Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktive RAP für Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bearbeitungsgebühren, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen vom dem Darlehensschuldner neben den vereinbarten Leistungen verlangen, sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenso wie die Zinsen regelmäßig Vergütungen für die Überlassung des Kapitals, mit der Folge, dass der Darlehensschuldner hierfür regelmäßig aktive RAP zu bilden hat.

2) Dieser Grundsatz gilt auch für öffentlich geförderte Kredite.

 

Normenkette

HGB § 250; EStG § 5 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2011; Aktenzeichen I R 7/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten anlässlich der Auszahlung von Darlehen gezahlte Bearbeitungsgebühren durch die Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten – ARAP – auf die Laufzeit der Darlehen zu verteilen.

Die Klägerin ist eine im Jahre 2000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen aller Art. Sie wurde für die beiden Streitjahre zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß zu Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und den entsprechenden Verlustfeststellungen veranlagt. Der Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 27. November 2003 wies eine Körperschaftsteuer von … EUR aus, der verbleibende Verlust wurde mit … EUR festgestellt. Die Körperschaftsteuer 2002 wurde mit Bescheid vom 26. Mai 2004 auf … EUR festgesetzt. Ein verbleibender Verlust wurde nicht mehr festgestellt. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Gewerbesteuermessbetrag 2001 wurde zunächst entsprechend der Körperschaftsteuerfestsetzung ohne Berücksichtigung nicht nachgewiesener Spenden (… DM) mit … EUR festgesetzt. Obwohl die Spenden nach Beibringung der Spendenbescheinigungen bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt wurden, unterblieb eine Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 5 des GewerbesteuergesetzesGewStG – ohne dass dafür eine Begründung aus den Akten ersichtlich wäre. Der Gewerbesteuermessbetrag 2002 wurde auf … EUR festgesetzt. Ein verbleibender vortragsfähiger Gewerbeverlust ergab sich in keinem der beiden Streitjahre. Der Gewerbesteuermessbescheid 2001 erging endgültig, der Bescheid für 2002 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.

Im Jahr 2005 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung u.a. für die Streitjahre statt. Im Rahmen der Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Umfinanzierung der Gründungskosten für ein Möbelhaus in der M-Straße in P (ursprüngliches Finanzierungskonto Nummer …) drei öffentlich geförderte Kredite über die P Bank aufgenommen hatte.

Mit dem Konto Nr. … (Darlehen I) nahm die Klägerin einen Kredit von … DM auf. Der Zinssatz betrug 7,25%. Er war festgeschrieben bis zum 30. September 2006. Ausweislich des Kreditangebotes war weder ein Disagio noch ein Bearbeitungsentgelt vereinbart. Diesem Darlehen lag eine Kreditgewährung durch die Investitionsbank H mit einer 40%igen Haftungsfreistellung zu Grunde.

Mit dem Konto Nr. … (Darlehen II) nahm die Klägerin einen Kredit von … DM auf. Der Zinssatz betrug 4,85%. Er war festgeschrieben bis zum 31. März 2011. Ausweislich des Kreditangebotes war kein Disagio, aber ein Bearbeitungsentgelt von 4% vereinbart. Das Bearbeitungsentgelt sollte einmalig anfallen und nicht laufzeitabhängig sein. Diesem Darlehen lag eine Kreditgewährung durch die D zu Grunde.

Mit dem Konto Nr. … (Darlehen III) nahm die Klägerin einen Kredit von … DM auf. Der Zinssatz betrug 5,6%. Er war festgeschrieben bis zum 30. September 2010. Ausweislich des Kreditangebotes war kein Disagio, aber ein Bearbeitungsentgelt von 4% vereinbart. Das Bearbeitungsentgelt sollte einmalig anfallen und nicht laufzeitabhängig sein. Diesem Darlehen lag eine Kreditgewährung durch die Investitionsbank H mit einer 40%igen Haftungsfreistellung zu Grunde.

Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung hatte die Klägerin die Bearbeitungsentgelte von … DM und … DM als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Bearbeitungsgebühren laufzeitabhängig abzugrenzen seien. Er berechnete Gesamtlaufzeiten von 120 Monaten für das Darlehen II und 114 Monaten für das Darlehen III und zu den jeweiligen Bilanzstichtagen der Jahre 2001 und 2002 verbleibende Laufzeiten von 111 bzw. 99 Monaten für das Darlehen II und von 105 beziehungsweise 93 Monaten für das Darlehen III. Er bildete deshalb aktive Rechnungsabgrenzungsposten von … DM und … DM für das Jahr 2001 und in Höhe von … DM bzw. … DM für das Jahr 2002. Die rechnerische Richtigkeit ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Dies führte zu einer Erhöhung des Jahresüberschusses 2001 in Höhe von … DM und zu einer Verminderung des Jahresüberschusses 2002 um … DM.

Die Betriebsprüfung endete mit dem Betriebsprüfungsbericht vom 27. Oktober 2005, mit dem der Prüfer an den dargestell...

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