Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen für - nicht untergeordnet - privat genutzte häusliche Arbeitszimmer können anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

2) Ist kein anderer Aufteilungsmaßstab ersichtlich, erfolgt die Aufteilung hälftig.

3) Ein Transporter VW T4 mit zwei Sitzen ist für eine private Nutzung ungeeignet, so dass die 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG keine Anwendung findet.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2016; Aktenzeichen X R 32/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit vom Kläger geltend gemachte Raumkosten als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind sowie über die Frage, ob der vom Kläger im Streitjahr genutzte PKW nach der 1%-Regelung zu versteuern ist.

Der Kläger betrieb im Streitjahr einen Gewerbebetrieb im Bereich der B-Reparatur. In diesem Zusammenhang hatte er sich darauf spezialisiert, … zu reparieren.

Im Streitjahr mietete der Kläger ein Einfamilienhaus an. Die Gesamtfläche des Objektes betrug 204 m². Von dieser Gesamtfläche mietete er separat 61 m² als Gewerbefläche an. Zu dem gewerblich gemieteten Objekt gehörten noch 2 Stellplätze. Unstreitig wurden zu Gewerbezwecken im Erdgeschoss ein großer Raum, eine Dusche mit WC, ein Flur sowie ein Abstellraum angemietet. Zu privaten Zwecken wurden eine Küche, Terrasse (Erdgeschoss), weitere drei Zimmer, Bad mit WC, Balkon, Diele und ein Abstellraum (allesamt Obergeschoss) angemietet. Auf den in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten enthaltenen Grundriss des Hauses nebst den dortigen Quadratmeterangaben wird Bezug genommen.

Der Kläger lebt im Haus gemeinsam mit seiner Frau und zwei Kindern.

Mit Einkommensteuerveranlagung vom 17.03.2008 wurde die Einkommensteuer 2006 zunächst wie erklärt festgesetzt.

Mit Einspruch vom 20.03.2008 wandte sich der Kläger gegen die Einkommensteuerfestsetzung im Hinblick auf eine aus seiner Sicht fehlerhafte Behandlung von Umsatzsteuerbeträgen im Rahmen der Einkünfteermittlung für den Gewerbebetrieb. In diesem Zusammenhang erörterte der Beklagte zum einen die geltend gemachten Kfz-Kosten für den betrieblich genutzten Pkw des Klägers sowie die geltend gemachten Kosten für die gewerblich genutzten Räume. Bei einer ersten Umsatzsteuernachschau am 24.09.2008 wurde festgestellt, dass kein Klingel- bzw. Firmenschild von außen auf den Gewerbebetrieb des Klägers hinweist. Der Zugang zum Haus des Klägers wurde verwehrt. Am 28.10.2008 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Einspruchsbearbeitung die Steuerfestsetzung auch zu seinen Lasten verändert werden könnte (Verböserung). Am 29.01.2009 fand eine zweite Umsatzsteuernachschau mit Besichtigung des Objektes statt. Dabei wurde festgestellt, dass der große, im Erdgeschoss genutzte Raum in einer Ecke mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet war. Dieser Teil des Raumes war durch ein Regal von dem anderen Teil des Raumes abgetrennt, welcher seinerseits ausgestattet war mit einem Sofa, einem Couchtisch sowie einem Esstisch mit mehreren Stühlen und einem Fernseher. Dieser große Raum grenzte unmittelbar an die Küche, wobei die Küche durch eine Schiebetür von dem großen Raum abgetrennt werden konnte. Auf den Vermerk über die Nachschau sowie die hierbei angefertigten Fotos und den Grundriss des Wohnobjektes in der Einkommensteuerakte des Beklagten wird insoweit Bezug genommen. Der Kläger führte insoweit aus, dass er den Schreibtisch für betriebliche Büroarbeiten benötige, der Rest des großen Raumes sei als Empfangs- und Konferenzraum für seinen Betrieb genutzt worden. Hier habe er Kunden sowie diverse C-Teams empfangen. Da er eine neuartige …-Technik angeboten habe, habe es im Jahr 2008 mehrere … Angebote gegeben. Um diese vorzubereiten, habe es diverser Vorbesprechungen bedurft. Er habe Wert darauf gelegt, diese in einem angenehmen Ambiente durchzuführen. Der Fernseher sei zu Präsentationen genutzt worden.

Das Obergeschoss des vom Kläger genutzten Objektes besteht ausweislich des eingereichten Grundrisses aus zwei Kinderzimmern, einem Elternschlafzimmer sowie einem Badezimmer und einem Flur.

In einem Vermerk über die Umsatzsteuernachschau vom 29.01.2009 des Finanzamts Bergisch Gladbach (zentrale Nachschau II) welcher von der Prüferin E sowie dem Sachgebietsleiter G unterzeichnet wurde, wurde anlässlich der Ortsbesichtigung folgender Text festgehalten:

„Aus den o.g. Gründen konnte die folgende Einigung durch alle Beteiligten erzielt werden:

Die Kosten laut Mietvertrag für die Stellplätze (= 200,– EUR monatlich) werden in voller Höhe anerkannt. Die Grundmiete und die Betriebskosten werden zu 60 % anerkannt (60 % von 553,82 = 332,92 EUR monatlich).”

Mit Schreiben vom 09.02.2009 informierte der Beklagte die Beraterin des Klägers über eine beabsichtigte Änderung der Einkommensteuerveranlagung, verbunden mit der Frage, ob diese ...

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