Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierungsaufwand bei Berlin-Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Schuldzinsen, die als Anschaffungskosten eines finanzierten Wirtschaftsguts anzusehen sind, sind keine Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.

2) Anlagevermittlungsgebühren für die Vermittlung eines Berlin-Darlehens sind Anschaffungsnebenkosten dieses Darlehens und damit keine Werbungskosten.

3) Schuldzinsen zur Finanzierung von Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen, deren Erträge im Auszahlungszeitpunkt steuerfrei sind, sind nach § 3c EStG nicht abziehbar.

4) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Dritter sind keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, §§ 3c, 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen X R 15/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, in welcher Höhe Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften – Einkünfte aus einer Rente – abzugsfähig sind. Über den ursprünglich weiteren Streitpunkt der Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde in der mündlichen Verhandlung Einvernehmen erzielt.

1989 erwarb der Kläger das Einfamilienhausgrundstück W-Weg in L. Der bisherige Eigentümer bewohnte nunmehr als Mieter aufgrund eines mit dem Kläger neu abgeschlossenen Mietverhältnisses das Haus weiterhin mit seiner Familie. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch Bankdarlehen. Ende April des Streitjahres 1991 zog der Mieter mit seiner Familie aus.

Ab Mai 1991 ließ der Kläger Renovierungsarbeiten im Umfang von 28.682 DM an dem Haus durchführen. In der Ausgabe des … 18./19.05.1991 wurde das Haus über die Firma J als Mietobjekt für eine Kaltmiete von 1.850,– DM zzgl. 350,– DM Nebenkosten inseriert. In einem Schreiben vom 24.05.1991, das sich auszugsweise mit seiner ersten Seite in der Betriebsprüfungshandakte befindet, teilte die Firma J dem Kläger mit, dass das Haus sich in einem dermaßen schlechten Zustand befinde, dass eine Vermietung nicht möglich sei. Beispielsweise sei der Teppichboden sowohl im Erdgeschoss als auch im ersten Obergeschoss an mehreren Stellen von Katzen so verunreinigt, dass er ausgetauscht werden müsse. In der Diele befinde sich ein ca. ½ qm großes Loch in der Regipswand. Sämtliche ursprünglich mit Raufaser tapezierten Wände seien durch Wurfpfeile so beschädigt, dass die Tapete komplett gelöst werden müsse. Auch seien die Türen teilweise in einem solchen Zustand, dass sie sich nicht mehr abschließen ließen.

Mit notariellem Vertrag vom 02.07.1991 (UR-Nr. … der Notarin H in L1) verkaufte der Kläger das Hausgrundstück. Mit einem auf den 03.07.1991 datierten Schreiben teilte die Firma J dem Kläger mit, dass sie zwischenzeitlich das Haus wie vereinbart habe renovieren lassen. Eine Vermietung sei jetzt unproblematisch. Zwischenzeitlich sei auch ein Mieter gefunden worden, der auch bereit sei, das Haus für 340.000,– DM zu kaufen. Es werde die Entscheidung des Klägers erbeten, ob er vermieten oder verkaufen möchte.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger für das Haus W-Weg in L negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 47.489,– DM geltend. Den Einnahmen von 4.000,– DM standen danach Werbungskosten von 41.489,– DM gegenüber. Darin enthalten waren außer den Renovierungsaufwendungen während des Leerstands von 28.682,– DM Schuldzinsen in Höhe von 18.136,– DM, die AfA für sechs Monate und die volle Grundsteuer. Bei den Schuldzinsen waren auch solche Zinsen erfasst, die auf die Zeit nach dem 02.07.1991 entfielen. Die bis Ende April angefallenen Schuldzinsen betrugen 7.250,– DM.

Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 13.03.1983 kürzte der Beklagte die Schuldzinsen um die auf den Zeitraum nach der Veräußerung entfallenden Zinsen von insgesamt 6.944,– DM.

Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt L1 änderte der Beklagte mit dem Einkommensteuerbescheid vom 07.04.1998 den Betriebsprüfungsbericht vom 29.01.1997 die Steuerfestsetzung unter anderem in der Weise, dass er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Haus W-Weg in L nur noch in Höhe von ./.7.017,– DM berücksichtigte. Der Kürzung lag die Erwägung zugrunde, dass die nach Auszug des Mieters entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung stünden und deshalb nicht nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig seien. Dem entsprechend blieben die Reparaturaufwendungen unberücksichtigt. Die Schuldzinsen wurden lediglich für den Zeitraum bis Ende April in Höhe von 7.274,– DM und die AfA in Höhe von 1.854,– DM mit 4/12 des Jahresbetrags angesetzt. Auch für Grundsteuer wurde zeitanteilig nur für vier Monate mit 921,– DM berücksichtigt.

Nach dem insoweit erfolglosen Einspruchsverfahren machen die Kläger bzgl. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der Klage geltend, sie hätten nach Beendigung der Vermietung beabsichtigt, da...

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