Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden GbR zwischen eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft und eine im Inland ansässige Kapitalgesellschaft steht der Erstattung von KapESt nach § 43b i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 43b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.05.2021; Aktenzeichen I R 77/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zusteht. Dabei ist insbesondere problematisch, wie es sich auswirkt, dass sie die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hält.

Die 2009 gegründete Klägerin ist eine Genossenschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Q.

Mit privatschriftlichen Verträgen vom … 2013 wurde das Konsortium A als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Die Klägerin legte als Gründungsgesellschafterin ihre sämtlichen Aktien an der A AG sowie Bargeld in diese vermögensverwaltende Personengesellschaft ein und erhielt Gesellschafterrechte i.H.v. 33,605 %. Ungeachtet einiger Schwankungen der Beteiligungsquote war die Klägerin seither stets zu mindestens 10 % am Konsortium A beteiligt. Das Konsortium hält seit der Gründung 100 % der Anteile an der A AG. Neben der Klägerin ist an dem Konsortium eine vermögensverwaltende Personengesellschaft beteiligt, deren Gesellschafter fast ausschließlich natürliche Personen sind.

Am … 2014 wurde durch die Hauptversammlung der A AG die Gewinnausschüttung des Jahresergebnisses 2012/2013 beschlossen. Am …. 2014 wurde durch die A AG eine Gewinnausschüttung an das Konsortium A i.H.v. … € vorgenommen, welche i.H.v. … € (= 33,605 %) der Klägerin zustand. Von dieser Gewinnausschüttung wurden zulasten der Klägerin Kapitalertragsteuer i.H.v. … € (= 25 % der Ausschüttung, die der Klägerin zustand) und Solidaritätszuschlag i.H.v. … € (= 5,5 % der Kapitalertragsteuer) einbehalten und an das Finanzamt V abgeführt.

Am 12. Juni 2014 (Posteingangsdatum) stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst SolZ gemäß § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43b EStG bzw. dem DBA-NL in Höhe von … € + … € = … €.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 setzte der Beklagte die zu erstattende Steuer auf … € Kapitalertragsteuer (= 10 % der Ausschüttung) zuzüglich des gesamten Solidaritätszuschlags i.H.v. … € fest. Der Bescheid berücksichtigte neben der Gewinnausschüttung der A AG an das Konsortium A i.H.v. … € noch eine weitere Gewinnausschüttung der A AG an das Konsortium i.H.v. … €, für die eine Erstattung von Kapitalertragsteuer i.H.v. … € und Solidaritätszuschlag i.H.v. … € gewährt wurde. Die steuerliche Behandlung dieser zweiten Gewinnausschüttung ist nicht Gegenstand des Streitfalls.

Der hiergegen fristgemäß eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobene Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr im Hinblick auf die im … 2014 erfolgte Gewinnausschüttung der A AG eine weitergehende Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43b EStG in Höhe von … € zustehe, mindestens aber eine weitergehende Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 13 Abs. 4 DBA-NL i.H.v. … €.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43b EStG auf vollständige Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer seien erfüllt. Insbesondere ihre Beteiligung an der A AG sei eine unmittelbare Beteiligung im Sinne des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG, da eine über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehaltene Beteiligung nach steuerrechtlichem Verständnis dem Unmittelbarkeitserfordernis nicht entgegenstehe.

Eine Personengesellschaft sei als solche kein (Ertrag-)Steuersubjekt. Der in der Personengesellschaft erwirtschaftete Gewinn werde unmittelbar und ausschließlich deren Gesellschaftern zugerechnet. Persönlich einkommensteuerpflichtig seien nach dem Transparenzprinzip nur die Mitunternehmer der Personengesellschaft.

Im Gegensatz zu der steuerrechtlichen Sphärentrennung bei Kapitalgesellschaften seien bei Gesamthandsgemeinschaften, zu denen u.a. die GbR zählen würde, die gesamthänderisch gehaltenen Wirtschaftsgüter der Gesamthand nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich sei. Die getrennte Zurechnung im Sinne dieser Vorschrift sei für die Ertragsbesteuerung erforderlich, weil eine Personengesellschaft (= Gesamthand) bei der Ertragsteuer – anders als z.B. bei Umsatz- und Grunderwerbsteuer, die Erwerbsvorgänge der Gesamthandsgemeinschaft als solche besteuern würden – nur insoweit Steuerrechtssubjekt sei, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter die Merkmale eines Besteuerungstatbesta...

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