Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Hinblick auf die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist bei Software zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Fixe Standardprogramme sind materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen X R 26/09)

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2001 als Systementwickler und Systeminstallateur gewerblich tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von 131.204,– DM und wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 25.6.2003 erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf DM 35.299,– festgesetzt.

Für das Jahr 2002 erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von 40.045,– EUR, der aus einer von ihm gebildeten Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von insgesamt 111.410,54 EUR herrührte. In Höhe von 69.794,– EUR entfiel diese Ansparabschreibung auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware. Hinsichtlich der Positionen im Einzelnen wird auf den in der Bilanzakte des Beklagten unter dem Jahr 2002 abgehefteten Kontenausdruck des Klägers verwiesen.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß auf 0,– EUR fest und erließ am 30.6.2004 für das Jahr 2001 einen gemäß § 10 d Absatz 1 Satz 5 EStG geänderten Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrages aus dem Jahr 2002 i.H.v. 68.986,– DM (35.263,– EUR).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 im Jahr 2005 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die für das Jahr 2002 als Ansparabschreibungen gewinnmindernd erfassten Beträge stellten in Höhe von 69.794,– EUR keine Betriebsausgaben dar, da sie für die beabsichtigte Anschaffung von Systemsoftware (u.a. Windows MS office XP, oracle 8 i) gebildet worden seien. Der Prüfer vertrat die Auffassung, bei Systemsoftware handele es sich zwar um selbständig bewertbare, jedoch nicht um materielle sondern um immaterielle Wirtschaftsgüter. Dies gelte unabhängig davon, dass es sich bei den von dem Kläger in Aussicht genommenen Programmen um handelsübliche und zur Erstellung unterschiedlichster Programme regelmäßig verwandter Systemsoftware handele. Dies zugrunde gelegt errechnete der Prüfer für das Jahr 2002 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 29.748,– EUR.

Diese Feststellungen übernehmend erließ der Beklagte am 12.04.2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, wobei es unter Berücksichtigung eines Verlustrücktags aus dem Jahr 2003 in Höhe von 22.100,– EUR bei einer Steuerfestsetzung in Höhe von 0,– EUR verblieb. Das hiergegen – nach Zurückweisung des Einspruchs – bei dem erkennenden Senat geführte Klageverfahren wurde im Hinblick auf die fehlende Beschwer durch Klagerücknahme beendet.

Ebenfalls mit Datum vom 12.4.2005 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 in dem er nunmehr – neben anderen aus der Betriebsprüfung folgenden, hier jedoch nicht streitigen Änderungen – den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2002 unberücksichtigt ließ.

Nach hiergegen ebenso erfolglos geführtem Einspruchsverfahren begehrt der Kläger mit seiner Klage weiterhin die Anerkennung der von ihm im Jahr 2002 gebildeten Ansparabschreibung in voller Höhe mit dem daraus folgenden Verlustrücktrag für das Streitjahr 2001.

Er trägt vor, bei der von ihm in die Ansparrücklage 2002 eingestellten Systemsoftware handle es sich um Standardsoftware, die heutzutage auf jedem PC als eigenständiges Produkt installiert und betrieben werden könne. Die Software werde industriell und massenweise gefertigt, wie jede Hardwarekomponente auch. Sie verhalte sich auf jedem System gleichen Typs im Allgemeinen gleich. Die Software müsse, ganz gleich ob es sich um ein Produkt für einen oder mehrere Arbeitsplätze handle, lediglich installiert werden und bedürfe keiner weiteren Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Abnehmers. Ähnlich wie eine Grafikkarte oder eine Festplatte werde eine solche Standardsoftware heute eingesetzt wie jedes andere materielle und bewegliche Wirtschaftsgut, nämlich als Komponente oder Zubehör des Computers, das ein Gesamtsystem um zusätzliche Funktionen erweitere. Beim Kauf eines Softwareproduktes würden üblicherweise nur der nicht änderbare maschinenlesbare Code und die Bedienhandbücher an den Käufer übergeben. Auf die mit der Software verbundenen immateriellen Komponenten wie Erfindungen, Konzepte, Entwicklungen usw. habe der Käufer einer Standardsoftware keinen Zugriff. Dies gelte auch für die Systeme, die von den Anbietern irreführenderweise als Lizenzen bezeichnet würden. Auch mit diesen sei nur das Recht verbunden das Programm, so wie es vor...

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