Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliches Vermögen, Flächenüberlassung zum Abbau von Bodenschätzen, Rückgabe in rekultiviertem Zustand

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überlassung von Ackerflächen an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen mit der zukünftigen Zweckbestimmung, die landwirtschaftliche Nutzung auf den rekultivierten Flächen fortzusetzen, führt nicht dazu, dass die Flächen fortan als Grundvermögen zu bewerten sind. Vielmehr ist ein vorübergehend zum Abbau eines grundeigenen oder nicht den Regelungen des BBergG unterliegenden Bodenschatzes an einen Pächter überlassenes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Zeit des Abbaus als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn die Verpflichtung zu dessen Rückgabe in rekultiviertem Zustand besteht.

 

Normenkette

BewG § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2020; Aktenzeichen II R 28/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig um die Frage, ob die Überlassung von Ackerflächen an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen mit der zukünftigen Zweckbestimmung, die landwirtschaftliche Nutzung auf den rekultivierten Flächen fortzusetzen, dazu führt, dass die Flächen nicht mehr als landwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen zu bewerten sind. Für den Fall der Zuordnung dieser Flächen zum Grundvermögen ist weiterhin streitig, mit welchem Bodenwert ausgekieste, noch nicht rekultivierte Flächen anzusetzen sind.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, für den auf den 01.01.2007 zuletzt mit Bescheid vom 12.11.2012 ein Einheitswert von 437.800 DM (223.843 €) festgestellt wurde. Sie war zu den streitigen Bewertungsstichtagen 01.01.2007 und 01.01.2010 u.a. Eigentümerin der in der Gemeinde A, Gemarkung B, Flur a belegenen Flurstücke Nr. d, b und c. Auf der Grundlage eines von ihren Rechtsvorgängern am ….07.1988 abgeschlossenen Pachtvertrages, der die im Grundbuch von B, Bl. 1, eingetragenen Grundstücke in einer Gesamtgröße von 467 Morgen = 116,75 Hektar, betraf, wurden u.a. diese zunächst land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen teilweise (01.01.2007: Flurstücke b tlw und c tlw; 01.01.2010: Flurstücke d tlw, b tlw und c tlw) vorübergehend einem gewerblich tätigen Fremdunternehmer (Fa. H) zum Abbau von Kies, Sand und sonstigen verwertbaren Materialien überlassen. Das Recht zur Ausbeute sollte mit der Erteilung der Genehmigung beginnen und nach restloser Auskiesung und Rekultivierung, spätestens jedoch nach 30 Jahren, enden. Nach der von der Pächterin durchzuführenden Rekultivierung sollten die Grundflächen wieder vom Verpächter landwirtschaftlich genutzt werden. Diese zum Abbau von Bodenschätzen genutzten Flächen wurden im Rahmen der Einheitswertfeststellung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zunächst als Abbauland im Sinne des § 43 des BewertungsgesetzesBewG – erfasst.

Im Wege der Nachfeststellung stellte der Beklagte für die wirtschaftliche Einheit des für Abbauzwecke genutzten Grundbesitzes mit Bescheid vom 12.12.2011 auf den 01.01.2007 für die Klägerin als Zurechnungssubjekt die Grundstücksart „unbebautes Grundstück” und einen Einheitswert i.H.v. 251.300 DM fest. Dabei ging er auf Vorschlag des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen des Finanzamts (ALS) von einer geschätzten Grundstücksfläche von 125.684 m² (Flurstück 26: 26.501 m²; Flurstück c: 99.183 m²) und einem Bodenwert von 2,00 DM/m² aus. Im Wege der Wertfortschreibung auf den 01.01.2010 erhöhte er mit Bescheid vom 29.12.2011 den Einheitswert auf 342.400 DM, wobei er eine geschätzte Grundstücksfläche von 171.247 m² (Flurstück b: 74.471 m²; Flurstück c: 96.776 m²) und einen Bodenwert von 2,00 DM/m² zugrunde legte.

Mit den hiergegen gerichteten Einsprüchen trug die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 24/06, BStBl. II 2008, 951, vor, dass die Grundstücksflächen trotz der vorübergehenden Nutzung zum Abbau von Bodenschätzen nach wie vor dauernd dazu bestimmt seien, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. Denn die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solle nach dem Abbau auf den von der Pächterin zu rekultivierenden Flächen fortgesetzt werden. Mit dem bloßen Abbau des Bodenschatzes erführen die betroffenen Grundstücke unabhängig von der Dauer des Abbaus noch keine andere Zweckbestimmung im Sinne des § 33 Abs. 1 BewG und blieben Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Auf die Art des abzubauenden Bodenschatzes komme es insoweit nicht an. Zum Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gehörten nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und c BewG auch das gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewertende Abbauland im Sinne des § 43 Abs. 1 BewG und das nicht zu bewertende Unland im Sinne des § 45 Abs. 1 BewG. Unter die Kategorie des Unlandes seien dabei die vollständig ausgekiesten, für jeglichen wirtschaftlichen Zweck unbrauchbaren und zur Rekultivierung anstehenden Flächen einzuordnen. Die ...

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