Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Darlehen gegenüber ausländischer Beteiligungsgesellschaft, Konzernrückhalt, Sperrwirkung von DBA, „dealing at arm´s length”

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen gegenüber einer französischen Beteiligungsgesellschaft sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG anzuerkennen. Der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs stehen die Grundsätze des sog. Konzernrückhalts nicht entgegen (gegen BMF-Schreiben vom 29.3.2011, BStBl. I 2011, 277).

2) Die sich hiernach ergebende Gewinnminderung ist auch nicht außerbilanziell gemäß § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren, da der im Abkommensrecht (hier Art. 5 DBA Frankreich) geltende Grundsatz des „dealing at arm´s length” insoweit eine Sperrwirkung gegenüber den weitergehenden nationalen Korrekturvorschriften entfaltet (gegen BMF-Schreiben vom 29.3.2011, BStBl. I 2011, 277).

 

Normenkette

AStG § 1 Abs. 1; DBA Frankreich Art. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.08.2019; Aktenzeichen I R 21/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG vorgenommene Gewinnerhöhung wegen nicht anerkannter Darlehensabschreibungen.

Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH (B-GmbH) einer der führenden Hersteller und Distributoren für ….

…. Im Oktober 2004 erwarb die B-GmbH eine 50%ige Beteiligung an der französischen Gesellschaft A S.A.R.L. (A-S.A.R.L.). Die Anschaffungskosten betrugen 65.000 €. Die übrigen Anteile an der A-S.A.R.L. hielt in den Streitjahren der Geschäftsführer der Klägerin, der zugleich Anteilseigner der ehemaligen B Verwaltungs-GmbH war, die wiederum zu 100% an der Klägerin beteiligt war.

Die B-GmbH gewährte ihrer Tochtergesellschaft A-S.A.R.L. mit Verträgen vom 1.10.2004, vom 7.3.2005 und vom 23.3.2005 Darlehen i.H.v. insgesamt 199.000 €, die für die Begleichung von Verbindlichkeiten im Außenverhältnis (Personal und Steuern) benötigt wurden. Im Streitjahr 2005 nahm die B-GmbH auf die Darlehensforderungen, die sich durch Tilgungen und Umbuchungen teilweise reduziert hatten, eine Teilwertabschreibung i.H.v. 34.208 € vor. Im Streitjahr 2006 wurde auf den Restbestand der Darlehensforderungen i.H.v. 115.000 € noch mal eine Teilwertabschreibung in gleicher Höhe vorgenommen. Die A-S.A.R.L. wurde im Jahr 2007 gelöscht und der Beteiligungsansatz bei der GmbH vollständig abgeschrieben.

Im Anschluss an eine im Jahr 2008 durchgeführte Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die Abschreibung auf die Darlehensforderungen unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG i. d. Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 i.V.m. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG 2004 nicht an und rechnete sie dem Einkommen wieder hinzu (wegen Einzelheiten vgl. Tz. 2.3.1.2 des BP-Berichts vom 16.6.2009). Im Anschluss daran erkannte auch der Beklagte in den vorliegend streitgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheiden für 2005 und 2006 vom 25.9.2009 die Teilwertabschreibungen steuerlich nicht an.

Mit den Einsprüchen machte die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14.1.2009 – I R 52/08 geltend, dass die neue, für die Klägerin nachteilige Fassung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG i. d. Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 nicht auf Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden und die Teilwertabschreibungen somit anzuerkennen seien. In der Folge dieser Entscheidung erließ die Verwaltung das BMF-Schreiben vom 29.3.2011 (BStBI I 2011, 277) zu Darlehensgewährungen an eine nahestehende ausländische Gesellschaft, welches die Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG in diesen Fällen vorsah.

Im Hinblick auf die im Streitfall gegebene grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung durch Darlehensgewährung vertrat der Beklagte vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass nicht nur der Zinssatz, sondern alle Bedingungen und Umstände der Darlehensgewährung dem Fremdvergleich entsprechen müssten, die auch für Fremde von Bedeutung seien. Dazu unterscheide das o.g. BMF-Schreiben zwischen der Darlehnsgewährung eines inländischen, beherrschenden Gesellschafters an eine ihm nahestehende, ausländische Gesellschaft, zu der über das Darlehnsverhältnis hinaus keine weiteren Geschäftsbeziehungen bestünden, mit Fällen, in denen über das Darlehnsverhältnis hinaus weitere Geschäftsbeziehungen – etwa in Form eines Lieferungs- und Leistungsaustausches – gegeben seien. Da sich diesbezüglich dem BP-Bericht keine Anhaltspunkte entnehmen ließen, hatte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15.4.2016 zur Stellungnahme aufgefordert. Es müsse geprüft werden, ob etwaige weitere Geschäftsbeziehungen Auswirkungen auf die Fremdüblichkeit der Darlehensvereinbarungen hätten oder ob und in welcher Weise die Darlehen wirtschaftlich mit den weiteren Geschäftsbeziehungen in Zusammenhang stünden. Im Übrigen sei für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Rahmen der Prüfung des Zinssatzes grundsätzlich das Bestehen des Rückhalts im Konzern als fremdübliche Sicherheit zu unterstellen (Rn. 13 des BMF-Schreibens).

Nach Ausbl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge