Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilanteilsübertragung an Mitgesellschafter ohne anteilige Übertragung von Sonderbetriebsvermögen nicht tarifbegünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

Veräußerte ein Steuerberater 1996 Teile seines Anteils an einer GbR an seine Mitgesellschafter, so ist der Veräußerungsgewinn nur dann tarifbegünstigt nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG zu versteuern, wenn auch entsprechende Anteile des Sonderbetriebsvermögens (hier: eines Erbbaurechtsanteils am Betriebsgrundstück) mitveräußert wurden.

 

Normenkette

EStG 1996 § 18 Abs. 3, §§ 34, 16 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen XI R 30/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Voraussetzungen für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß §§ 16, 18 Abs. 3, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen für einen Gewinn, den der Kläger anlässlich der Veräußerung von Anteilen seines Mitunternehmeranteils an seine Mitgesellschafter … und … in den Streitjahren erzielt hat. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks … in …. Im Jahr 1976 räumte er seiner damaligen Ehefrau ein Erbbaurecht an diesem Grundstück auf die Dauer von 99 Jahren beginnend mit dem 01.01.1977 ein. Der Kläger und seine damalige Ehefrau schlossen einen Mietvertrag über die Räume, in denen der Kläger zunächst seine Steuerberatungskanzlei führte. Ab dem 01.01.1989 schloss der Kläger mit den Herren … und … eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur gemeinschaftlichen Berufsausübung. Der Kläger war im Streitjahr 1994 zunächst zu 60 v. H. an der GbR beteiligt. Zum 31.12.1994 veräußerte er Teile seines Mitunternehmeranteils an seine beiden Mitgesellschafter in der Weise, dass sich eine Beteiligung von jeweils 33 1/3 v. H. der drei Mitgesellschafter ergab. Zum 01.01.1996 übertrug der Kläger weitere 23 1/3 v. H. seiner Beteiligung, so dass sich seine Beteiligung auf 10 v. H. reduzierte. Hinsichtlich der der Höhe nach unstreitigen Veräußerungsgewinne beantragte der Kläger die Feststellung, dass es sich um tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne handele.

Der Kläger hatte mit Notarverträgen vom … und … einen Erbbaurechtsmiteigentumsanteil in Höhe von 25 v. H. von seiner früheren Ehefrau, verbunden mit einem lebenslänglichen ausschließlichen Nutzungsrecht an den Räumen im dritten Obergeschoss des Grundstücks … in …, erworben. Die Räume im dritten Obergeschoss ließ er auf seine Kosten zu Büroräumen umbauen und vermietete sie an die GbR. Diesen Grundstücksteil behandelte der Kläger als Sonderbetriebsvermögen, das von der Anteilsübertragung unberührt blieb und weiterhin in unverändertem Umfang an die GbR vermietet wurde.

Der Beklagte vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, eine steuerbegünstigte Veräußerung von Anteilen eines Mitunternehmeranteils setze die ebenfalls anteilige Übertragung des zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählenden Sonderbetriebsvermögens voraus. Der Anteil an dem Erbbaurecht stelle eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, da das ausgebaute dritte Obergeschoss ausschließlich auf die Belange der Kanzlei zugeschnittene Büroräume enthalte. Der Beklagte erließ am … geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, ohne einen begünstigten Veräußerungsgewinn festzustellen. Den deshalb erhobenen Einspruch des Klägers vom … wies er mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.

Mit seiner deshalb am … erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass der von ihm 1991 erworbene Anteil am Erbbaurecht keine wesentliche Betriebsgrundlage der von der GbR betriebenen Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei darstelle. Der Miteigentumsanteil am Erbbaurecht sei weder funktional wesentlich noch seien in ihm wesentliche stille Reserven enthalten. Die Räume seien für den Betrieb der Sozietät funktional unwesentlich, da bis zum Jahre 1992 darin lediglich ein Aktenarchiv betrieben worden sei, in den Streitjahren hätten sich dort nur vier von insgesamt 20 besetzten Arbeitsplätzen befunden. Er habe sich den Anteil am Erbbaurecht nur deshalb übertragen lassen, um seine Investitionen beim Umbau des dritten Obergeschosses sowie weitere Investitionen in den anderen beiden Geschossen abzusichern.

Der Kläger ist zudem der Ansicht, die langjährige Rechtsprechung zur Betriebsvermögenseigenschaft von Bürogebäuden sowie die dazu ergangenen OFD-Verfügungen müssten dazu führen, dass im Wege der Billigkeit der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibe. Er hat am … bei dem erkennenden Senat Klage auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für die Streitjahre erhoben. Über diese Klage ist bisher noch nicht entschieden.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Bescheide wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung für 1994 und 1996 vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … in der Weise zu ändern, dass die zum 31.12.1994 und 1.1.1996 an die beiden Mitgesellschafter veräußerten Teile seines Mitunternehmeranteils gemäß §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG tarifermäßigt besteuert werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abz...

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