Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2001; Aktenzeichen V R 42/99)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Organträgerin …. Eine dieser Gesellschaften ist die … AG.

Diese bezog von dem (ausländischen) Unternehmen … die Lizenz zur Benutzung der Software „…” (vgl.Blatt 40 bis 51 der FG-Akte). Der Lizenzvertrag vom 20.7.1993 enthielt im wesentlichen folgende Regelungen:

„…

2.1 Der Lizengeber gewährt dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung von … zum Zwecke der …

2.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, … auf beliebig vielen Maschinen an beliebig vielen Standorten der Zentrale einzusetzen, soweit dies für den in Ziffer 2.1 und 3.1 genannten Zweck erforderlich ist.

3.1 Der Lizenznehmer darf die Programme nur zum Zwecke der … benutzen. Im besonderen wird er die Programme nicht so gebrauchen, daß er Informationen sucht oder erhält, die für die Entwicklung von Computerprogrammen verwendet werden können, die gleiche oder ähnliche Funktionen oder Ausgestaltung haben wie der …

3.2.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Lizenz an Dritte abzutreten, Unterlizenzen zu erteilen oder Dritten durch anderweitige vertragliche Absprachen das Recht zum Gebrauch der Programme einzuräumen. …

3.2.2 Der Lizenznehmer ist nur in Absprache und mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt, die Programme oder Teile davon zu ändern, anzupassen oder sie in andere Programme oder Applikationen einzubauen, die nicht dem Zwecke der … dienen. …

4.1 Dem Lizenznehmer stehen in Bezug auf den Vertragsgegenstand keine weitergehenden Rechte zu als die in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbarten. Insbesondere werden dem Lizenznehmer nicht die Rechte des Urhebers oder des Inhabers der Programme oder des Lizenzgebers, wie Eigentums-, Patent-, Urheber- und Markenrechte sowie Know how… übertragen. Das Original und alle Kopien der Programme, alle Übersetzungen, Kompilierungen, Teilkopien oder kombinierte Versionen bleiben Eigentum des Lizenzgebers.

4.2 Die Lizenz umfaßt kein Recht auf Gebrauch, Ausdruck, Kopie oder Darstellung der Programme als Ganzes oder von Teilen davon, mit Ausnahme des Rechtes auf den Gebrauch, welcher in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

5.1 Inhaber der Programme ist die … .

…”

Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 41 bis 50 der FG-Akte verwiesen.

Von dem (ausländischen) Unternehmen … erhielt die AG laut Text des Rahmenvertrages vom 25.5.1994 (Blatt 31 bis 34 der FG-Akte) Dienstleistungen im Rahmen des Projektes „…”. Der Rahmenvertrag sah im wesentlichen folgendes vor:

„…

1.1 … erbringt der AG aufgrund der Bestimmungen des Vertrages die in den Nachträgen zu diesem Vertrag spezifizierten Dienstleistungen…

3.2 … demonstriert der AG, daß die von ihr erstellten Programme gemäß den Spezifikationen in den Nachträgen zu diesem Vertrag funktionieren

4.1 … übernimmt die Gewähr dafür, daß die von ihr erstellten Programme gemäß den Spezifikationen in den Nachträgen zu diesem Vertrag funktionieren.

4.4 Der Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn – die gelieferten Programme in normalem Umfang und unter gewöhnlichen Umständen benutzt werden

  • AG sich genau an die Gebrauchsanweisung hält
  • AG die Programme oder deren Betriebsbedingungen nicht verändert…

6.1 Sofern nicht in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich anders vereinbart, bezahlt AG der … die in den Nachträgen zu diesem Vertrag erwähnten Beträge als Entgelt für die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen…

6.4. Reisekosten… und Unterkunft für …mitarbeiter werden von AG gegen Vorlage der Rechnungen vergütet…

8.1 Alle aufgrund dieses Vertrages und dessen Nachträgen speziell für AG entwickelten Unterlagen und Auswertungen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form (einschließlich Programme, Programmunterlagen und Programmlisten) gehören ausschließlich der AG.

8.2 Dieser Vertrag hindert jedoch … nicht … Material zu entwickeln, welches gleich oder ähnlich ist, wie die der AG in Ausführung eines Auftrages gelieferten Unterlagen und Auswertungen.

…”

Wegen weiterer Einzelheiten des Rahmenvertrages wird auf Blatt 31 bis 34 der FG-Akte verwiesen.

Ausweislich zweier Nachträge zum Rahmenvertrag vom 25.05.1994 und 17.06.1994 wurden … für „…” bzw. … für „…” in Rechnung gestellt (vgl. Blatt 35 bis 39 der FG-Akte).

Die Klägerin behielt für die Umsätze der Firmen … und … gegenüber der AG Umsatzsteuer ein und führte diese an den Beklagten ab. Dabei wandte die Klägerin den ermäßigten Steuersatz von 7 % an, wobei sie von der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausging.

Im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 12/1993 bis 9/1994 im Dezember 1994 vertrat der Beklagte die Auffassung, daß auf die Umsätze seitens der … und … an die AG der Regelsteuersatz von 15 % hätte angewendet werden müssen, sodaß für den Prüfungszeitraum zu wenig Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt worden sei. Im einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

Dementsprechend erließ der Beklagte am 12...

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