rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Personelle Verflechtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Im Verfahren betreffend die Frage, welcher Art die erzielten Einkünfte einer Gesellschaft sind, ist allein die Gesellschaft klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschafter kommt

2.) Eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft ist nicht gegeben, wenn nicht alle Besitzgesellschafter auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind und Beschlüsse in der Besitzgesellschaft einstimmig zu fassen sind.nicht in Betracht. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1.7.2003 - VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl. II 2003, 757 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen einem Doppelgesellschafter die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis für die Besitzgesellschaft übertragen wurde.

3.) Die Vollstreckbarkeit von Urteilen der Finanzgerichte richtet sich auch nach der Änderung des § 708 Nr. 10, § 711 ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004 nach den Grundsätzen für oberlandesgerichtliche Entscheidungen.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, § 151; ZPO § 708 Nr. 10, § 711; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2006; Aktenzeichen IX R 52/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob infolge Wegfalls der personellen Verflechtung eine bis dahin bestehende Betriebsaufspaltung zum 31.12.1997 beendet und ein daraus resultierender Aufgabegewinn zu versteuern ist bzw. ob jemals eine Betriebsaufspaltung vorgelegen hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1990 gegründet. Gegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages die Vermietung und Verpachtung des privaten Grundbesitzes der Gesellschafter.

Die Beteiligungsquoten an der Klägerin haben sich im Laufe der Zeit wie folgt entwickelt:

25.11.90-27.03.92

27.03.92-14.06.95

14.06.95-heute

35 %

20 %

20 %

35 %

39 %

29 %

12,5 %

17 %

17 %

12,5 %

17 %

17 %

5 %

7 %

17 %

Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist der Gesellschafter … zur Geschäftsführung und Vertretung alleine berechtigt und verpflichtet. Nach Abs. 3 der vorgenannten Vorschrift werden alle den Gesellschaftern durch Gesetz oder Vertrag zugewiesenen Entscheidungen durch Gesellschaftsbeschlüsse mit 2/3 Mehrheit getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Am 13. September 1992 schloss die Klägerin mit der Autohaus … einen Mietvertrag für gewerbliche Räume ab. Die … betreibt als Vertragshändler eines japanischen Autoherstellers in den Mieträumen einen Autohandel mit Autowerkstatt.

Die Beteiligungsverhältnisse an der Autohaus … haben sich in den Jahren wie folgt entwickelt:

Gründung bis 30.06.1988

01.07.1988-22.12.1997

75 %

75 %

25 %

12,5 %

12,5 %

Die Klägerin hatte das Grundstück für Zwecke der … bebaut. Es wird von der … zu 63 v. H. genutzt, im Übrigen ist es fremdvermietet.

Die GmbH zahlte nach Auffassung des Beklagten, die von der Klägerin nicht angegriffen wird, an die Klägerin eine überhöhte Pacht. Der Beklagte sah deshalb einen Teil der Pachtzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen an, erhöhte den laufenden Verlust der Klägerin und erfasste den überhöhten Teil bei ihr als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter, die sowohl an der GmbH als auch an der Klägerin beteiligt waren.

Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 22. Dezember 1997 übertrug … seine Anteile auf die Söhne …, die danach zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt war als alleiniger Geschäftsführer der GmbH der Gesellschafter … bestellt. Dieser war nach § 8 Abs. 2 des GmbH-Gesellschaftsvertrages auch dann alleinvertretungsberechtigt, wenn weitere Geschäftsführer bestellt werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den GmbH-Gesellschaftsvertrag nebst dem Geschäftsanteil des Übertragungsvertrages Bezug genommen.

Wegen sachlicher und personeller Verflechtung der Klägerin und der GmbH lagen nach Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung vor. Das überwiegend an die GmbH vermietete Gebäude wurde als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen. Mit der Übertragung der GmbH-Anteile im Dezember 1997 entfielen nach Auffassung des Beklagten aufgrund der Beendigung der personellen Verflechtung die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung. Den Aufgabegewinn ermittelte er wie folgt:

Er ging von dem von der Klägerin vorgelegten Wertgutachten des Diplomingenieurs … aus, der einen Ertragswert von … DM ermittelte. Diesen korrigierte der Beklagte, indem er die Bewirtschaftungskosten anstatt mit 25 % vom Jahresrohertrag nur mit 17 % erfasste und die Restnutzungsdauer geringfügig veränderte. Im Übrigen folgte er der Ertragswertermittlung des Sachverständigen. Der gemeine Wert des Grundstücks wurde mit … DM und der Aufgabegewinn entsprechend mit … DM angesetzt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Einspruchsentscheidu...

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