der die Streitjahre 2000 bis 2002 betreffenden Klage macht der Kläger geltend, dass auch für Leasingfahrzeuge eine Zuordnung zum Betrieb möglich und der pauschale Nutzungswert anwendbar sei. Eine eindeutige Zuordnung des Leasingfahrzeugs zum Betrieb sei dadurch erfolgt, dass der Leasingaufwand von Anfang an in der laufenden Buchführung als Aufwand erfasst worden sei. Es habe auch eine monatliche Erfassung der Einnahmen und Ausgaben stattgefunden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet gewesen sei. Als Nachweis legt der Kläger die entsprechenden DATEV-Buchhaltungskonten (Bl. 58 ff. der FG-Akte) vor. Des Weiteren sei in den Leasingverträgen bei dem Verwendungszweck jeweils „Geschäftswagen” angegeben.

Nach Ansicht des Klägers belegten die vorgelegten Unterlagen eindeutig, dass das Leasingfahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden sei. Wenn auf Nachfrage des Leasingunternehmens, ob das Fahrzeug als Geschäfts- oder Privatfahrzeug genutzt werde, die Entscheidung getroffen werde, es als Geschäftsfahrzeug zu nutzen und man dies dem Leasingunternehmen mitteile, so habe man nach außen dokumentiert den Pkw dem Betriebsvermögen zuordnen zu wollen. Auch die zeitnahe Erfassung in der betrieblichen Buchhaltung erfülle die Zuordnungs- und Dokumentationskriterien.

Das Urteil des BFH vom 29. April 2008 verstoße zum einen gegen das Verfassungsverbot der Gleichbehandlung, zum anderen seien die Entscheidungsgrundlagen mit dem Streitfall nicht zu vergleichen. Eine eindeutige Zuordnung liege vor, denn ein am Ende des Jahres erstelltes Anlagenverzeichnis könne nicht zeitnaher sein als eine monatlich erst...

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