Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen I R 2/97)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, soweit er gemeinnützigen Zwecken dient, von der Körperschaftsteuer befreit; hinsichtlich der von ihm unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist die Steuerbefreiung nach §§ 14, 64 AO ausgeschlossen. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … (Groß-Bp) wurde unter anderem festgestellt, daß dem Kläger in den Streitjahren … bis … Rückvergütungen aus der Überschußbeteiligung an einer mit der Z. versicherung abgeschlossenen

Versicherung zugeflossen waren. Dazu heißt es in dem Bericht der Groß-Bp vom … wobei wegen der Beträge im einzelnen auf Tz. … verwiesen wird:

… Zur Abdeckung der aus den Mitgliedereinsätzen resultierenden Kosten habe das … GS mit der z. Versicherung in … Versicherungsverträge abgeschlossen, nach denen Versicherungsnehmer das B. GS für die am 1.1.1982 vorhandenen Altmitglieder … bzw. das einzelne … Mitglied … nach dem 1.1.1982 sei. Der Jahresbeitrag betrage in allen Jahren … DM je Versicherungsnehmer. Ein erwirtschafteter Überschuß aus der Versicherung stehe dem B.-GS zu. Die Rückvergütungen der Z.-Versicherung, die dem B.-GS zugeflossen seien, errechneten sich wie folgt: Anzahl der Mitglieder × Jahresbeitrag ./. Versicherungsleistungen und 5 v. H. Verwaltungskosten der Versicherung = Überschuß der Versicherung, hiervon Überschußbeteiligung des B. GS 85 v. H..

Nach dem am … zwischen B. und der Z. … versicherung für die am 1.1.1982 vorhandenen Mitglieder (Altmitglieder) abgeschlossenen Versicherungsvertrag sei B. Versicherungsnehmer; der Versicherungsvertrag sei durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zuvor am … genehmigt worden. B. sei verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Abwicklung dieses Versicherungsvertrages sowie zur Durchführung der Versicherung erforderlich seien (§ 5 des Vertrages). Der Beitrag werde von B. in vier gleichbleibenden Raten jeweils zur Mitte eines jeden Quartals auf ein vom Versicherer bezeichnetes Konto überwiesen. Ein nach dem Tarif … erwirtschafteter Überschuß werde an B. nach den im Geschäftsplan festgelegten Grundsätzen ausgeschüttet (§ 6 des Vertrages).

B. unterrichte seine Mitglieder im Auftrag des Versicherers über die … Versicherung nach Tarif …, und zwar hierbei insbesondere über Beginn und Ende der Versicherung, Beitrag, Versicherungsschutz, Ausschlußtatbestände und Obliegenheiten. R. stimme den Wortlaut der Information mit dem Versicherer ab. Ebenso sei B. verpflichtet, mit dem Versicherer auch alle anderen Informationen, z. B. Werbeunterlagen, abzustimmen, die die … Versicherung betreffen (§ 7 des Vertrages). Der Versicherer sei berechtigt, die Leistungsabrechnung direkt mit B. vorzunehmen.

Für nach dem 1.1.1982 eintretende … Mitglieder, die von dem Angebot auf Abschluß einer solchen Versicherung Gebrauch machten, habe B. am … mit der Z. versicherung einen Rahmenvertrag abgeschlossen, der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ebenfalls am … genehmigt worden sei. Versicherungsnehmer sei hierbei das B.-Mitglied. Nach § 6 des Rahmenvertrages habe B. die Vollmacht, für den Versicherer das Beitragsinkasso bezüglich der Versicherung der B. Mitglieder nach Tarif … durchzuführen. Der Beitrag wird auch bei diesem Vertrag vom B. in vier gleichbleibenden Raten jeweils zur Mitte eines jeden Quartals auf ein vom Versicherer bezeichnetes Konto überwiesen. Die Höhe der vierteljährlichen Rate richte sich nach der Anzahl versicherter B. Mitglieder zum 1.1. des laufenden Kalenderjahres. Die Endabrechnung für jedes Kalenderjahr erfolge jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres. § 5 und § 7 des Rahmenvertrages für die ab 1.1.1982 eintretenden B. Mitglieder entsprächen den § 5 und § 7 des Vertrages für die Altmitglieder. Für die Neumitglieder sei der Versicherer berechtigt, die Leistungsabrechnung im Schadensfall direkt mit B. vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AVB/RKT).

Nach § 9 AVB/RKT werde ein erwirtschafteter Überschuß „im Hinblick auf die Geringfügigkeit des auf den einzelnen Versicherungsnehmer entfallenden Überschußanteils nicht an diesen ausgeschüttet, sondern B. nach den im Geschäftsplan festgelegten Grundsätzen als Spende für humanitäre Zwecke zur Verfügung gestellt”.

Die Groß-Bp und ihr folgend der Beklagte beurteilten die Überschußbeteiligung steuerrechtlich nach Maßgabe eines BdF-Schreibens und einer OFD-Vfg wie folgt:

Die dem … zugewendeten Gewinnanteile seien steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen stünden, die der Verein im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages erbringe. B. übernehme das Inkasso der Versicherungsbeiträge sowie weitere Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Versicherung, die sonst den Versicherungsnehmern oblägen.

Nach dem BdF-Schreiben vom … seien derarti...

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