Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH sagt einem fremden Geschäftsführer eine Gewinntantieme nur in der Form zu, dass Verluste, die dieser Geschäftsführer selbst erwirtschaftet, die Bemessungsgrundlage späterer Tantiemeberechnungen mindert.

2) Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH würde bei der Vereinbarung einer Gewinntantieme dafür Sorge tragen, dass diese erst zur Anwendung kommt, wenn unter Einbeziehung einer gewissen Zeitspanne tatsächlich ein Unternehmenserfolg feststellbar ist. Ausnahmesituationen, wie Geschäftsführerwechsel oder Neugründung, rechtfertigen zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nur für eine zeitlich begrenzte Zeit eine vom Üblichen abweichende Vereinbarung. Diese zeitliche Begrenzung wird nicht bereits dadurch erreicht, daß der Anstellungsvertrag mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Ablauf der begrenzten Zeit erstmals kündbar ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung von Gewinntantiemen.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom xx.xx.1992 gegründeten Klägerin ist die Konzeption, Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Technologien und Produkten als unabhängiges Unternehmen in der ABC-technik. Am Stammkapital in Höhe von 300.000 DM waren im Streitjahr die Gesellschafter-Geschäftsführer D (210.000 DM), E (45.000 DM) und F (45.000 DM) beteiligt.

In dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers D vom 27.8.1992 sind dessen Geschäftsführerbezüge unter § 4 Abs. 1 wie folgt geregelt:

„Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit

  1. eine monatliche Vergütung von 15.000 DM,
  2. folgende vom Gewinn abhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von 18 % des handelsrechtlichen Jahresergebnisses vor Ertragssteuern sowie gewinnabhängiger Vergütungen: Der Jahresüberschuss ist zunächst um eine 20 %ige Verzinsung des Stammkapitals, soweit und sofern dies voll eingezahlt ist, zu kürzen. Basis für die Berechnung ist der danach verbleibende Betrag. Die nachträgliche Erhöhung oder Verminderung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns durch Änderung der Veranlagung, insbesondere aufgrund einer Betriebsprüfung, bleibt ohne Einfluss auf die gezahlte Tantieme. Die Tantieme wird fällig einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses.
  3. Die Gesamtvergütung wird auf 400.000 DM im Jahr 1992 begrenzt. Dieser Betrag erhöht sich jedes Jahr um die Prozentsätze, die den Gehaltssteigerungen der leitenden Angestellten entsprechen.

…”

Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer E und F sehen unter § 4 Abs. 1 b die gleichen Tantiemeregelungen vor, wobei allerdings die Tantiemen lediglich 6 % der entsprechenden Bemessungsgrundlage ausmachen sollen. Das Monatsgehalt betrug insoweit jeweils 10.000 DM.

Alle Gesellschafter-Geschäftsführer sollten ein 13. Monatsgehalt erhalten. Die Gesamtvergütung war bei allen drei Geschäftsführern auf 400.000 DM begrenzt. Die Verträge waren jeweils für zwei Jahre unkündbar und sollten sich um weitere fünf Jahre verlängern, wenn nicht zum Vertragsende mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt wird.

Bei ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin Geschäftsführer-Tantiemen in Höhe von 131.838 DM als betrieblichen Aufwand und bildete in der Bilanz zum 31.12.1993 eine entsprechende Rückstellung. Der Berechnung der Tantiemen wurde eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 439.459 DM zugrunde gelegt. Dies entspricht dem im Streitjahr erzielten Jahresüberschuss nach Abzug einer Kapitalverzinsung in Höhe von 60.000 DM. Ein Verlustvortrag aus dem Jahr 1992 in Höhe von 355.580 DM wurde bei der Tantiemeberechnung nicht berücksichtigt.

Die Klägerin wurde zunächst mit Bescheid vom 23.08.1995 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 KStG, der gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, erklärungsgemäß veranlagt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 (Bp-Bericht vom 20.10.1997) vertrat der Prüfer die Auffassung, der Verlustvortrag aus 1992 hätte bei der Bemessung der Gewinntantiemen berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, lägen in Höhe von 30 % des Verlustvortrags von 355.580 DM verdeckte Gewinnausschüttungen vor, da die zurückgestellten Tantiemeverbindlichkeiten in diesem Umfang durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt seien. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte bei der Berechnung der Tantieme den Verlustvortrag aus dem Vorjahr berücksichtigt. Der Prüfer rechnete daher dem ermittelten Gewinn außerhalb der Bilanz eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 106.674,– DM (= 30 % von 355.580 DM) hinzu.

Der Beklagte folgte der Betriebsprüfung und erließ am 22.12.1997 gem. § 164 Abs. 2 AO einen entsprechend geänderten Bescheid für 1993 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 ...

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