Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Zuordnung von Einkünften; Vorliegen der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den streitbefangenen Zuflüssen handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Die Rücknahme der Klagen bzw. die Abgabe der Erledigungserklärungen und auch die Verpflichtung, die beschlossenen Kapitalerhöhungen nicht in anderer Weise anzugreifen, stellen Handlungen bzw. Leistungen dar, die Gegenstand entgeltlicher Vorgänge sein können und im Streitfall auch konkrete Gegenleistungen ausgelöst haben.

2. Die erheblichen Zahlungen der Gesellschaften stellen keine vGA dar. Bei der gebotenen wertenden Betracht liegt das auslösende Moment für die Zahlungen der beklagten Aktiengesellschaften in den aus der Sicht des Senats rechtsmissbräuchlich erhobenen Anfechtungsklagen des Klägers des vorliegenden Verfahrens und nicht in seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an den Aktiengesellschaften und insoweit auch keine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

3. Der Stpfl. wurde zu Recht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG qualifiziert. Die Handlungen im Rahmen der Beendigung der Anfechtungsklageverfahren stellen sich als unternehmerische, berufliche Tätigkeit dar. Da der Stpfl. nach Sachverhaltsfeststellung seit vielen Jahren Anfechtungsklagen i.Z.m. Unternehmensentscheidungen von AGs betreibt, arbeitet der Stpfl. insoweit auch nachhaltig.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 2; EStG § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.11.2015; Aktenzeichen IX B 83/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung von Einkünften des Klägers zur zutreffenden Einkunftsart und die damit zusammenhängende Frage, ob es sich um umsatzsteuerpflichtige oder nicht steuerbare Vorgänge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – UStG – handelt.

Der Kläger und seine Ehefrau erzielten im Streitjahr 2009 wie auch in den vorangegangenen Jahren unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte. Diese Einkünfte sind nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens im Wesentlichen dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht umstritten; ausgenommen sind lediglich die von der abweichenden Zuordnungsentscheidung des Beklagten betroffenen „Kapitaleinkünfte”.

Der Kläger erzielt neben den unstreitigen Einkünften seit Jahren in erheblichem Umfang auch Einnahmen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen. So ergaben sich in den Vorjahren folgende um damit zusammenhängende Ausgaben gekürzte Einnahmen im Zusammenhang mit Verfahren bei folgenden Gesellschaften:

2005

… €

H

2006

… €

A

2007

… €

insbesondere K, D, V u.a.

2008

… €

E, G

Einzelne Kostenpositionen sind insoweit zwischen den Beteiligten noch im Streit; es schweben noch Einspruchsverfahren, die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in dem Einspruchsschreiben wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2005 bis 2009 vom 10. Januar 2012 sowie die Deklarationen der Kapitaleinkünfte, Kontrollmitteilungen und Anwaltsabrechnungen bei den Einkommensteuerunterlagen der entsprechenden Jahre und den Schriftverkehr im Rechtsbehelfsverfahren Bezug genommen.

Der Kläger qualifizierte die entsprechenden Geldzuflüsse als verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – und deklarierte sie entsprechend in den Steuererklärungen. Im Streitjahr 2009 deklarierte er unter anderem Zahlungen der Rechtsanwaltssozietät M und eines Herrn L in Höhe von insgesamt … € und damit aus seiner Sicht im Zusammenhang stehende Kosten von insgesamt … €, also insgesamt … € als Verfahrensgewinne im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei stammen … € aus dem Verfahren … (nachfolgend: 1.), … € aus dem Verfahren … (2.) und … € aus dem Verfahren …. (3.). Die damit nach Auffassung des Klägers im Zusammenhang stehenden Kosten betreffen in erheblichem Umfang Kosten der Verteidigung in Strafverfahren gegen ihn und weitere Kosten, deren unmittelbarer Zusammenhang mit den hier streitbefangenen Einnahmen zunächst nicht ersichtlich war (4.).

Der Beklagte qualifizierte die Einkünfte i.H.v. … € als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG – und als Bruttoumsätze im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches. Entsprechend erging unter dem 4. Januar 2012 gegenüber dem Kläger und seiner Frau ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – stehender Einkommensteuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer auf …€ festgesetzt wurde. Bereits unter dem 23. Dezember 2011 war gegenüber dem Kläger ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Umsatzsteuerbescheid 2009 ergangen, mit dem die Umsatzsteuer auf … € festgesetzt wurde. Dem lag neben den hier streitbefangenen Lebenssachverhalten die unstreitige umsatzsteuerliche Erfassung einer Fotovoltaikanlage zu Grunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen. Gegen die Bescheide w...

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