Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergartenbeiträge als Kinderbetreuungskosten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es dürfen grundsätzlich nur solche Zahlungsabflüsse als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen zur Unterbringung und Betreuung dessen Kindes, das den Kindergarten besucht, steuerfrei in derselben Höhe wie die geschuldeten Kindergartenbeiträge zahlt, kommt ein Sonderausgabenabzug der Kindergartenbeiträge nicht in Betracht.

3. Der Arbeitnehmer wird durch Beiträge nicht belastet, wenn ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Ersatzleistungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zu dessen steuerpflichtigem Arbeitslohn gehören. Dann wären die Beiträge als aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers geleistet zu betrachten.

4. Gegen eine Doppelberücksichtigung von Kindergartenbeiträgen als abziehbare Sonderausgaben und steuerfreier Arbeitgeberleistung spricht letztlich auch, dass der Gesetzgeber Fälle der Unterhaltung eines Betriebskindergartens einerseits und der Leistung von entsprechenden Geldzahlungen an den Arbeitnehmer für von diesem geschuldete Kinderbetreuungskosten gleichstellen wollte.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 33, § 10 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.09.2021; Aktenzeichen III R 54/20)

BFH (Aktenzeichen III R 54/20)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kindergartenbeiträge, für die der Kläger von seinem Arbeitgeber steuerfreie Leistungen erhalten hat, als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Sie haben ein am …2016 geborenes Kind, das im Streitjahr den Kindergarten besuchte. Hierfür wandten die Kläger im Streitjahr Kindergartenbeiträge in Höhe von 4.265,14 EUR auf. In derselben Höhe zahlte der Arbeitgeber des Klägers diesem nach § 3 Nr. 33 EStG Leistungen zur Unterbringung und Betreuung des Kindes.

Mit der Klage und dem vorangegangenen Veranlagungs- und Einspruchsverfahren begehren die Kläger, die Berücksichtigung von zwei Dritteln der Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, die der Beklagte mit der Begründung versagte, die Zahlungen des Arbeitgebers seien zweckgebunden und damit die Kinderbetreuungskosten zu 100 % und nicht nur zu zwei Dritteln steuerlich berücksichtigt worden. Die Kläger machen geltend, dass das BMF-Schreiben vom 14.03.2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012:012 zu Kinderbetreuungskosten die Streitfrage nicht beantwortete. Der Grundsatz der endgültigen wirtschaftlichen Belastung für Sonderausgaben könne keine Anwendung finden, da die Kläger keinen Ersatz von Aufwendungen erhielten, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs sei in § 10 EStG abschließend geregelt. So sei in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG festgelegt, dass Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 3a EStG um damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende steuerfreie Einnahmen, z.B. steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, zu kürzen seien. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG enthalte keine derartige Regelung. Das Fehlen einer solchen Kürzungsvorschrift sei nicht auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 vom 14.12.2012 (BR-Drucks. 684/12) habe der Bundesrat vorgeschlagen, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG um folgenden Satz zu ergänzen: „Der Abzug erfolgt nur, soweit für das Kind im Kalenderjahr keine nach § 3 Nummer 33 steuerfreien Leistungen erbracht worden sind.” In der Begründung werde hierzu ausgeführt: „Hierdurch wird eine Doppelbegünstigung durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen und Sonderausgabenabzug eigener Betreuungskosten der Eltern für ein und dasselbe Kind vermieden.” Der Gesetzgeber habe also gesehen, dass hier eine Regelungslücke zugunsten des Steuerpflichtigen bestehe. Das Gesetz sei aber insoweit über das Entwurfsstadium nicht hinausgekommen. Die Änderung bzw. Einschränkung habe bis heute keine Gesetzeskraft erlangt. Der Gesetzgeber werde dafür seine Gründe gehabt haben. Folglich sei eine Doppelbegünstigung nicht ausgeschlossen, Kinderbetreuungskosten seien nicht um Kindergartenzuschüsse zu kürzen. Außerdem handele es sich bei dem Arbeitgeberzuschuss nicht um eine Erstattung von Sonderausgaben, sondern um die Zahlung von Arbeitslohn, der lediglich aufgrund der Spezialregelung in § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei gestellt werde. Es handele sich um völlig verschiedene Vorgänge. Dies werde schon daran deutlich, dass der Kindergartenzuschuss nicht nur für Kinderbetreuungskosten gezahlt werden könne, die als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Der Kindergartenzuschuss könne beispielsweise auch für Verpflegungskosten gezahlt werden, die aber steuerlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geäußert, ...

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