Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzung eines Duldungsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ergänzung eines Duldungsbescheids um eine Vollstreckungsklausel i.S. des § 14 AnfG ist nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens im Klageverfahren nicht mehr zulässig.

 

Normenkette

AnfG § 14; AO § 191

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2018; Aktenzeichen VII R 44/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von seinem Vater ein Grundstück in anfechtbarer Weise erworben hat sowie über die formelle Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom …. Februar 2010 (UR-Nr.: 1 des Notars B in C) von seinem Vater den im Grundbuch von D des Amtsgerichts E Bl. 2 verzeichneten Grundbesitz Gemarkung D Flur …, „F-Straße …”; hinsichtlich der näheren Bezeichnung wird auf den Notarvertrag Abschn. I. 1. verwiesen. Gemäß Abschn. II. 2. des Notarvertrags lag der Übertragung die Vereinbarung zu Grunde, dass der Kläger a) seinem Vater in der Vergangenheit ein Darlehen über 35.000 € gewährt habe, b) er ferner einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 20.000 € gegenüber seinem Vater für die Dauer seines Studiums habe, welches voraussichtlich noch 2,5-3 Jahre dauern werde, und c) weiterhin die Mutter des Klägers gegenüber seinem Vater einen Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 80.000 € habe, den sie an den Kläger abgetreten habe. Der Kläger verzichte als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dem vorbezeichneten Grundbesitz auf die Darlehensrückzahlung, seinen künftigen, näher bezeichneten Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater sowie auf die ihm von seiner Mutter abgetretene Unterhaltsforderung gegenüber seinem Vater. Den Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes gaben die Vertragsparteien übereinstimmend mit 150.000 € an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom … Februar 2010 verwiesen.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 kündigte der Beklagte dem Kläger den Erlass eines Duldungsbescheids gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG) an. Der Vater des Klägers als Vollstreckungsschuldner schulde dem Land Nordrhein-Westfalen Abgaben in Höhe von insgesamt 124.255,53 €. Soweit diese Steuern endgültig und unanfechtbar festgesetzt, fällig und vollstreckbar seien, beabsichtige er, die Übertragung des Eigentums an dem vorbezeichneten Grundstück aufgrund des notariellen Übertragungsvertrags vom …. Februar 2010 anzufechten. Zur Überprüfung der Entgeltlichkeit der Übertragung forderte er den Kläger auf, eine Kopie des Darlehensvertrags über 35.000 € und Belege über die tatsächliche Auszahlung vorzulegen, den behaupteten künftigen Unterhaltsanspruch über 20.000 € dem Grunde und der Höhe nach darzulegen, die Kopie des Vertrags über die Unterhaltsforderungen aus der Scheidungsfolgevereinbarung der Mutter i.H.v. 80.000 € sowie die Abtretungserklärung an ihn vorzulegen sowie darzulegen, wie der Verkehrswert des übertragenen Grundstücks i.H.v. 150.000 € ermittelt worden sei.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 trug der Kläger hierzu vor, dass der Vollstreckungsschuldner durch den notariellen Vertrag von verschiedenen Verbindlichkeiten ihm gegenüber befreit worden sei. So habe er dem Vollstreckungsschuldner im Laufe des Jahres 2003 zwei Darlehen i.H.v. 16.428 € bzw. 9.567,87 €, insgesamt 25.995,87 € gewährt, indem er für den Vollstreckungsschuldner zwei Steuerverbindlichkeiten beglichen habe. Bei einer Verzinsung dieser gewährten Beträge mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. gemäß §§ 488 Abs. 1, 246 BGB ergebe sich für den Zeitraum zwischen der Zahlung bis zum Tag der notariellen Grundstücksübertragung ein Zinsbetrag i.H.v. 6.923,56 €, so dass zum Übertragungsstichtag seine Darlehensforderungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner insgesamt 32.919,43 € betragen hätten.

Daneben habe er eigene Unterhaltsansprüche gemäß §§ 1601 ff. BGB gegenüber dem Vollstreckungsschuldner bis zu dem Ende seiner Ausbildung gehabt. Der Vollstreckungsschuldner habe sich in der Scheidungsfolgevereinbarung mit der Mutter des Klägers vom …. November 1991 (Bl. 85 ff. d.A.) verpflichtet, für ihn Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Zur Vermeidung von Auskunftsansprüchen habe der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Kläger den Tabellenhöchstbetrag zu zahlen gehabt, der in der Scheidungsfolgevereinbarung auf 1000 DM/511,29 € pro Monat begrenzt worden sei. Er, der Kläger, habe sein Studium der Sozialwissenschaften im Sommer 2013 abgeschlossen, seit September 2013 sei er erwerbstätig. Für die Zeit des Studiums habe er einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 21.474,18 € (42 Monate × 511,29 €).

Weiterhin sei der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der Mutter des Klägers zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet gewesen. In der Scheidungsfolgevereinbarung habe dieser sich verpflichtet, an die Mutter des Klägers nachehelichen Unterh...

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