rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Treuhandverhältnis an wesentlicher Kapitalgesellschaftsbeteiligung, Finanzplandarlehen, Eigenkapitalersatzrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis kann auch bereits vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Die in einem solchen Fall mangels Formbedürftigkeit der Treuhandabrede nach § 15 Abs. 3, 4 GmbHG unterbleibende Mitteilung des Notars nach § 54 EStDV steht deren steuerlicher Anerkennung nicht entgegen.

2.) Ist ein Darlehen von vornherein in die Finanzplanung der Kapitalgesellschaft in der Weise einbezogen, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll, liegt ein sog. "Finanzplandarlehen" vor, dessen Verlust zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe des Nennwerts führt.

3.) Die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts finden auf Finanzplankredite keine Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4; EStDV § 54; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; GmbHG § 15 Abs. 3-4, § 32; EStG § 17 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines vom Kläger geltend gemachten Auflösungsverlustes gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Beklagte versagt eine Anerkennung dieses Verlustes, weil der Kläger lediglich mittelbar an der früheren J GmbH, später umbenannt in P GmbH beteiligt gewesen sei, da ein vom Kläger geltend gemachtes Treuhandverhältnis nicht anzuerkennen sei. Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die von dem Kläger der P GmbH gewährten Darlehen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG angesehen werden können. Es handele sich weder um krisenbestimmte Darlehen noch um Finanzplandarlehen. Außerdem stehe § 32 a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) einer Anerkennung der geltend gemachten Darlehensverluste als Anschaffungskosten entgegen. Da der Kläger selbst bei einer Anerkennung eines Treuhandverhältnisses lediglich mit 10 v. H. an der P GmbH beteiligt gewesen sei, und er auch nicht deren Geschäftsführer gewesen sei, griffen für ihn die Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht ein.

Nachdem das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, erkannte es, aufgrund einer nachträglich eingereichten Steuererklärung, in einem am 31.10.2003 erlassenen Teilabhilfebescheid lediglich einen erklärten Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 603.210,00 DM nicht an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage ein.

Der geltend gemachte Verlust resultiert aus dem Ausfall von Darlehen, welche der Kläger der P GmbH gewährt hatte.

Am 1.12.1998 schloss der Kläger mit Frau E einen „Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil an der noch zu gründenden J GmbH (später umbenannt in P GmbH)” ab. Wegen des Inhalts des genannten Vertrags, auf den sich der Kläger erstmals im Rahmen eines Erörterungstermins am 26.03.2007 berufen hat, wird auf Blatt 53 – 54 der Gerichtsakten (GA) Bezug genommen.

Die P GmbH wurde am 22.12.1998 gegründet. Ihr Stammkapital betrug 50.000,00 DM. An diesem Stammkapital waren bei Gründung die K GmbH mit 45.000,00 DM (90 %) sowie Frau E mit 5.000,00 DM (10 %) beteiligt. Das Stammkapital der K GmbH betrug ebenfalls 50.000,00 DM. An dieser Gesellschaft waren die T GmbH in Höhe von 45.000,00 DM (90 %) sowie der Kläger persönlich in Höhe von 5.000,00 DM (10 %) beteiligt. Das Stammkapital der Firma T GmbH betrug ebenfalls 50.000,00 DM. Alleingesellschafter dieser Gesellschaft war der Kläger persönlich. Frau E war sowohl Geschäftsführerin der P GmbH als auch der K GmbH. Geschäftsführer der T GmbH war der Kläger persönlich.

Gegenstand des Unternehmens der P GmbH war die Beratung von Unternehmen und Privatpersonen in allen technischen Fragen für Anlagen im Bereich der Computer- und Telekommunikation und der Gebäudeleittechnik.

Am 05.01.1999 fand eine Gesellschafterversammlung der P GmbH (damals noch J GmbH genannt) statt. Auf dieser Gesellschafterversammlung wurde ein Gesellschafterbeschluss gefasst, in dem der Kläger sich verpflichtete, der P GmbH in der Zeit von Oktober bis Dezember 1999 Darlehen in Höhe von insgesamt 574.000.– DM zu Verfügung zustellen. Die zur Ausübung des Geschäftsbetriebs benötigten Darlehen sollten lediglich eingeschränkt kündbar sein und deswegen gewährt werden, weil die Gesellschaft über keine Aktiva verfügte, die außen stehenden Kreditgebern als Sicherheit hätten dienen können. Wegen des Inhalts des Gesellschafterbeschlusses im Einzelnen wird auf die Steuerakten Bezug genommen.

Ausweislich der Einkommensteuerakten des Klägers (Kopien der Bankauszüge) wurden folgende Beträge von dem Kläger an die P GmbH überwiesen:

300.000 DM

28.10.1999

130.000 DM

02.11.1999

32.000 DM

12.11.1999

80.000 DM

30.11.1999

32.000 DM

29.12.1999

574.000 DM

Ausweislich der Gewinnermittlung der P GmbH für das Jahr 1999 betru...

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