Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zusage einer Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn der Geschäftsführer einerseits entsprechende Vorleistungen erbracht hat und wenn die Kapitalgesellschaft andererseits entsprechend leistungsfähig ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.08.2002; Aktenzeichen I R 2/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin führt ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni und betreibt einen Party- und Carteringservice. Nach den Dienstverträgen mit den damals zwei Geschäftsführern begann deren Arbeitsverhältnis zum 1. September 1991. In § 8 des jeweiligen Vertrages war eine Altersversorgung in Aussicht gestellt, die aber erst nach Abschluss entsprechender Rückdeckungsversicherungen wirksam werden sollte.

Die Klägerin hatte folgende Zahlungen für Versicherungen als Aufwand gebucht: 1992/93 9.783,20 DM, 1993/94 24.121,10 DM und 1994/95 25.070,40 DM. Eine zunächst gebildete Rückstellung für Pensionen wurde 1994/95 aufgelöst.

Bei den Zahlungen für Versicherungen ging der Beklagte von verdeckten Gewinnausschüttungen aus und erhöhte das Einkommen in den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden 1993 bis 1995 um die vorstehend genannten Beträge. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin beruft sich darauf, die Versicherungsleistungen erfüllten nicht den Begriff einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil infolge der Aktivierung der Rückdeckungsansprüche keine Vermögensminderung eintrete. Die Ansprüche der Rückdeckungsversicherung stünden der Klägerin zu.

Die Pensionszusage sei den Gesellschafter-Geschäftsführern in Abhängigkeit von der Ertragslage zugesagt worden. Wie sich aus den Erläuterungen zum Jahresabschluss 1994/95 ergebe, habe die Klägerin keine Pensionsrückstellungen gebildet, da die Gesellschafter-Geschäftsführer auf die in den Dienstverträgen enthaltene Versorgungszusage verzichtet hätten. Das Wiederaufleben der Zusagen sei von der Besserung der Ertragslage abhängig gemacht worden. Da sich die Ertragslage jedoch verschlechtert habe, sei die Pensionsrückstellung zum 30. Juni 1995 mit 0 DM ausgewiesen worden.

Durch den bedingten Verzicht auf die Pensionszusage hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer selbst keinen Anspruch auf das Deckungskapital aus den Rückdeckungsversicherungen. Die Prämien seien damit zur Bildung von Vermögen der Klägerin geleistet worden, so dass keine verdeckte Gewinnausschüttung darin gesehen werden könne. Die Klägerin sei – wie die Lebensversicherungsgesellschaft bescheinigt habe – Versicherungsnehmerin und das Bezugsrecht zu Gunsten des Versicherungsnehmers im Todes- und Erlebensfall der versicherten Person laute auf sie. Es handele sich um Firmenrückdeckungsversicherungen auf das Leben des Geschäftsführers, der zum …… aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, und auf das Leben der weiterhin tätigen Geschäftsführerin. Der Beklagte verkenne, dass die Auflösung der Pensionsrückstellung im Jahresabschluß zum 30. Juni 1995 als sonstiger betrieblicher Ertrag den Gewinn der Klägerin um 21.425,67 DM erhöht habe.

Die Pensionszusage dürfe auch schon dem Grunde nach nicht als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen, wobei diese aber bei entsprechender Vortätigkeit nicht zwingend erforderlich sei.

Die Klägerin sei mit Vertrag vom 15. Oktober 1991 durch die damals zur Hälfte beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (S.) und (H.) gegründet worden. Beide seien zuvor seit Anfang 1989 bei der Firma A. in B-Stadt beschäftigt gewesen. Dort sei H. zum Vorstand bestellt und für die Produktionsleitung verantwortlich gewesen, während S. insbesondere für die interne Verwaltung und die Akquisition im Kindergartenbereich zuständig gewesen sei. Ihr Arbeitsverhältnis sei nach § 613a BGB auf die Klägerin übergegangen.

Die Genossenschaft habe eine Großküche auf dem gemieteten Grundstück C-Strasse in B-Stadt betrieben. Zum Kundenkreis der Genossenschaft hätten Schulen, ca. 50 Kindergärten im Raum B-Stadt/D-Stadt/E-Stadt, Betriebe und Unternehmen – Mittagsexpreß – und ein nicht speziell eingeschränkter Personenkreis – Abendexpreß, Partyservice – gehört. Aus der Auflösung der Genossenschaft heraus sei die Klägerin entstanden, die eine Vollwertküche und Handel mit Nahrungsmitteln betreibe. Die Kundschaft bestehe im wesentlichen aus Großkunden wie Kindergärten und Schulen. Daneben würden Leistungen in Carteringbereich – Partyservice – erbracht.

Die praktische Abwicklung, Akquisition, der kaufmännische Bereich sowie die betriebswirtschaftlich...

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