rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt oder Arbeitslohn der Arbeitnehmer ist, ist eine Einzelfallentscheidung, die anhand der Begleitumstände wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freier oder nur gebundener Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den betrieblichen Zweck zu beurteilen ist.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zurverfügungstellung von Parkplätzen als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer der Klägerin oder als Leistung im Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin anzusehen ist.

Anlässlich einer bei der Klägerin in der Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für die Zeiträume Januar 1996 bis Dezember 1999 wurden folgende unstreitige Sachverhalte festgestellt:

1. Die Klägerin überließ in den Jahren 1996 und 1997 (1.Halbjahr) 50 Mitarbeitern in dem ihr gehörenden Parkhaus an der X, das allerdings von einem dritten Unternehmen betrieben wurde, Parkplätze. Bei den betroffenen Mitarbeitern handelt es sich ausschließlich um Mitarbeiter der X der Klägerin. Die Vergabe der Parkplätze erfolgte entsprechend den betriebsinternen Richtlinien der Klägerin, auf die verwiesen wird (Bl. 36 – 38 FG-Akte). Danach sind die Mitarbeiter zur Nutzung der Stellplätze lediglich während ihrer oft unregelmäßigen Arbeitszeiten berechtigt.

Der vom Pächter des Parkhauses verlangte reguläre Mietpreis betrug 145 DM monatlich. Die Mitarbeiter der X der Klägerin zahlten hingegen einen monatlichen Mietpreis von 70 DM (in drei Fällen) bzw. 35 DM.

Die jeweiligen Differenzbeträge erfasste der Beklagte als geldwerten Vorteil und unterwarf ihn damit als Arbeitslohn der Lohnversteuerung.

Wegen der der Höhe nach unstreitigen Berechnung des Vorteils wird auf Tz. C.3.1 des Prüfungsberichts vom 12.1.2001 verwiesen.

2. Außerdem bestand für die Mitarbeiter der Klägerin die Möglichkeit, Parkplätze in der Tiefgarage des Y während der Dienstzeit zu nutzen. Das monatliche Entgelt hierfür betrug bis zum 1.3.1997 monatlich 60 DM, danach 70 DM für überdachte Parkplätze.

Mitarbeitern im Außendienst, die ihr Privatfahrzeug für mehr als 2000 Kilometer im Jahr dienstlich nutzten, überließ die Klägerin die Parkplätze kostenfrei. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die Fahrtenbücher dieser Beschäftigten stichprobenweise überprüft. Anhand dessen wurde festgestellt, dass diese Mitarbeiter nicht mehrfach an einem Tag ihren Arbeitsplatz verließen und wieder zur Dienststelle zurückkehrten. Soweit diese Mitarbeiter überdachte Parkplätze nutzten, behandelte der Prüfer den Wert dieser Parkplatznutzung ebenfalls als geldwerten Vorteil. Wegen der der Höhe nach unstreitigen Berechnung des Vorteils wird auf Tz. C.3.2 des Prüfungsberichts vom 12.1.2001 verwiesen.

Im Anschluss an die Rechtsauffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers erließ der Beklagte am 16.1.2001 einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid über insgesamt 178.236,63 DM. Von diesem Betrag entfallen auf die hier streitige Parkplatzübelassung 142.053,17 DM (X-parkhaus: 45.212,61 DM; Y-haus: 96.840,56 DM).

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück (Entscheidung vom 2.7.2002).

Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin – vom Beklagten unwidersprochen – damit, dass die Parkplatzüberlassung an die Mitarbeiter der X im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolge. Die Parkplätze würden losgelöst von der Stellung oder Arbeitsleistung der Beschäftigten lediglich nach dem Kriterium der Entfernung des Wohnsitzes vom Arbeitsplatz im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des N-betriebs vergeben. Die Mitarbeiter der X hätten den Parkplatz deshalb erhalten, weil ihre fahrplanmäßige Fahrtzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mindestens 40 Minuten betragen habe. Mit der Parkplatzgestellung sei nicht an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers angeknüpft worden, vielmehr habe die leichtere Erreichbarkeit der Arbeitsstelle der ausnahmslos „auswärtig” Beschäftigten gewährleistet werden sollen.

Die ganz große Mehrzahl der in den Streitjahren ca. 200 Mitarbeiter im X-betrieb habe extrem unregelmäßigen Arbeitszeiten unterlegen. So sei die eigentliche Aufführung der unproblematischste Teil. Im Vorfeld würden aber sich typischerweise verschiedenartige Schwierigkeiten ergeben. So komme es sehr häufig vor, dass durch krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern andere, die eigentlich nicht Dienst hätten, unverzüglich angefordert werden müssten. Außerdem seien die Dienstzeiten grundsätzlich zwar vorgeplant, diese Planungen würd...

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