Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Stpfl. hat hinsichtlich der streitigen Rechnungen mit den laufenden Nrn. 1-3 und 5-7 Eintragungen in der Antragsanlage vorgenommen. Insbesondere hat sie bezgl. der "Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen" jeweils die Kennziffer "10 - Sonstiges" eingetragen und dazu "ProfFees" bzw. "Goods" ergänzt. Einer mangelnden Eintragung sind solche gleichzusetzen, die im Verhältnis zu der vom Vordruck geforderten Angabe keinen Erklärungsmehrwert enthalten. Die streitigen Einträgungen überschreiten jedoch nach Auffassung des Senats die Schwelle der völligen Inhaltsleere. Im Verhältnis zur geforderten Angabe enthalten sie einen - wenn auch minimalen - Erklärungsmehrwert.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.01.2019; Aktenzeichen V R 66/16)

BFH (Urteil vom 10.01.2019; Aktenzeichen V R 66/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Vorsteuervergütungszeitraum 2010 eine ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsanlage eingereicht hat.

Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen.

Am …. September 2011 (Eingangsdatum) stellte sie beim Beklagten über das italienische Inlandsportal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 i.H.v. 6.099,20 €. Dem Antrag lagen sieben Rechnungen zu Grunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-3 als Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen neben „10 – Sonstiges” eingetragen: „ProfFees (en)”.

Zu den Rechnungen mit den laufenden Nummern 5-7 als Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen neben „10 – Sonstiges” eingetragen: „Goods (en)”.

Dabei steht der Klammerzusatz „en” jeweils für die Sprache (vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wird – soweit im Streitfall von Bedeutung – hinsichtlich der Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-3 und 5-7 ausgeführt, dass die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß angegeben worden seien, da Bezeichnungen wie z.B. „ProfFees” oder „Goods” nicht ausreichend seien.

Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 setzte der Beklagte die Vorsteuervergütung im Hinblick auf die Rechnung mit der laufenden Nummer 4 in Höhe von 14,05 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen mangels ordnungsgemäßer Angaben zur Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen ab.

Mit Bescheid vom 19. April 2013 änderte der Beklagte den Vorsteuervergütungsbescheid und setzte die Vorsteuervergütung i.H.v. 14,05 € fest.

Zur Begründung ihrer daraufhin fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Antrag habe sämtliche nach Art. 15 der Elften Richtlinie (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) erforderlichen Angaben enthalten. Die im Antrag mit der Verwendung der Kennziffer 10 „Sonstiges” verwandten Begriffe „ProfFees” und „Goods” würden den sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 9 der Elften Richtlinie ergebenden Anforderungen an eine Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen entsprechen.

Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie gelte ein Erstattungsantrag als nicht vorgelegt, wenn der Antragsteller im Erstattungsantrag nicht alle in den Artikeln 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie geforderten Angaben gemacht habe. Diese Regelung stehe der Auffassung des Beklagten entgegen, wonach ein Antrag nur dann als wirksam gestellt anzusehen sei, wenn dieser alle entscheidungserheblichen Angaben enthalte.

Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen zum Vorsteuervergütungsverfahren nach der Achten Richtlinie ergangen seien. Diese Rechtsprechung sei nicht auf die Elfte Richtlinie anwendbar, da sich die Achte und die Elfte Richtlinie in wesentlichen Aspekten unterscheiden würden. So sei es im elektronischen Verfahren schon technisch nicht mehr möglich, Anträge mit leeren Feldern einzureichen. Für die Anwendung der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln zur Achten Richtlinie bleibe folglich kein Raum. Außerdem würden sich die Anforderungen an den Antrag nunmehr nach dem Recht des jeweiligen Ansässigkeitsstaats richten, über dessen Portal der Antrag gestellt werde. Es würden auch nur solche Anträge vom Ansässigkeitsstaat an den Erstattungsstaat weitergeleitet, die die Vollständigkeitsprüfung des Ansässigkeitsstaats bestanden hätten, mithin also alle aus dessen Sicht erforderlichen Angaben enthalten würden.

Im Streitfall seien die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen mit den Begriffen „ProfFees” und „Goods” beschrieben worden, soweit die Kennziffer 10 verwendet worden sei. Eine Beschreibung der A...

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