Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von "schwarzen Fonds" in Luxemburg

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besteuerung von sog. schwarzen Fonds in Luxemburg nach § 18 AuslInvestmG ist nicht zulässig, weil die Vorschrift offensichtlich gegen Art. 56 EGV verstößt. Vielmehr sind die Erträge gem. § 20 EStG zu behandeln. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.

 

Normenkette

AuslInvestmG § 18 Abs. 3; EStG § 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 24/07)

 

Tatbestand

Die Kläger sind (in ungeteilter Erbengemeinschaft) Erben der im Jahr 1992 verstorbenen Frau E. Frau E. hatte Kapitalanlagen in Luxemburg getätigt, deren Erträge ab dem Jahr 1993 einheitlich und gesondert festgestellt und den Klägern zugerechnet werden.

In den Streitjahren erzielten die Kläger aus diesen Anlagen unstreitig Zinsen (aus Festgeldern, aus festverzinslichen Wertpapieren, aus laufender Rechnung, Stückzinsen) in Höhe von 25.950,11 DM (1993) bzw. 18.532,59 DM (1994). Daneben gehörten zu den Kapitalanlagen Investmentanteile der … Bank Luxemburg, und zwar die Teilfonds „A.” und „B.”.

Der Bestand dieser Teilfonds entwickelte sich wie folgt:

„A.”:

06.05.1993

Kauf

219.654,21 DM

23.12.1993

Kauf

33.787,04 DM

Summe

253.441,25 DM

31.12.1993

Bestand (Kurswert)

274.825,28 DM

13.01.1994

Verkauf

275.809,54 DM

„B.”

13.01.1994

Kauf

275.607,93 DM

14.04.1994

Kauf

192.452,17 DM

Summe

468.060,10 DM

31.12.1994

Bestand (Kurswert)

431.330,40 DM

Bei diesen Fonds handelte es sich ausweislich der Bescheinigungen der … Bank Luxemburg bis zum Jahr 1994 einschließlich um sog. „schwarze” Fonds, deren Besteuerung in § 18 Abs. 3 AuslInvestmG geregelt war. Dieser Regelung entsprechend setzte der Beklagte für den Teilfond „A.” Erträge in Höhe von 34.229,33 DM in 1993 (= 90% des Mehrwerts, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr und dem letzten im Kalenderjahr ermittelten Rücknahmepreis ergibt) und 55.161,91 DM in 1994 (= 20% des Entgelts für die Veräußerung) sowie in 1994 für den Teilfonds „B.” Erträge in Höhe von 42.841,20 DM (= 10% des letzten im Kalenderjahr ermittelten Rücknahmepreises) an.

Hieraus ergaben sich für die Erbengemeinschaft aus den Luxemburger Anlagen Einnahmen aus Kapitalvermögen von insgesamt 60.179,44 DM in 1993 und 116.535,70 DM in 1994. Die entsprechenden Feststellungsbescheide ergingen am 27.12.2000 (für 1993) bzw. 20.12.2000 (für 1994).

Mit Schriftsatz vom 11.09.2001 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger im Namen aller Kläger die Änderung der Feststellungsbescheide: Statt einer Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sollten die tatsächlichen Kapitaleinkünfte besteuert werden.

Der Beklagte lehnte eine Änderung der Bescheide unter Hinweis auf deren Bestandskraft ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 26.09.2002 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kläger machen zum einen geltend, dass der für das Aufgabengebiet damals zuständige Sachbearbeiter Herr X während der Einspruchsfristen telefonisch erklärt habe, dass kein Einspruch erforderlich sei: Falls das AuslInvestmG nicht zum Tragen komme, erfolge automatisch eine Änderung der Feststellungsbescheide. Als er, der Vertreter der Kläger, dann über längere Zeit nichts gehört habe und Herrn X wegen Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht habe erreichen können, habe er vorsorglich am 11.09.2001 trotzdem Einspruch eingelegt.

Zum anderen sind die Kläger der Ansicht, dass durch die Anwendung des AuslInvestmG eine unzumutbare höhere Besteuerung entstehe als bei einer Besteuerung nach den tatsächlich entstandenen Kapitaleinkünften. Die tatsächlich angefallenen Kapitalerträge haben die Kläger zunächst bzgl. des Teilfonds „A.” mit 21.374,03 DM in 1993 und 994,26 DM in 1994, bzgl. des Teilfonds „B.” in 1994 mit – 36.729,70 DM beziffert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten tatsächlich dahingehend verständigt, dass die tatsächlich erzielten und ohne Anwendung des § 18 AuslInvestmG zu versteuernden Kapitalerträge für 1993 insgesamt 47.324 DM und für 1994 insgesamt 59.570 DM betragen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, die Feststellungsbescheide 1993 und 1994 zu ändern und dabei Kapitalerträge in Höhe von 47.324 DM für 1993 und 59.570 DM für 1994 anzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er gesteht zu, dass angesichts einer möglicherweise missverständlichen telefonischen Auskunft des damaligen Sachbearbeiters den Klägern wegen der Versäumung der Einspruchsfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Im Übrigen bestätigt er, dass der Bevollmächtigte der Kläger im Namen aller Kläger innerhalb der Einspruchsfristen telefonisch eine Änderung der Bescheide unter Verzicht auf die Anwendung der §§ 17 und 18 AuslInvestmG beantragt hat.

In der Sache hält er daran fest, dass die Besteuerung der fraglichen Erträge im Streitfall – ungeachtet der bisher angesprochenen Rechtsprechung – nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG erfolgen müsse und diese Vorschrift ...

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