Entscheidungsstichwort (Thema)

Junges Verwaltungsvermögen, Umschichtung, Aktivtausch, Vermögenübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zum jungen Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.

2) Junges Verwaltungsvermögen ist auch Vermögen, das durch Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist und das dem übernehmenden Betrieb im Besteuerungszeitpunkt noch keine zwei Jahre zuzurechnen war.

 

Normenkette

ErbStG a.F. § 13b Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen II R 41/18)

 

Tatbestand

Strittig ist die Erfassung eines Anteils von … € des von Todes wegen erworbenen Betriebsvermögens als junges Verwaltungsvermögen.

Am ….06.2007 verstarb ein Verwandter der Klägerin, Herr X. Nach dem Erbvertrag vom ….1999 hatte er der Klägerin sowie Frau X1, Frau X2, Herrn X3, Herrn Y und Herrn Y1 je ein Sechstel seiner GmbH-Geschäftsanteile an der Firma Z GmbH in A und seiner Kommanditbeteiligungen an der Firma Z & V KG (im Folgenden: KG) in A vermacht. Da Herr X3 das Vermächtnis ausgeschlagen hatte, erhielten die verbliebenen fünf Vermächtnisnehmer gem. Ziffer Ill. des Erbvertrages vom ….1999 je ein Fünftel der vorgenannten Beteiligungen.

Der Wert des auf die Klägerin entfallenden Vermächtnisses, der laut Feststellungsbescheid des Finanzamts A vom 16.09.2013 7.493.744 € beträgt (…), ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Erbschaftsteuer wurde zuletzt durch nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid vom 04.12.2013 wie folgt ermittelt:

Vermächtnis

7.493.744 €

Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG

7.294.003 €

Freibetrag nach § 16 ErbStG

5.200 €

steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet)

194.500 €

x Steuersatz 30 %

= festgesetzte Erbschaftsteuer

= 58.350 €

Von der Begünstigung nach § 13a ErbStG wurde dabei junges Verwaltungsvermögen mit einem Wert von … € entsprechend der nachrichtlichen Mitteilung des Finanzamtes A in dem Feststellungsbescheid vom 16.09.2013 ausgenommen.

Der Änderungsbescheid sowie die nachrichtliche Mitteilung des Finanzamtes A vom 16.09.2013 berücksichtigen die Feststellungen des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Q. Dieses qualifizierte einzelne Wirtschaftsgüter in dem Betriebsvermögen der KG als junges Verwaltungsvermögen und gelangte bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens auf den Stichtag ….06.2007 zu der Auffassung, dass in dem Betriebsvermögen junges Verwaltungsvermögen in folgendem Umfang vorhanden gewesen sei:

Zuführung Anteile Fonds 1

Anzahl

Kurs

Kauf

….11.2005

737.680

Wiederanlage Ausschüttung

….11.2005

42.644

Wiederanlage Ausschüttung

….11.2006

66.394

Verschmelzung Z1

….07.2006

87.087

Zuführung von vermietetem Grundbesitz (Anteil aufstehender Gebäude auf fremdem Grund und Boden)

Verschmelzung Z1

H, K-Straße …

….07.2006

T, Z-Straße …

M, D-Straße …

Summe des jungen Verwaltungsvermögens in dem Betriebsvermögen

Der Klägerin wurden davon entsprechend ihrem unstreitigen Anteil von 0,283 % … € zugerechnet.

Der Zuführung der vorgenannten Wirtschaftsgüter lagen folgende Vorgänge zugrunde:

Der Anteil an dem Fonds war zum einen am ….11.2005 aus betrieblichen Mitteln der KG aufgestockt worden, zum anderen waren laufende Erträge aus bereits zum Betriebsvermögen der KG gehörenden Anteilen am ….11.2005 und am ….11.2006 in neue Fonds-Anteile angelegt worden.

Eine weitere Zuführung von Anteilen war im Rahmen der Verschmelzung der Z1 zur Aufnahme auf die KG am ….07.2006 erfolgt. Die Anteile an der Z1 waren bereits vor der Verschmelzung zu 100% dem Gesamthandsvermögen der KG zuzuordnen gewesen. Im Rahmen der Verschmelzung war darüber hinaus der vorgenannte Grundbesitz auf die KG übergegangen. Dieser war zum Zeitpunkt der Verschmelzung bereits mehr als zwei Jahre Betriebsvermögen der Z1 gewesen; gleiches gilt für einen Teilanteil von … € des durch die Verschmelzung übergegangenen Fondsanteils von insgesamt … €.

Am 12.08.2013 hatte die Klägerin für das erworbene Betriebsvermögen den Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG gestellt.

Gegen den Bescheid vom 04.12.2013 erhob die Klägerin Einspruch, der sich gegen die Erfassung eines Anteils von … € als junges Verwaltungsvermögen ohne Ansatz der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG richtete.

Mit Entscheidung vom 03.02.2016 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 04.03.2016 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie sich darauf beruft, dass auf den Besteuerungsstichtag ….06.2007 zu dem Betriebsvermögen der KG kein junges Verwaltungsvermögen gehört habe.

Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG gehöre nur dann nicht zu dem nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen, wenn es dem Betrieb zu dem Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen gewesen sei.

Die Zuführung der Anteile an dem Fonds durch Kauf aus betrieblich...

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