rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbesteuerung; Wiederverkäufer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 1 UStG findet bei Lieferungen nur dann Anwendung, wenn der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist.

2) Als Wiederverkäufer und damit als gewerbsmäßig Handelnde sollen gem. Abschn. 276a Abs. 2 UStR 2000 die Unternehmer gelten, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend im eigenen Namen wieder verkaufen. Nicht ausreichen ist die ohne Wiederholungsabsicht nur einmalig vorgenommene Veräußerung von Anlagevermögen bei Unternehmen.

 

Normenkette

UStR 2000 Abschn. 276a; UStR 2000 Abschn. 276a Abs. 2, 2 S. 2; UStG § 25a

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Form der GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 26.05.1995 die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten der Erwerber, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter oder der Bewerber um Erwerbs- oder Nutzungsrechte. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Tätigkeit als Baubetreuer in fremdem Namen und für fremde Rechnung.

In der Gewinn und Verlustrechnung für das Streitjahr 2001 wies die Klägerin u.a. einen Erlös i.H.v. DM 58.000 aus, der mit „Anlageverkauf Differenzbesteuerung” bezeichnet war. Bei dem zugrunde liegenden Geschäftsvorfall handelt es sich um die Veräußerung eines PKW, den die Klägerin am 31.12.2000 für DM 58.000 ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben hatte und am 28.03.2001 zum gleichen Preis wieder veräußerte. Bei der Veräußerung wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Dementsprechend setzte sie den Vorgang in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 nicht als steuerpflichtigen Umsatz an.

Der Beklagte folgte dem nicht und erließ einen abweichenden Umsatzsteuerbescheid, in dem er die PKW-Veräußerung der Umsatzsteuer unterwarf. Dazu erhöhte er die erklärten, zu 16 % steuerpflichtigen Umsätze um DM 50.000 (DM 58.000 abzüglich Umsatzsteuer) und entsprechend die Umsatzsteuer um DM 8.000.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass für die Veräußerung des Fahrzeuges die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG Anwendung finde. Sie stützte diese Auffassung auf eine Verfügung der OFD Koblenz vom 24.04.1998 (S 7241). Danach sei die Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens zulässig, unabhängig davon, ob der Wiederverkäufer mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handele. So könne auch beim Gebrauchtwagenhändler der seine Büroeinrichtung verkaufe, die Differenzbesteuerung angewendet werden. Auch Abschnitt 276 a Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR), wonach der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände i.S.d. § 25 a UStG auch auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein könne, spreche für diese Auffassung. Die Richtlinien würden dazu das Beispiel eines Kreditinstituts nennen, dass die von Privatpersonen sicherungsübereigneten Gebrauchtgegenstände veräußere. Der Verkauf der Gegenstände unterliege nach dem Richtlinientext der Differenzbesteuerung. Das Kreditinstitut sei insoweit als Wiederverkäufer anzusehen. Der in § 25 a UStG verwendete Begriff Wiederverkäufer sei vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden. Es handele sich auch nicht um eine von anderen Gesetzen geschützte Berufsbezeichnung. Aus der Tatsache, dass Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit auf dem Dienstleistungssektor zu suchen sei, von der Verwaltung als Wiederverkäufer angesehen würden, könne gefolgert werden, dass jeder Unternehmer, der Gegenstände seines Unternehmens weiterveräußere, Wiederverkäufer im Sinne des § 25 a UStG sein könne. Auch werde über die Anzahl der Veräußerungen als Wiederverkäufer keine Aussage getroffen. Ob der Wiederverkäufer pro Jahr mehrere Hilfsgeschäfte dieser Art tätigen müsse oder ob ihn bereits ein Hilfsgeschäft zum Wiederverkäufer werden lasse, sei unklar. Damit sei auch die Klägerin ähnlich wie ein Kreditinstitut, dessen Hauptaufgabe auch nicht in der Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen bestehe, als Wiederverkäuferin anzusehen und damit die Differenzbesteuerung vorliegend anzuwenden.

Der Beklagte folgte dem nicht und wies den Einspruch zurück. Die Klägerin sei keine Wiederverkäuferin im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Als solche würden Unternehmer gelten, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend, ggf. nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen würden (gewerbsmäßige Händler). Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände könne dabei auf einen Teil oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein. Diese Voraussetzungen seien jedoch in Person der Klägerin nicht erfüllt. Die Tätigkeiten, die Gegenstand des Unternehmens der Klägerin seien, ließen sich unter dem Begriff gewerbsmäßiger Händler nicht...

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