Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlungen - Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens nach formwechselnder Umwandlung in eine Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens ist nach Umwandlung einer KapG in eine PersG bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nicht gewinnerhöhend zu erfassen.

 

Normenkette

UmwStG § § 3 ff., § 4; KStG § 37 Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2018; Aktenzeichen I R 56/16)

 

Tatbestand

Strittig ist vorliegend, ob bei der Klägerin nach formwechselnder Umwandlung der Gewinn aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist oder unberücksichtigt bleiben muss.

Die A International GmbH wurde im Jahr 2008 in die A International GmbH & Co. KG (Klägerin) formwechselnd gemäß §§ 3 ff. des Umwandlungssteuergesetzes umgewandelt. Mit dem Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftssteuerguthabens vom 02.10.2008 wurde für die A International GmbH ein Körperschaftssteuerguthaben in Höhe von 1.598.792,– € festgestellt.

Der Verlust aus der Abzinsung des Körperschaftssteuerguthabens vor der Umwandlung gem. § 37 Abs. 7 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurde steuerneutral behandelt. Mit Bescheiden vom 20.04.2012 hat der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag auf 54.078,– € festgesetzt und gem. §§ 28 ff. Gewerbesteuergesetz zerlegt. Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages für 2009 wurde u.a., wie von der Klägerin erklärt, der Ertrag aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens in Höhe von 137.042,00 € berücksichtigt. Ebenso berücksichtigte der Beklagte im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 vom 23.05.2012 den Aufzinsungsbetrag von 137.042,– €. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der deshalb zunächst erhobene Einspruch wurde als unzulässig, weil verspätet verworfen. Die deshalb erhobene Klage wurde zurückgenommen.

Den Antrag des Klägers auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheides zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für die A International GmbH & Co. KG mit dem Antrag den Ertrag aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens in Höhe von 137.042,– € zu mindern, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2014 ab. Den deshalb erhobenen Einspruch vom 18. August 2014 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2014 als unbegründet zurück.

(Die deshalb erhobene Klage vom 27. November 2014 (Az.: 15 K 3381/14) hat der Senat mit dem Verfahren 15 K 3894/12 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden).

Gegen die Bescheide für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages legte die Klägerin am 23.05.2012 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Hinzurechnung der Erträge aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens nach § 37 KStG wandte, da nach ihrer Ansicht die Steuerfreiheit der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens nach § 37 Abs. 7 KStG zu berücksichtigen sei. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2012 als unbegründet zurück.

Mit ihrer deshalb bei Gericht am 21.12.2012 eingegangenen Klage vertritt die Klägerin weiter die Auffassung, der Gewinn aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens sei steuerneutral zu behandeln. Dies ergebe sich sowohl aus der Systematik der Besteuerung von Personengesellschaften, als auch aus der Umwandlung und der daraus folgenden sinngemäßen Anwendung des § 37 Abs. 7 Satz 1 KStG. Gesellschafter der A International GmbH & Co. KG ist die A Holding GmbH. Einziger Gesellschafter der A International GmbH & Co. KG ist die A Beteiligungs GbR an welcher zu 100 % die Kapitalgesellschaft A Holding GmbH beteiligt ist. Der BFH habe entschieden, dass die Personengesellschaft Steuerrechtssubjekt bei der Einkünfteermittlung ist. Der Einkünfteermittlung bei der Personengesellschaft liege das Transparenzprinzip zugrunde. Der Einkünfteermittlung erfolge zwar auf Ebene der Personengesellschaft (Einheitsgedanke), aber nach den individuellen steuerlichen Ermittlungsregelungen der Gesellschafter (Vielheit der Gesellschafter). Die Gesellschafter würden zwar in ihrer gesamtheitlichen Verbundenheit gewerbliche Einkünfte erzielen, es bleibe aber weiterhin bei der Grundentscheidung, dass die einzelnen Gesellschafter die Steuersubjekte seien und deshalb die Gewinn- und Verlustanteile der Gesellschafter das Ergebnis eigener Tatbestandsverwirklichung seien. Deshalb seien die persönlichen Merkmale der Mitunternehmer für die Einkommensermittlung relevant. Sei, wie vorliegend, der Gesellschafter der Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, sei die Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens auf Ebene der Personengesellschaft ebenfalls steuerneutral zu behandeln, da ansonsten kein zutreffendes Ergebnis für den Gesellschafter erreicht werde. Folglich sei auch vorliegend aufgru...

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