Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung Mitunternehmeranteil - Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns, Überführung wesentlichen Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist dann nicht nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt zu versteuern, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen in wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden.

2) Zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei einheitlicher Planung und geschlossenem Umstrukturierungskonzept.

3) Zu den Voraussetzungen, unter denen im Sonderbetriebsvermögen gehaltener Grundbesitz als wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils anzusehen ist.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen IV R 44/10)

BFH (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen IV R 44/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Tarifbegünstigung zweier Veräußerungsgewinne.

Der 1940 geborene Kläger ist zusammen mit seinem Bruder K H in zweiter Generation Begründer der unter dem gleichen Namen firmierenden Kette. Im Jahr 1988 beteiligte sich die R Waren- und Kaufhaus GmbH (R) an dem bis dahin im Familienbesitz befindlichen Unternehmen. An der P GmbH und Co. KG, später umbenannt in H GmbH und Co. KG (KG), waren ursprünglich der Kläger und sein Bruder K H zu jeweils 50 % beteiligt. R übernahm die gesamten Gesellschaftsanteile des Bruders K H und die Hälfte der Anteile des Klägers. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag vom 26.02.1988 und der diesen ändernde Gesellschaftsvertrag vom 12.09.1992 enthielten jeweils ein Andienungsrecht des Klägers und ein Übernahmerecht von R. Die Beteiligungsverhältnisse entwickelten sich seit dem 12.09.1992 wie folgt:

Beteiligungsverhältnisse

Gesellschafter

DM

in %

a) Fa. H Verw.-GmbH (Komplementär)

10.000

0.067

b) Herrn M H (Kommanditist)

12.09.1992

3.750.000

24,983

31.12.1996

3.750.000

24,983

31.12.1997

750.000

4,997

31.12.1998

0

0,000

c) Fa. R Waren- und Kaufhaus GmbH (Kommanditist)

12.09.1992

11.250.000

74,950

31.12.1996

11.250.000

74,950

31.12.1997

14.250.000

94,937

31.12.1998

15.000.000

99,933

Gesamtbeteiligung

15.010.000

100,000

§ 15 des Änderungsvertrages vom 12.09.1992 regelte das Andienungsrecht des Klägers.

Dort heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt:

§ 15

Andienungsrecht von Herr M H

1.

Herr M H kann von R erstmals zum 31.12.1992, 24.00 Uhr, und danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Übernahmestichtag) die Übernahme seines Kapitalanteils im Ganzen nur zusammen mit der Übernahme seines Geschäftsanteils am persönlich haftenden Gesellschafter verlangen.

2.

Das Übernahmeverlangen ist durch schriftliche Erklärung gegenüber R unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auszuüben.

3.

Wird das Übernahmeverlangen ausgeübt, so geht der Kapitalanteil von Herrn M H mit Wirkung vom Übernahmestichtag auf R über.

4.

R hat an Herrn M H einen Übernahmepreis zu bezahlen i. H. des auf ihn nach dem Verhältnis der Kapitalanteile entfallenden Anteils an dem sechsfachen des durchschnittlichen Jahresergebnisses der Gesellschaft (Jahresüberschüsse abzüglich Jahresfehlbeträge) in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Übernahmestichtag.

….

In § 16 des Änderungsvertrags vom 12.09.1992 heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt:

§ 16

Übernahmerecht von R

1.

Wenn Herr M H, gleichgültig aus welchem Grund, aus der Geschäftsführung der H Verwaltungs-GmbH ausscheidet, ist R berechtigt, den Kapitalanteil von Herrn M H zusammen mit seinem Geschäftsanteil an dem persönlich haftenden Gesellschafter zum Ende eines jeden Geschäftsjahres im Ganzen zu übernehmen, erstmals zum 31.12.1992, 24.00 Uhr, in dem oder auf dessen Ende das Ausscheiden aus der Geschäftsführung erfolgt.

2.

Das Übernahmerecht ist durch schriftliche Erklärung gegenüber Herrn M H unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auszuüben.

3.

Wird das Übernahmerecht ausgeübt, so geht der Kapitalanteil von Herrn M H und sein Geschäftsanteil am persönlich haftenden Gesellschafter mit Wirkung vom Übernahmestichtag auf R über.

4.

R hat Herrn M H einen Übernahmepreis zu zahlen i. H. des auf ihn nach dem Verhältnis der Kapitalanteile entfallenden Anteils an dem siebenfachen des durchschnittlichen Jahresergebnisses der Gesellschaft (Jahresüberschüsse abzüglich Jahresfehlbeträge) in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Übernahmestichtag.

….

Die KG schloss mit dem Kläger am 26.2.1988 einen Dienstvertrag. Nach diesem Vertrag oblag dem Kläger als Geschäftsführer zusammen mit den anderen Geschäftsführern die Leitung der H Verwaltungs-GmbH (GmbH) und der KG. Der Vertrag galt für unbestimmte Zeit und konnte beiderseits mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals zum 31.1.1993 und danach zum 31.1. eines jeden dritten Jahres gekündigt werden. Dieser Dienstvertrag wurde durch Zusatzvereinbarung...

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