Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält der Arbeitnehmer variable Bezüge, können Bewirtungskosten beruflich veranlasst sein.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen VI R 33/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit streitig.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger erzielte als Chemiker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war bis September 2000 Gruppenleiter Verfahrensentwicklung und wurde ab Oktober 2000 zum Forschungsleiters befördert. Dabei war er bei einem J – Unternehmen der C – AG mit anderen Unternehmen beschäftigt. Sitz des Unternehmens ist die Stadt G. Ab dem Zeitpunkt der Beförderung arbeitete der Kläger teilweise am Sitz der Gesellschaft in der Stadt G und teilweise in der Stadt M. Im Bereich Verfahrensentwicklung hatte er 24 Mitarbeiter und verfügte über ein Haushaltsvolumen von ca. … Mio. DM. Als Forschungsleiter war er vorgesetzter von 217 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und verfügte über ein Haushaltsvolumen von ca. … Mio.

Die Gesamtvergütung des Klägers setzte sich aus einem festen Bestandteil und einer variablen Vergütung zusammen. Grundlage für die variable Vergütung war eine im Jahre 1996 zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtsprecherausschuss der Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung „…”, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die variable Vergütung bestand aus zwei Komponenten, dem Unternehmenserfolg und der Erreichung persönlich vereinbarter Ziele. Auf jede der beiden Komponenten entfielen 50 v.H. des Bonuspotentials. Mit der Beförderung des Klägers vom Gruppenleiter zum Forschungsleiter stieg die variable Vergütung von 63.000,– DM pro anno auf 89.250,– DM pro anno.

Für den Zeitraum 1997 bis 2002 entwickelten sich die Gehalts- und Bonuszahlungen wie folgt:

Gehalt

Gesamt

davon var.

DM

DM

%

1998

281.986

59.400 (für 1987)

21

1999

256.005

34.500 (für 1998)

14

2000

272.433

27.240 (für 1999)

10

2001

318.061

63.000 (für 2000)

20

Bonuszahlungen 1997 – 2002

Geschäftsjahr

Bonuspotential

Bonus

tats.

gezahlt im Monat

Davon aufgrund pers. Ziele

%

Davon aufgrund des Firmenerfolgs

%

DM

DM

DM

DM

1997

60.000

59.400

04/98

34.200

57

25.200

42

1998

60.000

34.500

04/99

27.900

46,5

6.600

11

1999

60.000

27.240

04/00

27.240

45,4

0

0

2000

63.000

63.000

04/01

40.950

65

22.050

35

Euro

Euro

Euro

Euro

2001

48.000

43.680

04/02

23.520

49

20.160

42

2002

48.000

42.600

04/03

24.600

51,2

18.000

37,5

Der Kläger machte u.a. im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten für Bewirtungsaufwendungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geltend. Wegen der einzelnen Bewirtungsaufwendungen wird auf die Klageschrift vom 21. Oktober 2003 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10. Dezember 2002 die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch wies er insoweit mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2003, in der er aus anderen Gründen die Einkommensteuer anderweitig festsetzte, zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen seien als Werbungskosten abzugsfähig. Weder als Gruppenleiter noch als Forschungsleiter habe er die zu Beginn eines jeden Jahres vereinbarten persönlichen Ziele allein realisieren können, sondern sei im wesentlichen auf die Mitwirkung der in der Gruppe bzw. Abteilung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen. Deshalb habe es der Motivation der nachgeordneten Mitarbeiter bedurft. Eine dieser Motivationsmöglichkeiten sei die Bewirtung zu bestimmten Anlässen oder spontan gewesen. Gerade diese Gesten förderten die Motivation und damit die Zielerreichung.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 2000 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2003 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.634,– DM berücksichtigt werden;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –. Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – liegen vor, wenn die Aufwendungen du...

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