Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

Die veränderte Regelung zur Nichtabziehbarkeit von letztlich privat veranlassten Schuldzinsen durch §§ 4 Abs. 4a, 52 Abs. 11 S. 2 EStG beinhaltet - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG v. 10.10.2012 (1 BvL 6/07) - keine unzulässige verfassungswidrige unechte Rückwirkung.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 11 S. 2, § 4 Abs. 4a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berücksichtigung von Unterentnahmen für die Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 im Rahmen der Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des EinkommensteuergesetzesEStG – in der Fassung des Steueränderungsgesetzes – StÄndG – 2001.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 2001 mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2002 im Wesentlichen erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei beruhte die Einkommensteuerfestsetzung auf einem zu versteuernden Einkommen, dem Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte beider Kläger aus Kapitalvermögen zu Grunde lagen.

Der ebenfalls streitbefangene Gewerbesteuermessbescheid 2001 vom 7. Februar 2003 richtet sich nur gegen den Kläger.

Sowohl bei der Berechnung des Gewinns aus Gewerbebetrieb als auch des Gewerbeertrags wich der Beklagte um 801 DM von den deklarierten Werten ab. Dies basierte auf der Annahme des Beklagten, es sei im Rahmen der Veranlagung eine bilanzielle Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen wegen erfolgter Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 801 DM vorzunehmen. Die Überentnahmen und den Hinzurechnungsbetrag berechnete der Beklagte wie folgt (wobei die Ausgangsgröße in verschiedenen Berechnungen um 1.000 DM differiert):

Gewinn 1999

196.519,73 DM o. 195.519,73 DM

Einlagen

63.095,54 DM

Entnahmen

184.000,32 DM

Unterentnahmen 1999

75.614,95 DM o. 74.615,95 DM

Gewinn 2000

112.472,63 DM

Einlagen

82.695,01 DM

Entnahmen

331.503,92 DM

Überentnahmen 2000

136.336,28 DM

Saldo der Unter- und Überentnahmen 1999/2000

saldierte Überentnahmen

60.721,33 DM o. 61.721,33 DM

Gewinn des Streitjahres 2001

142.070,71 DM

Einlagen

40.000,00 DM

Entnahmen

146.195,81 DM

Unterentnahmen des Streitjahres

35.874,90 DM

Saldierte Überentnahmen aus 1999 bis 2001

24.846,43 DM o. 25.846,73 DM

Der Beklagte berechnete ausgehend von 5.373,90 DM Zinsaufwendungen laut Gewinnermittlung des Streitjahres 2001, dem Abzug der Schuldzinsen für Anlagevermögen in Höhe von 572 DM und dem Ansatz eines Freibetrages von 4.000 DM die verbleibenden Schuldzinsen mit 801 DM.

Da 6% der vom Beklagten berechneten Überentnahmen von 25.847 DM zu nicht abziehbaren Schuldzinsen in Höhe von 1.551 DM geführt hätten, verblieb es bei einem Hinzurechnungsbetrag von 801 DM. Die in der obigen Tabelle dargestellten Abweichungen in den Berechnungen des Beklagten und der Kläger wirkten sich daher im Ergebnis nicht aus.

Die Kläger wandten sich mit fristgerechtem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid, der Kläger gegen den Gewerbesteuermessbescheid. In der Sache verwiesen sie auf Gerichtsverfahren, in denen die Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 streitbefangen gewesen sein soll.

Der Beklagte lehnte ein Ruhen der Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die angegebenen Verfahren ab, da diese die hier nicht streitbefangenen Steuerjahre 1999 und 2000 beträfen. Er wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 8. Januar 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die gesetzliche Neuregelung durch das StÄndG 2001 und die darin enthaltenen Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG.

Die Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheides richtete sich auch gegen die Klägerin, obwohl diese insoweit keinen Einspruch eingelegt hatte.

Dagegen wendeten sich die Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der sie zunächst die Aufhebung der Einspruchsentscheidungen und die Anordnung des Ruhens der Einspruchsverfahren begehrten.

Anschließend wandten sich die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der positiven Kapitalkonten zum 31. Dezember 1998. Dies führe dazu, dass derjenige Steuerpflichtige, der bis 1999 Gewinne thesauriert habe, diese nicht ohne Gefahr einer Überentnahme entnehmen könne. Insoweit liege eine unzulässige, rückwirkende Verschärfung der Besteuerung vor. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG erstrecke sich auf bereits abgeschlossene Tatbestände. Steuerpflichtigen, die ein Entnahmevolumen im Sinne des Schuldzinsenabzugs aus den Wirtschaftsjahren vor dem 1. Januar 1999 noch nicht ausgeschöpft hätten, stünden diese Unterentnahmen nun aufgrund der vorliegenden Gesetzesänderung nicht mehr zur Verfügung. Der Gesetzgeber habe daher angeordnet, dass rückwirkend Tatsachen nicht mehr berücksichtigt würden, obwohl die Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 1999 hätten darauf vertrauen können, dass ein positives Ka...

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