Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietungseinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als Werbungskosten sind bei Einkünften aus V+V grundsätzlich alle Aufwendungen zu beurteilen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Erzielung von Vermietungseinkünften besteht und die subjektiv zur Förderung dieser Form der Nutzungsüberlassung gemacht werden.

2. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen IX R 1/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für seine im Veranlagungszeitraum 1999 leerstehende Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Eigentümer einer im März 1992 erworbenen Eigentumswohnung in M, die bis einschließlich 1995 vom Kläger und seiner Familie selbst bewohnt wurde. Der Kläger ist am 03.01.1996 nach C verzogen. Seit diesem Zeitpunkt stand die Wohnung in M ununterbrochen leer. Erst mit Vertrag vom 11. bzw. 12.12.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist die 162 qm große Terrassenwohnung gegen Zahlung einer monatlichen Kaltmiete von 1.700,00 DM zum 01.02.2001 an eine Frau H vermietet worden.

Bezüglich der Anerkennung der Verluste aus Vermietung dieser Wohnung war bereits ein Klageverfahren zur Einkommensteuer 1996 unter dem Aktenzeichen 9 K 3293/99 vor dem Finanzgericht (FG) Köln anhängig. Mit Urteil vom 12.11.2002 wurde diese Klage abgewiesen. Das Gericht wies die Klage ab, weil es die erforderliche Vermietungsabsicht als nicht nachgewiesen ansah und Zweifel bereits deshalb vorhanden seien, weil der Prozessbevollmächtigte in der Einspruchsfrist ausdrücklich vorgetragen habe, Vermietungs- und Verkaufsversuche seien sowohl in 1996 als auch in 1997 gescheitert. Im Übrigen seien die vorgetragenen Vermietungsbemühungen nicht ausreichend, um die Vermietungsabsicht nachzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen.

Mit seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahrs 1999 machte der Kläger unter anderem wiederum einen Verlust aus der Vermietung der Wohnung in M in Höhe von 31.548,00 DM bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Mieteinnahmen von 0,– DM stellte er folgende Werbungskosten gegenüber:

Schuldzinsen

16.112,00 DM

AfA

7.465,00 DM

Erhaltungsaufwendungen

315,00 DM

Grundsteuer

528,00 DM

Wasserversorgung

98,00 DM

Heizung

3.455,00 DM

Hausversicherungen

927,00 DM

Inserat Wohnung

48,00 DM

sonstige Kosten

2.600,00 DM.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 04.08.2003 berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Verlust für das Objekt nicht. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch blieb erfolglos und wurde mit Entscheidung des Beklagten vom 14.06.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies dabei zur Begründung auf Urteil des FG Köln, 9 K 3293/99 vom 12.11.2002. Nach diesem Urteil seien die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anzuerkennen, da der Kläger die von ihm behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen hätte. Dieses Urteil sei zwar für den Zeitraum 1996 ergangen, die gleichen Überlegungen müssten jedoch für das Streitjahr 1999 gelten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger auch unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Verfahren 9 K 3293/99 wie folgt vor:

Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, er hätte die Absicht gehabt, die Eigentumswohnung in M zu veräußern, treffe dies nicht zu. Er hätte mit verschiedenen Wohnungsinteressenten Vermietungsgespräche geführt und Wohnungsbesichtigungen vorgenommen, ohne dass es jedoch zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen sei. Diesbezüglich verweist der Kläger auf 2 Bestätigungsschreiben des Herrn N und der Frau O Bl. 70 und 71 der FG-Akte 5 K 3293/99, vom 15.06.2001 bzw. 20.06.2001 und die Bestätigungsschreiben der anderen Interessenten, Bl. 10 (Herr E), Bl. 50 (Herr P), Bl. 52 und 197 (Frau D), Bl. 53 (Herr U), Bl. 54 und 89 (Herr Dr. V), Bl. 63 und 182 (Herr F) der FG-Akte 5 K 3607/004 und die Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen. Aus der Aussage der Zeugen U lasse sich nicht entnehmen, dass er, der Kläger, im Jahre 1999 keine Vermietungsabsicht gehabt haben solle. Dieser habe vielmehr bestätigt, dass die streitige Wohnung von ihm im Jahre 1997 oder 1998 besichtigt worden sei und nicht ausgesagt, dass in 1999 keine Vermietungsabsicht bestanden habe. Er habe lediglich gesagt, dass im Jahre 1999 eine Besichtigung nicht stattgefunden habe. Zwar habe der Zeuge das Interesse eines Ankaufes gehabt. Er habe jedoch nicht ausgesagt, dass er, der Kläger, das gleiche Interesse gehabt habe. Vielmehr lasse sich der Zeugenaussage gerade entnehmen, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, weil er, der Kläger, die Wohnung habe vermieten wollen. A...

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