rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen der ersatzlosen Aufhebung eines Grundlagenbescheides für den Folgebescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Erkennt das FA Verluste aus einer Beteiligung vor Ergehen eines Feststellungsbescheides nach § 155 Abs. 2 AO zunächst an, später aber - nach Erlass entsprechender Feststellungsbescheide - mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr, so hat das Wohnsitz-FA nach ersatzloser Aufhebung der Feststellungsbescheide wegen Feststellungsverjährung nunmehr eigenständig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe die in den ursprünglichen Veranlagungen berücksichtigten Verluste anzuerkennen sind.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 5, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 155 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen I R 93/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre – 1978 bis 1981 – gemäß § 175 AO zu ändern sind.

Der Kläger war in den Streitjahren als Facharzt tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er wurde mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war an der L KG (folgend nur: L) beteiligt. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft mit 529 Anlegern aus dem gesamten Bundesgebiet.

Der Kläger erzielte aus dieser Beteiligung ausweislich einer Bescheinigung der Gesellschaft vom 18. August 2003 in den Streitjahren folgende anteilige Verluste (ohne Sonderbetriebseinnahmen/ausgaben):

Jahr

Inland

Kanada

USA

Gesamt

1978

- 9.065,10 DM

- 25.992,15 DM

0,00 DM

- 35.057,22 DM

1979

- 1.089,00 DM

- 21.112,00 DM

- 8.827,20 DM

- 31.028,21 DM

1980

- 1.088,15 DM

- 5.624,00 DM

- 134,55 DM

- 6.846,69 DM

1981

- 1.159,25 DM

- 7.225,20 DM

- 541,60 DM

- 8.926,02 DM

Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1978 und 1979 die Verluste wie folgt geltend:

1978:

Einkünfte als Mitunternehmer:

- 11.565 DM

Ausgleichsbetrag nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Auslandsinvestitionsgesetz:

- 25.992 DM

1979:

Einkünfte als Mitunternehmer:

- 4.022 DM

Ausgleichsbetrag nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Auslandsinvestitionsgesetz:

- 29.939 DM

In welcher Höhe Verluste für die Folgejahr geltend gemacht worden sind, ist aufgrund der Tatsache, dass die Steuerakten zu diesen Jahren laut Mitteilung des Beklagten nicht mehr auffindbar sind, dem Gericht nicht bekannt.

Am 16. Juli 1980 bzw. 21. Juli 1981 teilte das für die Besteuerung der L zuständige Finanzamt C mit, die Gewinnfeststellungserklärungen für 1978 bzw. 1979 lägen vor, diese müssten aber geprüft werden, wobei wegen des schwierigen Sachverhaltes der Abschluss der Prüfung nicht abzusehen sei. Weitere Nachricht erfolge nach Abschluss unaufgeordert.

Hierauf erkannte der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Verluste im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 11. Dezember 1980 und im Einkommensteuerbescheid 1979 vom 12. Mai 1982 an.

Im Dezember 1982 begann bei der L eine Betriebsprüfung. Dabei gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass die aufgrund von Tätigkeiten in ausländischen Unternehmen geltend gemachten Verluste wegen des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht nicht als gewerbliche Einkünfte zu beurteilen seien. In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt C am 6. November 1989 einen an die stille Gesellschaft in der L gerichteten Bescheid, in dem eine Feststellung für die stillen Gesellschafter abgelehnt wurde. Mit Feststellungsbescheid 1982 vom 27. Juni 1990 wurde für die stillen Gesellschafter Einkünfte von 0 DM festgestellt. Dabei hielt das Finanzamt seinerzeit die Durchführung eines zweistufigen Feststellungsverfahrens für notwendig. Nachdem in einem gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung das Finanzgericht die Durchführung dieses zweistufigen Feststellungsverfahrens für unzutreffend hielt, stellte das Finanzamt C mit Bescheid vom 9. August 1991 für die Jahre 1978-1982 für die Beteiligten der L fest, dass den an dieser Gesellschaft als stille Gesellschafter Beteiligten kein Anteil am Gewinn/Verlust zuzurechnen sei. Laut Schreiben des Finanzamts C vom 25. März 2004 handelte es sich dabei nicht um einen Änderungsbescheid, sondern um einen neuen Bescheid, mit der Folge, dass der Bescheid vom 6. November 1989 aufgehoben war.

Am 15. Juni 1990 teilte das Finanzamt C den Beklagten mit, dass es mit Bescheid vom 6. November 1989 angelehnt habe, eine gesonderte und einheitliche Feststellung für die stille Gesellschaft durchzuführen. Hierauf änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1978 und 1979 und berücksichtigte die Verluste aus der Beteiligung des Klägers an der L nicht mehr (Einkommensteuerbescheid 1978 vom 2. August 1990 und Einkommensteuerbescheid 1979 vom 24. Juli 1990).

Nachdem der Beklagte von dem Feststellungsbescheid des Finanzamts C vom 9. August 1991 erfahren hatte, erließ er die geänderten Bescheide 1978 und 1979 unter dem 11. September 1991 mit gleichem Inhalt nochmals, wobei er lediglich die Fälligkeitsdaten zur Zahlungsaufforderung änderte. In der A...

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