Entscheidungsstichwort (Thema)

Missbrauchsregelung gegen Zwischenschaltung ausländischer Domizilgesellschaften bei Steuerentlastungen unbedenklich

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 50d Abs. 1a EStG verstößt weder gegen Völkerrecht in Gestalt eines Doppelbesteuerungsabkommens, noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft, noch gegen Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.

2) Der Erstattungsbescheid nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG ist ein sonstiger Steuerverwaltungsakt.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 1 S. 2, Abs. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen I R 38/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, daß die Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinausgehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird.

Die Klägerin wurde am 13. April 1984 errichtet und unter der Firma L. Holding B. V. in das Handelsregister …, Niederlande, (Dossiernr. …) eingetragen.

Nachdem am 17. Dezember 1991 die in Bermuda ansässige Z. W. Ltd. sämtliche Anteile an der Klägerin erworben hatte, wurde am 22. Juni 1992 die Firma der Klägerin in Z. I. O. … B. V. geändert.

Am 20. Dezember 1991 übertrug die in Bermuda ansässige Z. E. O. Ltd. ihre Beteiligung an der deutschen Z. T. GmbH auf die Klägerin. Die Z. T. GmbH ist die einzige Tochtergesellschaft der Klägerin. Daneben gibt es in der Z.-Gruppe zwei weitere O. in den Niederlanden, die Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften halten. Am 28. Dezember 1991 brachte die Z. W. Ltd. alle Anteile an der Klägerin in die Z. E. O. Ltd. ein. Die Gesellschaften sind jeweils zu 100 v.H. beteiligt.

An der Z. W. Ltd. waren bis zum 04. Mai 1995 die drei natürlichen Personen A. Z., Bermudas, mit einem Anteil von 85 v.H., B. C., Australien, und D. F., USA, mit je einem Anteil von 7,5 v.H. beteiligt. Mit Wirkung vom 05. Mai 1995 haben die Gesellschafter der Z. W. Ltd. ihre Beteiligungen an die in Großbritannien ansässige H. plc veräußert.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin beginnt das Geschäftsjahr der Gesellschaft am 01. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Gemäß Art. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin umfaßt der Unternehmensgegenstand alle Tätigkeiten auf dem Gebiet der Verwaltung, die Kapitalanlage und die Finanzierung einschließlich den Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen sowohl auf eigene als auch auf fremde Rechnung. Ferner umfaßt der Unternehmensgegenstand die Einräumung von Bürgschaften zugunsten Dritter, die Erteilung von technischen und wirtschaftlichen Beratungsleistungen und jegliche Aktivitäten, die mit dem Vorgenannten in Zusammenhang stehen oder fördern und darüber hinaus die Beteiligung an Unternehmen jeglicher Art und Rechtsform und deren Leitung.

Die Klägerin hat einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in den Niederlanden. Der Geschäftsführer hat Einzelvertretungsmacht. Er unterzeichnet sämtliche Verträge und Dokumente für die Klägerin. Der Geschäftsführer leitet des weiteren auch die anderen niederländischen Gesellschaften der Z.-Gruppe:

Die Klägerin hat ihren Sitz in den Geschäftsräumen von Z. I. J. B. V., die sich in dem niederländischen …zentrum in … befinden. Die Adresse ist wie folgt:

  • I. O. … B. V. (Klägerin)
  • … Center, … Stock
  • …, Niederlande.

Die Klägerin nutzt die Telefon- und Telefaxanschlüsse der Z. I. J. B. V..

Die Z. W. Ltd. hielt neben der Klägerin noch weitere niederländische Tochtergesellschaften und über diese zahlreiche Enkelgesellschaften in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern.

In den Niederlanden ist die Z. W. Ltd. über die auf den niederländischen Antillen ansässige Z. I. O. B. V. an der Z. O. B. V. beteiligt, die ihrerseits alle Anteile an der Z. I. O. a) B. V. und Z. O. B. V. hält. Daneben ist die Z. W. Ltd. über die in Luxemburg ansässige Z. K. S. A. an der niederländischen Z. P. B. V. beteiligt.

Die Z. P. B. V. produziert mit J … B. V. im Rahmen der Joint Venture Gesellschaft „Z./JE P. V. O. F.” die…. Diese Joint Venture Gesellschaft V. O. F. – eine Vennotschap on-der Firma – ist nach niederländischem Recht eine Personengesellschaft und entspricht der deutschen Offenen Handelsgesellschaft. Schließlich produziert die Z. P. B. V. im Joint Venture mit … Productions B. V. die M. „…”.

Die Z.-Gruppe produziert für den … und … oder wirkt an deren Produktion mit. Für den deutschen Markt produziert die Z.-Gruppe die L. „…”, „…”, „…”, „…”, „…” und für den niederländischen, belgischen und spanischen Markt die M.s „…” sowie „…” und „…” für den europäischen Markt. Daneben betätigt sich die Z.-Gruppe im Ankauf, Verkauf und Lizenzierung von … .

So wird von den Niederlanden aus der weltweite Kauf und Verkauf sowie die Lizenzierung von …, insbesondere im Verhältnis zu den USA und Europa, durch die niederländische Z. I. J. B. V. ausgeübt. Für die Verwaltung der Kauf- und Lizenzverträge über die … ist eine innerbetriebliche Org...

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