rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei den Zinsen aus einer betrieblich vereinbarten Arbeitslohnverzinsung handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Die Bezeichnung oder die Form der Einnahmen ist für die Frage der Qualifizierung als Arbeitslohn dabei unerheblich.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1, 1 Nr. 1; LStDVO §§ 2, 2 Abs. 1; EStG § 19

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich aufgrund einer betrieblich vereinbarten Arbeitslohnverzinsung lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie ist tarifgebunden und unterfällt dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), der unter anderem folgende für das vorliegende Verfahren von den Beteiligten als bedeutsam angesehene Regelungen enthält:

1.42 Monatslohn

Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis Oktober ein Monatslohn i. H. v. 174 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monate November bis März ein Monatslohn i. H. v. 162 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt….

1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)

Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gut zuschreiben bzw. zu belasten…. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.

Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, als Winterausfallgeld-Vorausleistung für bis zu 100 Stunden … ausgezahlt werden….

1.44 Absicherung des Ausgleichskontos

… Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 vH des Bruttolohns für den Sozialaufwand umfassen….

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BRTV verwiesen.

Auf der Basis dieses Tarifvertrages schloss die Klägerin mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der weitgehend der Text des Tarifvertrages übernommen wurde. Nach der Betriebsvereinbarung wurde für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeit- und Entgeltkonto eingerichtet. Ergänzend enthielt die Betriebsvereinbarung unter Tz 4 eine Regelung, wonach in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer ein Guthaben auf seinen Ausgleichskonto hat, mit jeder Lohnzahlung zunächst die älteste Lohnforderung getilgt wird. Außerdem enthält Tz 6 der Vereinbarung einer Regelung über die Verzinsung der Guthaben:

Die Guthaben aus dem Ausgleichskonto der Mitarbeiter werden auf ein separates Bankkonto eingezahlt und verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen erfolgt an die Mitarbeiter nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes entsprechend ihrem jeweiligen Guthabenstand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung Bezug genommen.

Die sich aus der Anwendung der Betriebsvereinbarung ergebenden Guthaben wurden gesammelt auf ein separates Bankkonto eingezahlt und verzinst. Die Zinsen wurden an die Arbeitnehmer nach Ablauf des Ausgleichszeitraums ausgezahlt. In den Jahren 1999 bis 2001 wurden Zinszahlungen von 9.431 DM, 10.750 DM und 16.943 DM festgestellt, die der Beklagte nach einer Lohnsteueraußenprüfung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansah und der individuellen Bruttobesteuerung unterwarf. Die sich hieraus ergebenden Mehrsteuern, umgerechnet in Euro, wurden vom Beklagten durch Haftungsbescheid vom 3.9.2002, der wegen Umrechnungsfehlern unter dem 23. 9. 2002 berichtigt wurde, geltend gemacht.

Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin, der sich nur auf die lohnsteuerliche Behandlung der Zinsen bezog, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 24. 4. 2003, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte meint, die Zinsen seien keine Einnahmen aus einer Kapitalüberlassung, sondern gehörten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da sie den Arbeitnehmern aus dem Dienstverhältnis zugeflossen seien. Es sei unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt würden. Der Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und dem Dienstverhältnis bestehe, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. Dies sei dann der Fall, wenn es sich um Gegenleistungen im weitesten Sinne dafür handele, dass die individuelle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werde. Die Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten sei der jeweiligen Einkunftsart entsprechend zu treffen, wobei die im Vordergrund stehende Einkunftsart die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdränge. Die Zinsen im Streitfall seien nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu rechnen, da...

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