Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von weitergeleiteten Konzerndarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 8a KStG enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, soweit auch Fremdkapital, das einer Personengesellschaft überlassen wird, in die Regelungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften einbezogen wird.

2) Bei sog. weitergeleiteten Konzerndarlehen ist der Nachweis im Rahmen des Drittvergleichs nicht schon deshalb gelungen, weil das Darlehen zu ähnlichen Bedingungen gegeben wurde, wie es der Konzernmutter zur Verfügung gestellt wurde.

3) Auch allein eine Kreditwürdigkeitsanalyse stellt keinen Nachweis dar.

 

Normenkette

KStG § 8a Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2016; Aktenzeichen I R 11/14)

BFH (Urteil vom 07.09.2016; Aktenzeichen I R 11/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Zinsen auf weitergeleitete Konzerndarlehen im Anwendungsbereich des § 8a KStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Konzernstruktur:

Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Konzerns haben sich hinsichtlich der für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsamen Bedingungen wie folgt entwickelt:

Bei der Klägerin handelt es sich um die deutsche Konzernspitze des international tätigen F Inc. mit Sitz in den USA. Über diese Firma und andere US. Amerikanische Firmen des Konzerns wurde 2005 das Chapter 11-Verfahren eröffnet, das zumindest bis 2006 andauerte.

Unmittelbare Gesellschafterin der Klägerin ist die F Europe B.V. (nachfolgend FE B.V.) mit Sitz in den Niederlanden, deren Anteile von der F International B.V. (nachfolgend FI B.V.) gehalten wurden. Die FE B.V. war u.a. an der F Finance B.V. (nachfolgend FFN B.V.) beteiligt, die 2005 auf die FE B.V. verschmolzen wurde.

Die Anteile an der FI B.V. werden über weitere Zwischengesellschaften mittelbar von der F Inc. gehalten.

In Deutschland bestand 2004 eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur. Die Klägerin hielt sämtliche Kommanditanteile an der F Deutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend FD KG). Die FD KG hielt ihrerseits sämtliche Kommanditanteile an der F GmbH & Co. KG (nachfolgend FWP KG). Die Komplementär-GmbHs waren in beiden Fällen nicht am Vermögen der KG beteiligt. Damit war die Klägerin mittelbar zu 100% an der FWP KG beteiligt.

2006 ist zunächst das Vermögen der FWP KG auf die FD KG angewachsen und anschließend deren Vermögen auf die Klägerin.

Die Klägerin klagt somit hinsichtlich der Gewinnfeststellung als ehemalige mittelbare Gesellschafterin der FWP KG und hinsichtlich des Gewerbeverlustvortrags als Gesamtrechtsnachfolgerin.

Darlehensvergaben

Im Jahr 2000 nahm die FD KG bei anderen konzernangehörigen Gesellschaften verschiedene Darlehen auf, um den Erwerb der Anteile an der A GmbH & Co. KG zu finanzieren, die nach dem Erwerb in FWP KG umfirmierte. Wegen den zwischen den Beteiligten unstreitigen Darlehensgewährungen, den diesen zugrunde liegenden Vereinbarungen und den Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 8.098.809 EUR im Streitjahr 2004 wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 1.12.2011 nebst Anlagen Bezug genommen.

Bei dem von der FI B.V. gewährten Darlehen über 77,4 Mio. EUR handelt es sich um ein weitergeleitetes Darlehen der F Inc., das dieser wiederum von fremden Dritten gewährt worden war. Der F Inc. war am 25.7.2000 von einem Bankenkonsortium eine Finanzierungszusage über insgesamt 1,15 Mrd. USD ohne Sicherheiten gegeben worden. Bestandteil der Finanzierungszusage war eine revolvierende Kreditlinie von 325 Mio. USD mit einer Laufzeit von sechs Jahren. Wegen der Einzelheiten der Weiterleitung dieses Betrags an die FD KG wird ebenfalls auf den vorgenannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Zinszahlungen wurden als Sonderbetriebsausgaben der FD KG bei der FWP KG steuerlich geltend gemacht.

Besteuerungsverfahren

2008/2009 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung K statt. Darin kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Schuldzinsen für 2004 nach § 8a Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 8a Abs. 5 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.18 des BP-Berichts vom 4.12.2009 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ u.a. am 5.2.2010 einen geänderten Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der FWP KG sowie am 17.2.2010 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2004 der Klägerin „vormals F GmbH & Co KG”.

Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 11.8.2010 einen Änderungsbescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust und am 12.8.2010 einen Änderungsbescheid über die Gewinnfeststellung. Beide Bescheide wurden zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 11.7.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung b...

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