Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.1998; Aktenzeichen I R 104/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom gegründet und am im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Produktion, der Einkauf und der Verkauf von …- und sonstigen …artikeln.

Vom Stammkapital der Klägerin in Höhe von … DM hielten gemäß § 3 der o. g. Satzung zunächst die Herren K, G sowie dessen Söhne A, B und C G jeweils einen Anteil von … DM (=20 v. H.), wobei G gemäß § 5 der Satzung die Ausübung der Stimmrechte seiner Söhne übertragen worden war. Mit notariellem Vertrag vom erwarb G den Gesellschaftsanteil seines Sohnes A.

G war in den Streitjahren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und gemäß § 4 Ziffer 2 der Satzung als solcher von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dieser Dispens ist im Handelsregister eingetragen.

Aufgrund eines Geschäftsführervertrages vom bezog G in den Streitjahren ein Festgehalt von monatlich … DM sowie eine Gewinntantieme, zunächst begrenzt auf höchstens … DM. Die Höhe des Tantiemeanteils wurde mit Gesellschafterbeschluß vom von ursprünglich 30% auf 25% und mit Gesellschafterbeschluß vom ab 1990 (unter Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung) auf 15 % des Gewinns festgesetzt.

Im Jahr 1982 errichtete die Vorgängerin der Klägerin, die KG, neben ihrem Produktiongebäude ein Ladenlokal mit circa 200 qm Verkaufsfläche. Dieses Ladenlokal führte die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Da sich ein geeigneter Dritter für ihre Nachfolge nicht fand, übernahm 1984 der Geschäftsführer der zwischenzeitlich gegründeten Klägerin diese Tätigkeit zusätzlich zu seinen bisherigen Geschäftsführeraufgaben.

Als Entlohnung vereinbarte er mit der Klägerin im Änderungsvertrag zum Geschäftsführervertrag vom eine vom Jahresumsatz abhängige Vergütung, die sich wie folgt staffelte:

10 %

bis zu einem Jahresumsatz von … DM,

5 %

bei einem Jahresumsatz von … DM bis

… DM sowie

3 %

bei einem Jahresumsatz über … DM.

Die Klägerin errechnete demgemäß – in rechnerisch zwischen den Beteiligten unstreitiger Höhe – folgende Umsatztantiemen, für die sie in den jeweiligen Bilanzen folgende Rückstellungen bildete:

für 1987

1988

1989

1990

Der Beklagte führte bei der Klägerin eine steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 durch (Bp-Bericht vom 25.1.1993). Der Prüfer sah in den o. g. Umsatzvergütungen verdeckte Gewinnausschüttungen (=vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und in Höhe der tatsächlichen Auszahlungen andere Ausschüttungen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Hierzu führte er aus, daß die Aufgaben eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers die Führung und Organisation des gesamten Betriebes umfaßten, zu denen auch der Verkaufsladen gehöre. Des weiteren sei die Zahlung einer Umsatztantieme nicht branchengerecht.

Der Beklagte erließ für die Streitjahre dementsprechende Körperschaftsänderungsbescheide, gegen die die Klägerin Einsprüche einlegte.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, daß ihrer Ansicht nach besondere Gründe die steuerliche Berücksichtigung der Umsatztantiemen rechtfertigten. Denn die mit dieser angestrebten Ziele seien mit einer gewinnabhängigen Vergütung nicht erreichbar gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, daß eine separate Ermittlung des Ladengewinns wegen des daraus resultierenden unangemessenen Aufwandes nicht praktikabel gewesen sei.

Ferner trug sie vor, daß ihrer Ansicht nach die Umsatztantieme angemessen sei. Dies ergebe sich aus der unstreitigen Umsatzsteigerung von ca. … DM in den ersten zwei Jahren der Organisation des Verkaufsladens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, die in den Streitjahren beibehalten worden sei.

Dem folgte der Beklagte nicht und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.1993 als unbegründet zurück.

Hierin äußerte er die Ansicht, daß die Umsatztantieme bereits aufgrund der unüblichen Bemessungsgrundlage als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sei.

Daraufhin erhob die Klägerin die vorliegende Klage, mit der sie weiterhin die Anerkennung der Umsatztantiemen als Betriebsausgaben begehrt.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, daß auch einem fremden Dritten eine erfolgsabhängige Vergütung in Form einer Umsatztantieme gewährt worden wäre und der Geschäftsführer diese Aufgabe nur übernommen habe, weil sich kein fremder Dritter hierfür gefunden habe.

Eine Begrenzung der Umsatztantieme habe sich bereits aus der geringen Ladenfläche ergeben, auf der kaum Umsätze von mehr als … DM zu erwirtschaften seien. Weiterhin habe der Ladenvertrieb nur untergeordnete Bedeutung für das Gesamtunternehmen gehabt.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatztantiemen als Betriebsausgaben anzuerkennen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-...

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